Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
19.03.2018

Ehefrau mit Minijob, Dienstwagen und steuerlichen Vorteilen – ist das zulässig?

Wer seinen Ehepartner als Minijobber beschäftigt und diesem einen Dienstwagen stellt, der auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht, kann der noch die entsprechenden steuerlichen Vorteile für sich beanspruchen? Mit dieser Frage durfte sich das Finanzgericht Köln in seinem aktuellen Urteil zum Steuerrecht auseinandersetzen.

Ehegatte als Minijobber

So manche Eheleute greifen zum Steuersparmodell Minijob. Vor allem, wenn der eine Ehegatte eines gut verdienenden Partners in Teilzeit arbeitet. Dabei werden Familienangehörige und gerne auch Ehegatten im Familienbetrieb als Minijobber beschäftigt, um die geringen Belastungen bei der Sozialversicherung und Einkommenssteuer auf der einen und die volle Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben auf der anderen Seite, auszunutzen.

Klage eines Ehemanns

So dürfte der Fall auch in der dem Finanzgericht vorliegenden Klage gelegen haben: Der Kläger hatte als Unternehmer seine Frau zur Büroorganisation in seinem Einzelhandel beschäftigt. Sie erhielt 400 Euro Monatsgehalt sowie einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen durfte. Dabei wurde der geldwerte Vorteil des Dienstwagens auf 385 Euro monatlich geschätzt, weswegen ihr dieser Betrag vom Arbeitslohn abgezogen wurde.

Die Lohngrenze von 400 Euro wurde zum 01. Januar 2013 auf 450 Euro angehoben. Die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung ist im Sinne des Steuerrechts als Sachzuwendung einzustufen und muss daher auf diese Grenze angerechnet werden.

Vertrag mit Ehefrau nicht als Arbeitsvertrag eingestuft

Als das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung das Beschäftigungsverhältnis überprüfte, stellte es fest: Nein, es würde sich vorliegend nicht um einen Arbeitsvertrag zwischen dem Betriebsinhaber und seiner Frau handeln. Schließlich seien die zulässigen Grenzen des Steuerrechts hier überschritten worden. Der Arbeitgeber hätte einen Vertrag zu solchen Konditionen nicht mit einer fremden Person abgeschlossen und der Vertrag würde somit einem Fremdenvergleich nicht standhalten.

Der Ehemann klagte daraufhin vor dem Finanzgericht. Das Gericht gab seiner Klage statt. Die Richter erkannten sämtliche Kosten des Klägers als Betriebskosten an und begründeten ihre Entscheidung damit, dass die vertraglichen Regelungen dem entsprachen, was auch mit fremden Dritten vereinbart werden könnte.

Die zulässige Revision wurde durch das Finanzamt beim Bundesfinanzhof eingelegt. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes bleibt also abzuwarten.

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