Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
12.03.2019

Arbeitszeiten von mehr 10 Stunden täglich sind problematisch

Nach zehn Stunden Arbeit pro Tag muss für Rettungssanitäter der Feierabend kommen. Hat ein Rettungsdienstunternehmen über einen ausgeschriebenen öffentlichen Auftrag die Durchführung der Rettungsdienstleistungen zugesprochen bekommen, ist eine über zehnstündige tägliche Mehrarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz verboten, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20.11.2018 (AZ: 9 AZR 327/18).

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber, ein Rettungsdienstunternehmen in Brandenburg und Tochtergesellschaft einer kommunalen Klinik, nach einer öffentlichen Ausschreibung den Zuschlag für die Durchführung des „bodengebundenen Rettungsdienstes“ erhalten.

Laut Arbeitsvertrag galt für den klagenden Rettungssanitäter der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den kommunalen Bereich (TVöD VKA). Darin war festgelegt, dass die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten wöchentlich nicht mehr als durchschnittlich 48 Stunden betragen darf. Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt nach den tariflichen Regelungen bis zu zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.

Der Arbeitgeber teilte daraufhin den Beschäftigten in den Rettungswachen regelmäßig zum Schichtdienst mit einer täglichen Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden und bis zu zwölf Stunden ein.

Der Rettungsdienstsanitäter sah darin eine Verletzung des Arbeitszeitgesetzes. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit nur auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, „wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden“. Hier werde er aber regelmäßig zu täglichen Schichtdiensten von mehr als zehn Stunden Dauer eingeteilt.

Das Rettungsdienstunternehmen berief sich dagegen auf den Tarifvertrag und eine Ausnahmevorschrift im Arbeitszeitgesetz. Danach dürften Schichtzeiten von bis zu zwölf Stunden täglich angeordnet werden, wenn die Kosten des Betriebs „überwiegend durch Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts“ gedeckt werden. Die Auslagen würden hier zu 95 Prozent vom Landkreis finanziert, behauptete der Arbeitgeber.

BAG gibt dem Arbeitnehmer Recht

Während das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dem noch folgte, urteilte das BAG, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung zur Mehrarbeit nicht vorliegen. Nach der angeführten Ausnahmevorschrift sei eine Mehrarbeit von bis zu zwölf Stunden täglich zwar erlaubt, wenn die Kosten des Betriebs überwiegend durch „Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinne“ gedeckt werden.

Dazu zählten etwa zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen oder auch zweckgebundene Darlehen. Es komme darauf an, dass Fördermittel zweckentsprechend eingesetzt werden. Keine „Zuwendungen im haushaltsrechtlichen Sinne“ seien dagegen Entgelte aufgrund von öffentlichen Aufträgen oder Verträgen, die den geltenden Preisvorschriften unterliegen. Dazu zählten insbesondere Kauf-, Miet- oder auch Werkverträge sowie „sonstige gegenseitige Verträge“, wenn der Bund ein Entgelt für eine zu erbringende Leistung zahlt.

Letzteres sei hier der Fall, so das BAG. Das Rettungsdienstunternehmen habe aufgrund des Vertrags zur Durchführung des Rettungsdienstes eine Leistungspflicht gegen Entgelt vereinbart. Rettungsdienst und Landkreis hätten zudem ausdrücklich auf die Preisvorschriften für öffentliche Aufträge Bezug genommen. Eine „Zuwendung im haushaltsrechtlichen Sinne“ sei dies nicht.

Dass Arbeitnehmer in der Regel nur acht und ausnahmsweise bis zu zehn Stunden täglich arbeiten dürfen, habe auch einen guten Grund, so das BAG. Der Arbeitnehmer solle so vor „Überforderung durch übermäßige zeitliche Inanspruchnahme“ geschützt werden. Arbeitsleistungen in einem die gesetzlichen Höchstgrenzen übersteigenden Umfang dürften daher nicht angeordnet oder entgegengenommen werden.

 

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