Rechtsanwalt Rolf Jürgen Franke

Rolf Jürgen Franke
12305, Berlin-Lichtenrade
01.01.2021

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab 01.01.2021 durch KRÄG 2021 geändert

 Die Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) mit Wirkung ab 01.01.2021 wurden u.a. im Bundesgesetzblatt vom 29.12.2020 auf den Seiten  3229 ff verkündet. Der das RVG betreffende Teil ist hier zu finden.

Die Übergangsvorschrift ist in § 60 Absatz 1 RVG n.F. zu finden:

„(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Erhält der Rechtsanwalt nach § 45, auch in Verbindung mit § 59a, eine Vergütung aus der Staatskasse und hat der Rechtsanwalt keinen Auftrag desjenigen, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt eine Gebühr aus der Staatskasse verlangen kann, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung entstanden ist. War der Rechtsanwalt vor seiner Beiordnung oder Bestellung beauftragt und ist nach Satz 1 für die insoweit entstandene Vergütung bisheriges Recht anzuwenden, so ist auch für die in derselben Angelegenheit aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung bisheriges Recht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.“

Der Regierungsentwurf wurde wurde vom Vermittlungsausschuss leicht geändert. Zum Beispiel werden umfangreiche gerichtliche Beweisaufnahmen besser vergütet:

„Künftig soll eine Abrechnung nach Nr. 1010 VV-RVG eher möglich sein, und zwar schon dann, wenn – unabhängig von der Frage, ob eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme vorliegt – entweder 3 Beweisaufnahmetermine durchgeführt wurden, oder wenn die Dauer der Beweisaufnahmetermine, ohne dass derer dreie durchgeführt worden sein müssen, in der Summe 150 Minuten überschreitet.

Diese Zusatzgebühr entsteht nur in Angelegenheiten, in denen die Gebühren nach Teil 3 entstehen. Damit bleiben Beweisaufnahmen nach Teil 4 (Strafsachen) außen vor.“