Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
30.07.2020

Rufschädigung des Arbeitgebers begründet fristlose Kündigung

LAG München rügt E-Mail an türkisches Generalkonsulat

Auch ein Betriebsratsmitglied darf eine an die Personalabteilung gerichtete E-Mail über eine vermeintliche Diskriminierung türkischer Mitarbeiter nicht einfach als Kopie auch an das türkische Generalkonsulat weiterleiten. Solch ein Vorgehen stellt eine Rufschädigung des Arbeitgebers dar, welches eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, urteilte am Mittwoch, 29.07.2020, das Landesarbeitsgericht (LAG) München (AZ: 11 Sa 332/20).

Konkret ging es um ein Betriebsratsmitglied eines Automobilunternehmens. Dieses hatte in einer E-Mail an die Personalabteilung Vorwürfe erhoben, dass im Betrieb türkische Mitarbeiter diskriminiert würden. Angeblich gebe es ein Verbot, im Betrieb türkisch zu sprechen. Die Personalabteilung solle dies aufklären. Das Betriebsratsmitglied zog in seinem Schreiben zudem eine Parallele zur Unterdrückung der Kurden unter der türkischen Militärdiktatur und auch mit dem „Faschismus“.

Doch statt die E-Mail allein zur Personalabteilung zu senden, schickte das Betriebsratsmitglied das Schreiben auch an das türkische Generalkonsulat als Kopie weiter.

Der Arbeitgeber sah damit seinen Ruf geschädigt und kündigte dem Beschäftigten nach Information und Zustimmung des Betriebsrates fristlos.

Das LAG bestätigte die außerordentliche Kündigung. Das Betriebsratsmitglied habe mit der E-Mail-Kopie an das türkische Generalkonsulat seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht grob verletzt und eine Rufschädigung des Arbeitgebers in Kauf genommen.

Der Inhalt der E-Mail suggeriere eine erhebliche Diskriminierung türkischer Mitarbeiter und könne den Eindruck erwecken, als ob der Arbeitgeber Vorgänge vertuschen wolle. Mit der Mail an das türkische Generalkonsulat, einem externen Dritten ohne Aufsichtsaufgaben, habe der Arbeitgeber unter Druck gesetzt werden sollen. Vor einer Information von Dritten hätte dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden müssen, intern die Vorwürfe zu klären. Dies wäre dann auch seine Pflicht gewesen.

Hier sei das Arbeitsverhältnis durch Abmahnungen bereits vorbelastet gewesen, so dass im Rahmen einer Gesamtabwägung die fristlose Kündigung wirksam sei, urteilte das LAG.

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