Rechtsanwalt Joachim Sokolowski

Fachanwaltskanzlei Sokolowski
63263, Neu-Isenburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht
02.06.2010

Polizeiliche Einwirkung auf den Täter ist bei der Strafzumessung zu würdigen

Mit Beschluss vom 6. Mai 2010 hat der Bundesgerichtshof in dem Verfahren 4 StR 98/10 das Urteil des Landgerichts mit der Begründung aufgehoben, das Urteil lasse nicht erkennen, dass das Gericht die polizeiliche Einwirkung auf den Täter durch einen verdeckten Ermittler hinreichend gewürdigt hat. Der BGH führt diesbezüglich insbesondere folgendes aus: Die für die Geldfälschung erkannte Einzelstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe hat keinen Bestand, weil die Strafzumessungserwägungen einen durchgreifenden Mangel aufweisen.
Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte mit einem Verdeckten Ermittler den Ankauf von 2000 Stangen Zigaretten gegen Hingabe von Falschgeld im Nennwert von 110.000 € zu einem bestimmten Termin vereinbart. Bei einem weiteren Treffen bot er dem Verdeckten Ermittler angesichts der verzögerten Beschaffungsmöglichkeit des Falschgeldes an, die
Zigaretten mit echtem Geld zu bezahlen, falls das Geschäft unbedingt zu dem vereinbarten Termin stattfinden sollte. Der Verdeckte Ermittler erklärte darauf, dass er lieber einige Tage warten wolle, weil er bereits Folgegeschäfte mit den “Kopien” vorhabe. Beim Austausch der Ware erfolgte dann die Festnahme des Angeklagten und die Sicherstellung des Falschgeldes. Die auf die – ursprünglich auch vereinbarte – Übergabe von Falschgeld zielende polizeiliche Einwirkung auf den Angeklagten hätte bei der Strafzumessung ausdrücklich gewürdigt werden müssen [...]. Der Erwägung, es habe “von Anfang an eine lückenlose polizeiliche Überwachung der Taten” vorgelegen (UA 18), kann der Senat nicht entnehmen, dass das Landgericht dem hier erörterten Sachverhalt, der eigenständige Bedeutung hat, das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht, wenn es den genannten Umstand in die Erwägungen einbezogen hätte, zu einer günstigeren Einzelstrafe im Hinblick auf die Geldfälschung gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1988 – 2 StR 399/88,
BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 4). Die Entscheidung kann hier auf den Seiten des BGH im Volltext abgerufen werden. Copyright © 2010 by Anwalt bloggt J. Sokolowski