Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
29.03.2020

Hotel musste gestohlene Weinflaschen für 39.500 € nachkaufen: Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig

Stiehlt ein Arbeitnehmer von seinem Chef zwei besonders teure Flaschen Wein, muss er für die notwendige Ersatzbeschaffung Schadenersatz zahlen – auch wenn damit mittlerweile 39.500,00 € fällig werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem am Mittwoch, 25.03.2020, bekanntgegebenen Urteil in Kiel entschieden und einem Hotelbetreiber Schadenersatz zugesprochen (AZ: 1 Sa 401/18).

Der Hotelbetreiber hatte einem Kunden 2009 zwei 6-Liter Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999 zu einem Gesamtpreis von 13.757,60 € verkauft und bei sich eingelagert. Ein Mitarbeiter des Hotels, ein Direktionsassistent, wusste den guten Tropfen auch zu schätzen und stahl die Flaschen aus dem Hotel-Weinkeller, um sie für 9.000,00 € pro Stück an einen Händler zu verkaufen.

Als der Arbeitgeber dem Beschäftigten auf die Schliche kam, war der Wein nicht mehr wieder zu bekommen. Dem Direktionsassistenten wurde fristlos gekündigt, seine Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.

Doch der Kunde des Hotelbetreibers wollte den guten Tropfen nicht einfach in den Wind schreiben. Der Arbeitgeber kaufte daraufhin zwei weitere 6-Liter-Flaschen „Chateau Petrus Pommerol“, Jahrgang 1999. Der Kunde war wieder glücklich, der Preis allerdings war inzwischen auf zusammen 39.500,00 € gestiegen.

Das Geld wollte sich der Hotelbetreiber von seinem gekündigten Beschäftigten zurückholen.

Der Direktionsassistent lehnte dies ab. Der Kaufpreis von 39.500,00 € sei weit überteuert. Außerdem sei der Schadenersatzanspruch nach den tariflichen Bestimmungen für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein wegen der verpassten dreimonatigen Ausschlussfrist nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und damit verfallen.

Doch der Hotelbetreiber kann Schadenersatz verlangen, und zwar den „Haftungsschaden“ in Form der Ersatzbeschaffung der Weinflaschen, wie das LAG mit Urteil vom 03.02.2020 entschied. Der Direktionsassistent habe „durch den Diebstahl der beiden Weinflaschen den berechtigten Besitz der Arbeitgeberin verletzt“. Der Preis in Höhe von insgesamt 39.500,00 € sei angemessen, so das LAG nach Einholung eines Gutachtens.

Die Ansprüche seien auch nicht wegen der tariflichen Ausschlussfrist von drei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb verfallen. Denn die Frist berechne sich ab der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies sei hier die Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht. Der Hotelbetreiber habe daher seine Ansprüche innerhalb der geltenden Frist rechtzeitig eingefordert.

 

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