Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
12.08.2019

Rache-Kündigung des Arbeitgebers unzulässig

Auf eine längerfristige Kündigung eines Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nicht mit einer Kündigung mit kürzerer Frist antworten. Der mit der Eigenkündigung dokumentierte „Abkehrwille“ des Arbeitnehmers kann in aller Regel eine Arbeitgeberkündigung nicht rechtfertigen, wie das Arbeitsgericht Siegburg in einem am Donnerstag, 08.08.2019, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 3 Ca 500/19).

Der Kläger war bei seiner Firma seit 2016 als Teamleiter beschäftigt. Anfang 2019 teilte er seinem Arbeitgeber mit, er werde in den Monaten März und April 2019 eine Kur machen und wolle sich dann eine neue Stelle suchen. Entsprechend kündigte er am 22.01.2019 zum 15.04.2019.

Weil für beide Seiten die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen galt, hätte der Teamleiter so früh noch gar nicht kündigen müssen. Der Arbeitgeber nutzte dies aus und kündigte seinerseits Ende Januar 2019 zum 28.02.2019. Er begründete dies mit dem durch seine Eigenkündigung zum Ausdruck gekommenen „Abkehrwillen“ des Teamleiters.

Der ließ sich dies nicht gefallen. Seine Kündigungsschutzklage hatte nun vor dem Arbeitsgericht Siegburg Erfolg.

Der „Abkehrwille“ eines Arbeitnehmers könne eine Arbeitgeberkündigung nur „im Ausnahmefall“ begründen. Dies gelte „aber nur dann, wenn Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind und der Arbeitgeber eine sonst schwer zu findende Ersatzkraft gerade an der Hand hat“.

Eine solche Ausnahme habe hier nicht vorgelegen, befand das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.07.2019. Denn es sei für den Arbeitgeber klar und damit planbar gewesen, wann der Teamleiter ausscheidet. Zudem habe das Unternehmen eine weitere Mitarbeiterin gehabt, die die Arbeiten des Teamleiters jedenfalls vorübergehend übernehmen konnte.

 

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