Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
13.03.2018

Wichtige Entscheidung im Internetrecht: BGH überprüft Kontrollpflicht von Inhalten für Google & Co.

Der BGH entschied kürzlich, dass Betreiber von Internetsuchmaschine keine allgemeine Prüfpflicht bezüglich ihrer angezeigten Suchergebnisse haben. Die Kläger unterlagen in ihrer Revision vor dem Karlsruher Gericht.

Klage eines IT-Dienstleisters

Geklagt hatten ein Mann und seine Frau. Beide sind IT-Dienstleister. Sie erstellten in der Vergangenheit mehrere Internetforen – darunter das sogenannten „F-Internetforum“. Dessen Mitglieder gerieten in Streit mit Mitglieder anderer Foren in Folge dessen es zu Beleidigungen und Beschimpfungen kam. Der Ehemann, so wurde teilweise von verschiedenen Internetnutzern in diversen Foren behauptet, sei dabei mit haftbar für die Inhalte des „F-Internetforums“. Er wurde unter anderem als „Arschkriecher“, „Stalker“, „Schwerstkrimineller“ und seine Frau und er als „Terroristen“ bezeichnet.

Gab der Kläger seinen Namen in der US-Internetsuchmaschine Google ein, so erschienen die verschiedenen Seiten mit den Beleidigungen. Das wollte er nicht hinnehmen und klagte wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Google müsse überprüfen, ob es Seiten anzeige, die möglicherweise Rechtsverletzungen beinhalten und diese, bei bestehenden Verstößen, aus der Suchliste entfernen.

Gericht stimmte Klägern nicht zu

Der BGH sah den Fall anders als die Kläger und stimmte so seinen vorinstanzlichen Entscheidungen zu: Eine Internetsuchmaschine müsse erst dann tätig werden, wenn sie konkrete Hinweise auf eine offensichtliche Verletzung des Rechts habe. Solche wären beispielsweise bei Kinderpornografie oder dem Aufruf zur Begehung von Straftaten anzunehmen.

Da Google hier nur einen Suchindex erstellen würde, wären die Inhalte, die auf den Suchlisten aufgeführt wären, nicht Inhalte der Suchmaschine selbst und dieser auch nicht zuzurechnen. Eine allgemeine Kontrollpflicht könnte einer Suchmaschine nicht zugemutet werden und würde dem Zweck einer Suchmaschine zuwiderlaufen, argumentierten die Richter.

Schließlich sei das Netz ohne die Hilfe von Google & Co. völlig aufgeschmissen – die Datenmassen wären nicht mehr verwertbar. Die Arbeit der Suchmaschinen sei gesellschaftlich gewünscht und damit schützenswert.

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