Rechtsanwalt Bernd Fleischer

20354, Hamburg
Rechtsgebiete
Gewerblicher Rechtsschutz IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht
07.02.2018

Dürfen Konkurrenten sich absprechen? Oder stellt dies eine Verletzung von Wettbewerbsrecht dar?

Ein italienisches Gericht legte dem EuGH vor kurzem einen Fall vor, weil es sich fragte, ob die Absprache der Arzneimittelhersteller Roche und Novartis wettbewerbswidrig sei. Das Urteil des EuGH liegt nun vor.

Roche verkaufte Lizenz an Novartis

Vorliegend ging es um die beiden Arzneimittelhersteller Roche und Novartis. Die Firma Roche ist Herstellerin und Lizenzinhaberin zweiter Arzneimittel zur Behandlung von Augenkrankheiten: Avastin und Lucentis. Dabei handelt es sich bei Avastin um ein Mittel zur Behandlung von Tumorerkrankungen, das aber aufgrund seiner Kostengünstigkeit auch bei Augenkrankheit eingesetzt wird. Das Mittel Lucentis wurde per Lizenzvereinbarung von Roche an die Firma Novartis verkauft.

Wettbewerbswidrigkeit 2014 festgestellt

Dabei hätten sich die Unternehmen wettbewerbswidrig abgesprochen, urteilte 2014 die italienische Wettbewerbsbehörde und verhängte Geldbußen in Höhe von jeweils 90 Millionen Euro gegen die Konkurrenten. Die Behörde warf den Arzneimittelherstellern vor, in der Öffentlichkeit falsche Informationen über die Sicherheit der Anwendung von Avastin verbreitet zu haben, um so den Verkauf von dem teureren Lucentis zu fördern.

Durch diese Praxis seien dem öffentlichen italischen Gesundheitssystem allein  im Jahr 2012 Mehrkosten in Höhe von 45 Millionen Euro entstanden.

Entscheidung nun vor EuGH

Gegen diese Geldbußen klagten sich die Wettbewerber durch alle italienischen Instanzen. Die letzte legte den Fall nun dem EuGH auf dem Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vor.

Der EuGH urteilte: Ja, ein Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht liegt vor. Zunächst stellten die Richter fest, dass Wettbewerbsrecht hier anwendbar sei, da die beiden Mittel bei denselben therapeutischen Indikationen eingesetzt würden und so demselben Markt angehören würden.

Weiterhin stellte der Gerichtshof fest, dass es sich um eine sogenannte „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung handeln würde. Schließlich hätten die Unternehmen irreführende Informationen an die Öffentlichkeit gebracht, umden Wettbewerb so künstlich zu ihren Gunsten zu verändern.

Wer soll geschützt werden?

Das Wettbewerbsrecht verfolgt das Ziel nicht nur die Wettbewerber untereinander vor unlauterem, sondern auch die Öffentlichkeit vor verfälschtem Wettbewerb sowie unsachlicher Beeinflussung und Irreführung zu schützen. Das Urteil ist ein weiterer Schritt in diese Richtung.

Mehr Informationen zum Wettbewerbsrecht: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht.html