Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
31.07.2017

Keine tierische Bezeichnung für Veggi-Produkte

Rein pflanzliche Produkte dürfen sich in Zukunft nicht mehr mit Werbebezeichnungen schmücken, die mit tierischen Produkten assoziiert werden, urteilten die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Wettbewerbsverband hatte geklagt

Der Entscheidung aus Luxemburg geht die Klage des deutschen Verbandes Sozialer Wettbewerb voraus. Dieser hatte in den Werbebezeichnungen des Lebensmittelkonzerns „TofuTown“, der sich auf vegetarische und vegane Lebensmittel spezialisiert hatte, einen Verstoß gegen Unionsvorschriften. Daraufhin verklagte der Verband das Unternehmen auf Unterlassung der Werbung.
Der Verband, der sich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und den Verbraucherschutz auf die Fahnen geschrieben hat, sah in Bezeichnungen wie „Pflanzenkäse“ oder „Tofubutter“ eine Täuschung von Verbrauchern.
Tofutown dagegen argumentierte mit einem bewussteren Verbraucherverständnis für vegetarische und vegane Lebensmittel. Eine Verwechslungsgefahr für den Verbraucher, der nicht zwischen tierischen und pflanzlichen Produkten unterscheiden könne, sei mittlerweile ausgeschlossen. Insbesondere mit Zusätzen wie „pflanzlich“ werde dem Verbraucher hinreichend deutlich gemacht, dass es sich nicht um tierische Produkte handele.  

Richter in Luxemburg haben Verbraucherschutz im Blick

Zur Klärung, ob mit der Werbung des Lebensmittelkonzerns tatsächlich gegen geltendes Unionsrecht verstoßen wird, wurde von den deutschen Richtern eine Vorlage zum EuGH angestrengt.
Die Richter in Luxemburg stellten dabei klar, dass die Vermarktung mit Bezeichnungen wie „Milch“, „Käse“ oder „Butter“ allein tierischen Produkten vorbehalten bleiben solle.
Da von einem durchschnittlichen Verbraucher solche Bezeichnungen zwangsläufig mit Produkten tierischen Ursprungs assoziiert wird, sei auch eine Verwechslung nicht ausgeschlossen. An dieser grundsätzlichen Gefahr der Täuschung von Verbrauchern ändere auch eine zusätzliche Bezeichnung wie „pflanzlich“ nichts.
Mithin hat der EuGH mit dieser Entscheidung die Schwelle des Verbraucherbewusstseins sehr niedrig angesetzt und somit den Verbraucherschutz in besonderem Maße in den Fokus genommen.

TofuTown beruft sich auf Gleichbehandlung

Die Vertreter von TofuTown kritisierten vor allem, dass sich Erzeuger von Fleisch und Fisch-Alternativen keiner vergleichbaren Beschränkung aussetzen müssten, Erzeuger von Milcheralternativen dagegen schon.

Dagegen führten die Richter aus, dass es sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte handele, die folglich auch ungleich behandelt und entschieden werden könnten. Unterschiede im Werberecht seien mithin zu rechtfertigen, um einen wirksamen Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Allerdings bleibt abzuwarten, wann es im Kampf um die Werbebezeichnungen auch um vegetarische Fleisch-Alternativen gehen wird. Das Urteil hat bereits in anderen Lebensmittelbereichen hohe Wellen geschlagen. So forderte der Deutsche Bauernverband kurz nach Bekanntgabe des Urteils ebenfalls schärfere Regelungen für Veggi-Schnitzel und co.

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