Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
07.02.2019

Nachtbereitschaft ist geringer vergüteter Bereitschaftsdienst

Erzieher in einer Caritas-Kinder- und Jugendhilfe-Einrichtung erhalten bei einer „Nachtbereitschaft“ nur 25 Prozent ihrer regelmäßigen Vergütung. Denn bei der Nachtbereitschaft handelt es sich nicht um die in den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) der Caritas geregelten „Bereitschaftszeiten“, sondern um geringer vergütete „Bereitschaftsdienste“, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einem am Dienstag, 22.01.2019, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (AZ: 1 Sa 9/18).

Nach den AVR liegen im Sozial- und Erziehungsdienst „Bereitschaftsdienste“ vor, wenn Mitarbeiter sich außerhalb ihrer Arbeitszeit an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort aufhalten, um bei Bedarf die Arbeit aufnehmen zu können. Diese werde mit 25 Prozent der regelmäßigen Vergütung honoriert.

Bei „Bereitschaftszeiten“ können Beschäftigte dagegen 50 Prozent ihrer normalen Vergütung beanspruchen. Hier halten sich die Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder einer anderen, vom Dienstgeber bestimmten Stelle zur Verfügung, um im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig oder auf Anordnung aufnehmen zu können.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte ein Erzieher geklagt, der in einer betreuten Wohngruppe der Caritas arbeitete und „Nachtbereitschaft“ leistete. In der Wohngruppe sind in der Regel acht Kinder und Jugendliche untergebracht. Die „Nachtbereitschaft“ während der Schulzeit dauert von 22 Uhr bis 6 Uhr und während der Ferienzeit von 22 Uhr bis 8 Uhr an.

Diese Arbeit wollte der Kläger als Bereitschaftszeit mit 50 Prozent seiner normalen Entlohnung vergütet haben. Er sei in dieser Zeit umfassend für die Kinder und Jugendlichen verantwortlich. Eine Schlafmöglichkeit bestehe nur theoretisch. Bei Bedarf müsse er selbstständig seine Arbeit aufnehmen.

Der Caritas-Träger wollte die Nachtbereitschaft dagegen nur als Bereitschaftsdienst mit 25 Prozent der regulären Vergütung entlohnen. Der Kläger könne in dieser Zeit auch schlafen.

Das LAG urteilte, dass der Kläger für seine Nachtbereitschaft nur die geringere Vergütung für einen Bereitschaftsdienst verlangen kann. Er dürfe sich ausruhen oder sogar schlafen, so dass ein Bereitschaftsdienst vorliege. Dabei könne durchaus der Arbeitnehmer auch mal selbstständig und ohne Aufforderung des Arbeitgebers aktiv werden: etwa wenn auffällige Vorgänge in der Wohngruppe Anlass geben, nach dem rechten zu schauen.

Eine höher vergütete Bereitschaftszeit setze dagegen eine „wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“ voraus.

Das LAG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.

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