Rechtsanwalt Bernfried Rose

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Erbrecht Mediation
23.10.2019

Das Testament im französischen Erbrecht

Auch in Frankreich kann ein Erblasser seinen letzten Willen per Testament verfügen und so die Personen oder Institutionen bedenken, die ihm wichtig sind. Nachfolgend finden Sie einige grundlegende Informationen zum französischen Testament. Mehr finden Sie auf der Internetseite von ROSE & PARTNER, der deutsch- französischen Erbrechtskanzlei: ROSE & PARTNER, Testament in Frankreich

Wer kann nach französischem Recht testieren?

Französische Staatsbürger können seit der EU-Erbrechtsverordnung ungeachtet ihres Aufenthaltsortes in ihrem Testament das französische Recht als ihr Heimatrecht wählen und nach diesen Vorgaben verfügen.

Ebenso können aber auch deutsche Staatsangehörige die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt bis zu ihrem Tod in Frankreich und keine Rechtswahl getroffen haben nach französischem Recht testieren. Denn mangels Rechtswahl ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts entscheidend.

Welche Formen des Testamentes kennt das französische Recht?

Das französische Erbrecht kennt drei unterschiedliche Testamente:

  1. Das handschriftliche Testament: Der Erblasser muss seinen letzten Willen zwingend per Hand niederschreiben und unterschreiben.  Ebenso wichtig ist seine Verfügung zu datieren um im Falle mehrere Testamente deren Gültigkeit ermitteln zu können.
  2. Das notarielle Testament: Diese Art des Testaments unterliegt strengen Voraussetzungen. Es müssen entweder zwei Notare oder ein Notar und zwei Zeugen bei der Aufnahme des Testaments anwesend sein. Dabei diktiert der Erblasser seinen letzten Willen.  Der Notar schreibt diesen nieder und verliest ihn dann.
  3. Das geheime Testament: Dieses Testament ist eine besondere Form des handschriftlichen Testaments. Der Erblasser übergibt sein handschriftliches Testament in einem verschlossenen Umschlag und unter der Anwesenheit von zwei Zeugen einem Notar. Der Inhalt des Testaments ist nur dem Erblasser bekannt.

Der Inhalt eines französischem Testaments

Der Erblasser hat nach französischem Erbrecht verschiedene Möglichkeiten sein Vermögen zu verteilen. Er kann Erben einsetzen oder Vermächtnisse aussprechen. 

Im Wesentlichen kennt das französische Recht folgende Instrumente:

  • das Universalvermächtnis (den sogenannten „leg universel“): der Erblasser kann sein Vermögen auf einen oder mehrere Erben verteilen, wobei er durch die Rechte der Noterben begrenzt wird.
  • das Erbteilvermächtnis (den sogenannten „leg à titre universel“): der Erblasser kann einen bestimmten Bruchteil seines Vermögens einem oder mehreren Erben zuwenden.
  • das Stückvermächtnis (den sogenannten „leg particulier“): dem Vermächtnisnehmer wird ein einzelner Gegenstand zugewandt.

Bei dem Universalvermächtnis und dem Erbteilvermächtnis haften die Erben für Verbindlichkeiten des Nachlasses. Der Vermächtnisnehmer eines Einzelvermächtnisses haftet hingegen nicht.

Anders als im deutschen Recht muss ein Erblasser nach französischem Recht stets frei sein seinen letzten Willen zu ändern. Deshalb kennt das französische Recht keine gemeinschaftlichen Testamente mit Bindungswirkung.

Wenn er zudem sichergehen möchte, dass sein Nachlass nach seinen Wünschen verteilt wird, kann er Testamentsvollstreckung anordnen.

Ein französisches Testament ändern oder widerrufen

Der Erblasser soll seinen letzten Willen jederzeit ändern können. 

Änderungen und Ergänzungen müssen in einem zweiten Testament vorgenommen werden. Um Auslegungsschwierigkeiten und spätere Streitereien zwischen Erben zu vermeiden kann es auch sinnvoll sein, statt zahlreiche Änderungen vorzunehmen ein bestehendes Testament zu widerrufen und neu zu erstellen.

Die Auslegung oder Anfechtung eines französischen Testaments

Wer die Urheberschaft oder Gültigkeit eines Testaments anzweifelt, trägt hierfür die Beweislast.  Das französische Recht geht bis zum Beweis des Gegenteils von der Urheberschaft und vom Willen des Erblassers aus.

Wenn Streit zwischen den Erben besteht, muss der Richter den wahren Willen des Erblassers feststellen. Er bedient sich hierfür der von den Parteien erbrachten Beweise und kann im Einzelfall Zeugen anhören oder sich eines graphologischen Gutachtens bedienen.