Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
11.01.2019

Hinweis zu „Neger-Arbeiten“ noch kein Grund für unwirksame Kündigung

Die Kündigung eines Beschäftigten mit schwarzer Hautfarbe in der Probezeit muss wegen vorheriger Äußerungen des Vorgesetzten über „Neger-Arbeiten“ nicht diskriminierend sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem Urteil vom Donnerstag, 10.01.2019, entschieden und die Klage eines aus Nigeria stammenden, bei der Stadt Bielefeld beschäftigten Mannes zurückgewiesen (AZ: 11 Sa 505/18). Eine Diskriminierungsentschädigung wurde ebenfalls versagt.

Der 30-jährige, aus Nigeria stammende Mann arbeitete in der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) im Bürgeramt der Stadt Bielefeld. Für den Verwaltungsangestellten galt eine sechsmonatige Probezeit. Er arbeitete dort im Team Rückkehrmanagement. Als er im Februar 2017 eine direkte Vorgesetzte bat, ihm einmalig beim Faxversand zu helfen, erhielt er eine Abfuhr. Sie mache keine „Neger-Arbeiten“, so die Vorgesetzte.

Während der Probezeit wurden mehrfach Gespräche mit dem Mann wegen mangelnder Arbeitsleistungen geführt. Als ihm schließlich in der Probezeit gekündigt wurde, klagte der Angestellte dagegen. Diese sei offenbar wegen seiner ethnischen Herkunft ausgesprochen worden. Die Äußerung seiner Vorgesetzten, keine „Neger-Arbeiten“ machen zu wollen, stelle ein Indiz für eine Diskriminierung dar. Der Kläger beantragte daher auch eine Diskriminierungsentschädigung.

Das LAG hielt die Kündigung jedoch für gerechtfertigt. Auch eine Diskriminierungsentschädigung könne der Kläger nicht beanspruchen. Zwar sei die Äußerung der Dienstvorgesetzten „erkennbar unangemessen“ gewesen. Es gebe aber keinen direkten Zusammenhang zwischen der Probezeitkündigung und der Vorgesetzten-Äußerung. Vielmehr lägen diese in den Leistungsdefiziten des Klägers begründet, die mehrfach Anlass zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber waren.

Die Stadt habe für die Kündigung sachlich nachvollziehbare Gründe vorgebracht. Diese sei daher wirksam, so die Hammer Richter.

Bildnachweis: © fotohansel – Fotolia.com

 

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