Sönke Nippel

Rechtsanwalt Sönke Nippel
42857, Remscheid
26.11.2018

Die einstweilige Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen. Grundsätzlich darf die Hauptsache durch die Entscheidung nicht vorweggenommen werden. I. Anordnungsanspruch Es muss ein materiell-rechtlicher Anspruch begründet sein, auf den das Begehren des Antragstellers gestützt werden kann. Bei Ermessensentscheidungen muss eine Reduzierung des Ermessens auf Null gegeben sein. […]

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