Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
13.05.2019

Kein Anspruch auf halbe Urlaubstage

Arbeitnehmer haben laut Gesetz keinen Anspruch auf halbe Urlaubstage. Der Erholungszweck des Urlaubs wird bei einer Zerstückelung und „Atomisierung“ von Urlaubstagen nicht erreicht und steht dem Bundesurlaubsgesetz entgegen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 06.03.2019 (AZ: 4 Sa 73/18).

Vor Gericht war ein Mechaniker gezogen, der seine ihm zustehenden 31 Urlaubstage im Jahr nach eigenem Wunsch in halben Tage nehmen wollte. Grund war seine Nebentätigkeit in einem Weinberg. Während der Weinlese wollte er so kurzfristig einsetzbar sein und je nach Bedarf einen halben Tag Urlaub erhalten. Seinen Urlaub wollte er einen Tag vorher ankündigen.

Der Mann berief sich auf die jahrzehntelange betriebliche Übung in dem Unternehmen. So seien ihm 2015 an insgesamt 18 Tagen und in 2016 an insgesamt 13 Tagen halbe Urlaubstage gewährt worden.

Der wegen eines Betriebsübergangs neue Arbeitgeber wollte davon nichts wissen. Die Gewährung halber Urlaubstage sei mit höheren Kosten und schwierigeren Urlaubsplanungen verbunden. Weder bestehe ein Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz noch nach dem Arbeitsvertrag.

Auch vor dem LAG hatte der Mechaniker keinen Erfolg. Zwar seien Urlaubswünsche des Arbeitnehmers nach dem Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich zu berücksichtigen. Ein genereller Anspruch auf halbe Urlaubstage bestehe aber schon deshalb nicht, weil betriebliche Belange dem entgegenstehen können.

Zudem solle der Urlaub grundsätzlich „Erholungszwecken“ dienen, betonte das LAG. Dies werde jedoch nicht erfüllt, wenn „selbst auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in viele kleine Einheiten“ durchgeführt werde. „Eine solche Urlaubsgewährung wäre vielmehr keine ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers“, heißt es in dem Urteil.

Dass der Kläger mit dem vorherigen Eigentümer seiner Firma eine entsprechende Urlaubsvereinbarung getroffen habe, habe er nicht belegen können. Eine „betriebliche Übung“, aus der vertragliche Ansprüche entstehen, liege nicht vor. Diese bestehe erst dann, wenn alle Beschäftigten eines Betriebs oder zumindest eine kollektiv abgrenzbare Gruppe davon profitieren. An solch einem kollektiven Bezug der vom Kläger behaupteten Urlaubsgewährungspraxis fehle es.

Die Urlaubsgewährung sei hier auch nicht zum Vertragsbestandteil geworden. Denn der Kläger habe selbst eingeräumt, dass er für seine halbtägigen Urlaube immer zuvor seinen Meister gefragt habe, ob es betrieblich passe.

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