Jean Gutschalk

Anwaltskanzlei Gutschalk
30159, Hannover
30.01.2013

Rechtsrisiko modifizierte Unterlassenserklärung – Anmerkungen zum Beschluss des LG Hamburg 11.01.2013 (AZ: 308 O 442/12)

Zahlreiche Internet-Nutzer erhalten eine anwaltliche Abmahnung, mit welcher sie - berechtigt oder auch unberechtigt - mit dem Vorwurf des „Filesharing” konfrontiert werden. Beim Filesharing handelt es sich, vereinfacht ausgedrückt, um das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets unter Verwendung eines peer-to-peer-Netzwerks (p-2-p). Die Dateien befinden sich hierbei in der Regel auf den Computern der Teilnehmer oder anderen Servern und werden von dort aus verteilt. Ein solches Netzwerk wird auch peer-to-peer-Netzwerk (p2p) oder umgangssprachlich „Tauschbörse” genannt.

Die anwaltlichen Abmahnschreiben der einschlägigen Kollegen haben dem Grunde nach alle dasselbe Muster:

Unter Androhung von weiteren kostenintensiven juristischen Schritten und hohen Schadensersatzzahlungen wird den Empfängern anschließend das Angebot unterbreitet, die Kosten der anwaltlichen Abmahnung, nebst Schadensersatzansprüchen (Lizenzanalogie) pauschal mit einem Betrag abzugelten, weiterhin fordert man den Internetnutzer mit einer kurzen Frist zur Abgabe einer dem Abmahnschreiben beigefügten Unterlassungserklärung auf. Das diese „Muster“ typischerweise für den Abgemahnten rechtlich nachteiliger sind, als zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderlich ist vielfach verkündet worden und soll daher an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden.

Grundsätzlich haftet der Abgemahnte immer noch nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG auf Unterlassung, so dass es sich auf keinen Fall empfiehlt ohne fachkundige anwaltliche Beratung das Abmahnschreiben einfach zu ignorieren. In diesem Fall droht eine einstweilige Verfügung. Man kann jedoch den kostspieligen Verfügungsantrags bei Gericht regelmäßig dadurch umgehen, dass fristgerecht eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, welche die Wiederholungsgefahr entfallen lässt.

Hierbei ist jedoch die neuere Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2013, Aktenzeichen: 308 O 442/12) zu beachten:

Im vorliegenden Fall wurde zwar eine modifizierte Unterlassenserklärung abgegeben, diese bezog sich jedoch lediglich auf die (Mittäterschaft) der abgemahnten Person. Gleichzeitig ließ die Abgemahnte erklären sie habe die vorgeworfene Handlung nicht begangen. Hier sahen die Hamburger Richter das Problem und gaben im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragstellerin Recht.

Die Begründung:  „Die Störerhaftung stellt demgegenüber ein Aliud dar, welches von der abgegeben Unterlassenerklärung nicht erfasst war“ (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2013, Aktenzeichen: 308 O 442/12).

Dies erläutert sich wie folgt: Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (vgl. Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009, Az. 6 U 101/09).

Denklogisch nachvollziehbar war genau dieses Verhalten von dem abgegebenen modifizierten Unterlassenserklärung nicht erfasst.

Ergänzend ist mitzuteilen, dass das LG Hamburg vorliegend, d.h. im Fall einer Störerhaftung von einem Streitwert von 6.000,00 EUR für einen angebotenen Musiktitel ausging, zugleich jedoch betonte, dass dies lediglich 3/5 des Streitwerts im Fall einer Täterhaftung seien.  

Es empfiehlt sich daher im Fall einer Abmahnung umgehend einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen, um den Fall einer gründlichen rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und eine kostspielige gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.  

Jean Gutschalk
Rechtsanwalt