Rechtsanwalt Lorenz Mayr

MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht
10965, Berlin
Rechtsgebiete
Arbeitsrecht
11.05.2011

Schließung der City BKK zum 1. Juli 2011: Folgen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Erstmalig seit Einführung des Gesundheitsfonds wird eine große gesetzliche Krankenkasse, die CITY BKK, geschlossen. Für die Versicherten der CITY BKK besteht kein Grund zur Sorge: sie können in eine andere Krankenkasse wechseln. Was aber mit den 400 Angestellten passiert,  ist noch völlig offen.
 
Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat nach eingehender Prüfung entschieden, die City BKK zum 01. Juli 2011 zu schließen (Pressemitteilung des BVA vom 04.05.2011). Der Präsident des BVA Dr. Maximilian Gaßner erklärte dazu, dass diese Entscheidung unvermeidlich war, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Krankenkasse nicht mehr auf Dauer gesichert ist. Es wird darauf verwiesen, dass ein von der City BKK vorgelegtes Sanierungskonzept insbesondere wegen der außerordentlich hohen Mitgliederabgänge im ersten Quartal 2011 leider nicht den erhofften Erfolg gebracht hat.
Die Schließung ist am 06.05.2011 im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht worden.

Von der Schließung sind ca. 400 Mitarbeiter der City BKK betroffen. Unter diesen Beschäftigten herrscht große Unsicherheit; sie müssen um den Bestand ihres Arbeitsplatzes fürchten.

Grundsätzlich ist den Beschäftigten einer geschlossenen Krankenkasse bei einem Landesverband oder einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart eine Stelle anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Bei Betriebs- und Ersatzkassen (wie der City BKK) gilt dies allerdings nur für unkündbare Beschäftigte, das heißt für Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Nach § 164 Abs. 4 SGB V gilt für Vertragsverhältnisses der Beschäftigten, die nicht anderweitig untergebracht werden, dass diese mit dem Tag der Schließung enden.

Ein finanzieller Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes ist bisher nicht vorgesehen. Ein zunächst mit einem Volumen von rund 40 Millionen Euro geschlossener Sozialplan ist nach dem Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 04.03.2011 (Aktenzeichen: PB 21 K 4633/10) unwirksam. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass für den Fall der Komplettschließung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Bundespersonalvertretungsgesetz keinen Mitbestimmungstatbestand gebe. Dies ist anders im Betriebsverfassungsgesetz geregelt, das jedoch für den Öffentlichen Dienst keine Anwendung findet. Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gibt es im Falle einer Komplettschließung einen Anspruch auf Abschluss eines Sozialplans.

Bisher ist dieser Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart allerdings noch nicht endgültig. Es ist wahrscheinlich, dass dagegen Berufung beim nächsthöheren Gericht eingelegt wird.