Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
27.10.2010

Doch GEZ Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.10.2010 in den Verfahren 6 C 12.09, BVerwG 6 C 17.09 und BVerwG 6 C 21.09 entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind.

Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden. Im Rahmen der Zweitgeräte-Befreiung wird die Rundfunkgebühr allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt.

  • In dem Verfahren 6 C 21.09 (VGH München 7 B 08.2922; VG Ansbach AN 5 K 08.00348) ist Kläger ein selbständiger Rechtsanwalt. Für seinen Kanzleibetrieb nutzt er einen PC mit Internetzugang, den er nach eigenen Angaben ausschließlich zu Berufszwecken (darunter zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen), nicht aber zum Empfang von Rundfunksendungen verwendet. Im Januar 2007 meldete der Kläger den PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an und erklärte, in seiner Kanzlei über andere Geräte, mit denen Rundfunksendungen empfangen werden könnten, nicht zu verfügen. Der beklagte Bayerische Rundfunk zog ihn daraufhin zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,52 € pro Monat heran. Seine dagegen erhobene Klage blieb ebenso wie die anschließende Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg.

 

In dem Verfahren 6 C 17.09 (OVG Münster 8 A 732/09; VG Münster 7 K 744/08) ist Kläger ein Student der Mathematik und wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Computer mit Internetzugang im Zeitraum von Juni bis August 2007. Mit Schreiben vom 17. Mai 2007 zeigte er dem beklagten Westdeutschen Rundfunk an, dass er Geräte bereithalte, die unter die Definition „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ des Rundfunkgebührenstaatsvertrags fielen. Da er diese Geräte zum Studium benötige, aber keinen Rundfunk damit empfange, was auch nicht der Zweck dieser Geräte sei, sei die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag getroffene Regelung willkürlich und stelle einen Eingriff in seine Handlungsfreiheit dar. Mit Gebührenbescheid vom 2. November 2007 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum von Juni bis August 2007 rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 € sowie einen Säumniszuschlag von 5 € fest. Das VG Münster hat der Klage stattgegeben. Das OVG Münster hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom OVG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Ziel einer Aufhebung des Gebührenbescheids weiter. In dem Verfahren 6 C 12.09 (OVG Koblenz 7 A 10959/08.OVG; VG Koblenz 1 K 496/08.KO) ist Kläger ebenfalls ein selbständiger Rechtsanwalt, der sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen Rechner (Personalcomputer – PC -) mit Internetzugang wendet. Für seinen Kanzleibetrieb setzt er einen PC ein, der einen Internetzugang über einen DSL-Anschluss besitzt. Über das Internet hat er die technische Möglichkeit mit dem PC das aktuelle Hörfunkprogramm des beklagten Südwestrundfunks (SWR) und anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sowie verschiedener Privatsender zu empfangen. Die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgestrahlten Fernsehprogramme wurden hingegen im Zeitpunkt des Berufungsurteils nur zu einem kleinen Teil zeitgleich über das Internet übertragen. Nach seinen Angaben nutzt der Kläger den PC mit Internetzugang nicht zum Empfang von Rundfunksendungen, sondern allein zu Schreibarbeiten und beruflich bedingten Recherchen. Das OVG Koblenz hat – unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils – die Klage abgewiesen.

Der 6. Senat des BVerwG hat die Revisionen der drei Kläger zurückgewiesen:

Bei internetfähigen PC handele es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht komme es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig sei es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.

Diese sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletze sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf Freiheit der Information (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Zwar greife die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC in die Grundrechte der Kläger aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG ein, indem sie die Rundfunkgebührenpflicht an die – jedenfalls auch – beruflichen und informatorischen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Rechner knüpfe. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt durch die – ebenfalls verfassungsrechtlich begründete – Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis des Gebührengesetzgebers gedeckt.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde vom Rundfunkgebührenstaatsvertrag ebenfalls nicht verletzt. Zwar würden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt würden. Entscheidend für die Gebührenerhebung sei jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlange für das Abgabenrecht, dass die Gebührenpflichtigen durch ein Gebührengesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen. Die Rundfunkanstalten könnten an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Insoweit werde der Gesetzgeber die Entwicklung zu beobachten haben.

Quelle: BVerwG