Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
17.02.2011

Nachlässigkeiten bei der Verfahrensgestaltung sind zu vermeiden!

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Die Sachbehandlung durch das Landgericht gibt dem Senat Anlass für den nachdrücklichen Hinweis, dass gerade in Jugendschutzsachen Nachlässigkeiten bei der Verfahrensgestaltung nach § 247 StPO und bei deren Protokollierung wie bei der Urteilsfassung unbedingt zu vermeiden sind. Sie können allein zur Ursache von Neuverhandlungen werden, die regelmäßig mit einer besonderen Belastung kindlicher Zeugen einhergehen.

 

Dies hat der Bundesgerichthof in seinem Urteil vom 27.01.2011 in dem Verfahren 5 StR 482/10 ausgeführt. Hintergrund war die Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Frankfurt Oder in dem der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde und vom Anklagevorwurf zweier weiterer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes freigesprochen wurde.

Abschließend gibt der BGH dem Angeklagten und den Nebenklägerinen noch folgendes mit auf den weiteren Verfahrensweg:

Möglicherweise wird sich eine solche [Belastung kindlicher Zeugen] hier verringern lassen, wenn der
Angeklagte eingedenk der – im angefochtenen Urteil naheliegend nur unzulänglich ausgewerteten – Beweislage sein bisheriges Einlassungsverhalten überdenkt und dies zur Vermeidung die Nebenklägerinnen belastender Zeugenvernehmungen rechtzeitig vor der erneuten Hauptverhandlung signalisiert. Andernfalls wird das Prozessverhalten der Töchter des Angeklagten im Rahmen der Nebenklage zu überdenken sein; es erscheint wenig konsequent, wenn sie einerseits – wie auch die erfolgreiche Nebenklagerevision erweist – eine Verurteilung des Angeklagten anstreben, andererseits das Zeugnis verweigern und sich lediglich mit der beweismäßig von vornherein deutlich schwächeren Verwertung früherer Angaben einverstanden erklären

Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden.

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