Malte Winter (AnwaltOnline GbR)

AnwaltOnline GbR
12161, Berlin
24.09.2026

Tarifliche Unkündbarkeit in der Insolvenz: Was vom Bestandsschutz wirklich übrig bleibt

Für viele langjährig Beschäftigte gilt die tarifliche Unkündbarkeit als verlässlicher Schutz vor Jobverlust. Gerät der Arbeitgeber jedoch in eine Insolvenz, relativiert sich dieser Status gewaltig: Gemäß § 113 InsO wird das ordentliche Kündigungsrecht im eröffneten Insolvenzverfahren wieder eröffnet (vgl. BAG, 19.01.2000 - Az: 4 AZR 70/99). Tarifliche Kündigungsausschlüsse, Beschäftigungsgarantien oder vereinbarte Sonderregelungen greifen dann nicht mehr uneingeschränkt.

Ebenso deckelt das Insolvenzrecht die Kündigungsfrist auf maximal drei Monate zum Monatsende – gleichgültig, welche längeren Fristen nach Gesetz oder Tarifvertrag eigentlich vorgesehen wären. Einen eigenständigen Kündigungsgrund schafft § 113 InsO allerdings nicht. Insolvenzverwalter müssen nach wie vor betriebsbedingte Gründe darlegen und eine ordnungsgemäße Sozialauswahl vornehmen.

Bestand hat der gesetzliche Sonderkündigungsschutz (z. B. für Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsräte), der weiterhin behördliche Zustimmungen verlangt. Zudem steht betroffenen Arbeitnehmern bei vorzeitiger Beendigung ein Anspruch auf Schadenersatz für den Verfrühungsschaden zu, der jedoch als einfache Insolvenzforderung anzumelden ist.

Weitere Informationen