Wer Gegenstände über Online-Auktionen anbietet, haftet für die Richtigkeit der Produktbeschreibung. Angaben zu Marke, Typ, Seriennummer oder Material werden rechtlich als Beschaffenheitsvereinbarung eingeordnet (§ 434 Abs. 1 BGB) und bestimmen, was der Käufer erwarten darf (vgl. OLG München, 06.11.2013 - Az: 3 U 4871/12). Abweichungen stellen einen Sachmangel dar – unabhängig davon, ob der Verkäufer die Angabe vorsätzlich oder in gutem Glauben gemacht hat (vgl. LG Frankfurt/Main, 31.01.2007 - Az: 2-16 S 3/06).
Während bloße werbliche Anpreisungen unverbindlich bleiben, verlangen konkrete Aussagen zum Zustand auch deren Erfüllung. Selbst Bezeichnungen wie „Bastlerfahrzeug“ heben die berechtigte Erwartung an Grundfunktionen nicht zwingend auf (vgl. OLG Köln, 28.03.2011 - Az: 3 U 174/10). Weicht das Produkt ab, greifen Mängelrechte wie Nacherfüllung, Rücktritt oder Schadensersatz (§ 437 BGB). Eine nachträgliche Korrektur ursprünglicher Beschreibungen muss mit gleichem Wirkungsgrad erfolgen (vgl. OLG Celle, 25.10.2005 - Az: 7 U 219/05).
Ansprüche können jedoch bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers (§ 442 BGB) oder wirksamem Gewährleistungsausschluss entfallen, sofern keine Arglist vorliegt.