Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
14.01.2020

Bei Streit um Überstunden ist der Arbeitnehmer oft in einer schlechten Ausgangslage

Beruht eine Überstundenberechnung allein auf den Eintragungen des Arbeitnehmers, bleibt dieser bei einem Streit in der Beweispflicht. Anderes gilt nur, wenn sich der Arbeitgeber die Aufzeichnungen zu eigen gemacht hat oder wenn er selbst das Arbeitszeitkonto führt, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in Rostock in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 05.11.2019 entschied (AZ: 5 Sa 73/19).

Im konkreten Fall streitet eine Buchhalterin mit ihrem Arbeitgeber um die Vergütung von Überstunden. Laut Arbeitsvertrag arbeitete sie wöchentlich 40 Stunden für eine Bruttovergütung von 2.100,00 € pro Monat. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung Ende Mai 2018.

Im Anschluss forderte die Buchhalterin noch Lohn für 267 Überstunden, insgesamt 3.353,00 €. Diese Überstunden seien im Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers mit der Überschrift „Überstunden-Freizeitkonto“ ausgewiesen. Allerdings beruhte die Berechnung auf den Eintragungen der Buchhalterin. Über einen Zugang als Administratorin konnte sie auch rückwirkend Eintragungen vornehmen, etwa bei krankheitsbedingten Fehltagen. Für Raucherpausen hatte sie sich nicht ausgetragen.

Wie schon das Arbeitsgericht Schwerin wies nun auch das LAG Rostock die Klage ab. Zwar könnten Arbeitnehmer auf ein vom Arbeitgeber geführtes Arbeitszeitkonto vertrauen, wenn der Arbeitgeber das ausgewiesene Saldo streitlos gestellt habe.

Genau dies sei hier aber nicht der Fall, urteilte das LAG. Die Buchhalterin habe nicht dargelegt, dass der Arbeitgeber die Überstunden angewiesen oder zumindest wissentlich geduldet hat. „Die von der Klägerin vorgelegten Computerausdrucke beruhen ausschließlich auf ihren eigenen Angaben, in welcher Art und Weise auch immer sie diese erfasst hat“, heißt es in dem Rostocker Urteil. Der Arbeitgeber habe diese Aufzeichnungen sich nie zu eigen gemacht. Vielmehr habe er sie erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten und diese sofort bestritten. „Selbst wenn die Klägerin zu den behaupteten Zeiten im Betrieb anwesend war, so folgt daraus noch nicht, dass Überstunden notwendig waren, um die geschuldeten Arbeiten in der zur Verfügung stehenden Zeit erledigen zu können.“

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