Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
19.04.2018

15 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt und doch nicht „unkündbar“?

Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen bei einem Wechsel zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber länger darauf warten, als „unkündbar“ zu gelten. Denn die Vorbeschäftigungszeiten bei früheren kommunalen Arbeitgebern zählen nicht bei der Frist mit, ab wann Arbeitnehmer als ordentlich „unkündbar“ anzusehen sind, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Mittwoch, 18.04.2018, veröffentlichten Urteil (AZ: 6 AZR 137/17).

Damit ist eine Verwaltungsangestellte einer bayerischen Kommune ihren Job nun los. Sie war seit dem 13.08.1991 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Allerdings wechselte sie mehrfach den Arbeitgeber und arbeitete in unterschiedlichen Kommunen.

Das letzte Beschäftigungsverhältnis begann zum 01.01.2015. Doch der neue Arbeitgeber kündigte ordentlich zum 30.06.2015.

Die Frau hielt die Kündigung für unwirksam und berief sich auf die Vorschriften im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Danach sind Arbeitnehmer in den alten Bundesländern ordentlich unkündbar, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 15 Jahre besteht und sie das 40. Lebensjahr erreicht haben. Das müsse auch für sie gelten, meinte die Frau. Schließlich sei sie seit Mitte 1991 im öffentlichen Dienst beschäftigt. Für Beschäftigte in den neuen Bundesländern gibt es keine vergleichbare tarifliche Regelung.

Doch vor dem BAG hatte die Verwaltungsangestellte mit ihrer Kündigungsschutzklage keinen Erfolg. Um als „unkündbar“ gelten zu können, müssten die 15 Beschäftigungsjahre bei ein und demselben Arbeitgeber geleistet worden sein. Hier habe das Arbeitsverhältnis bei dem letzten Arbeitgeber aber erst zum 01.01.2015 begonnen. Die Vorbeschäftigungszeiten bei den anderen Kommunen könnten nicht berücksichtigt werden, heißt es in dem Urteil vom 22.02.2018.

 

Fünfteilige Artikel-Serie zu den „10 typischen Fehlern bei der Arbeitgeberkündigung“

Form, Inhalt, Zustellung, Fristen: Arbeitgeber müssen Vieles beachten, damit eine Kündigung rechtswirksam ist. Die nachfolgenden zehn Fehler können Arbeitgebern teuer zu stehen kommen, wenn der Gekündigte vors Arbeitsgericht zieht. Dieser fünfteilige Beitrag möchte Arbeitgebern helfen, diese Fehler zu vermeiden und außerdem Arbeitnehmer dabei unterstützen, eine erhaltene Kündigung einer ersten Prüfung zu unterziehen.

 

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