Rechtsanwalt Dr. Jan Christian Seevogel

Lausen Rechtsanwälte
80333, München
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
14.02.2011

Facebook und Recht - Teil 7: Die Like-Box auf externen Webseiten

Facebook bietet den Erstellern der Facebook-Seiten einen Code-Schnipsel an, mit dessen Hilfe auch auf externen Internetseiten eine „Like-Box“ mit denjenigen Facebook- Mitgliedern angezeigt werden kann, denen die Facebook-Seite gefällt. Es bietet sich an, diese Like-Box auf der eigenen Unternehmens-Webseite anzeigen zu lassen. Dadurch wird es ermöglicht, die Facebook-Seite extern zu bewerben und die Besucher der Unternehmens-Webseite durch Impulsklick zu „Personen, denen die Facebook-Seite gefällt“ zu machen.
Dabei stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, wenn diese sich außerhalb Facebook befindliche Like-Box die Fotos derjenigen Facebook-Nutzer anzeigt, denen die Facebook-Seite bereits gefällt.
Jedes einzelne Nutzerfoto ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt durch das Recht am eigenen Bild gem. § 22 KunstUrhG. Daher ist es schon nicht unproblematisch, ob die entsprechenden Fotos auf der Facebook-Seite selbst ohne ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in der linken Spalte unterhalb des Textes „... Personen gefällt das.“ angezeigt werden dürfen. Da der Nutzer die angezeigten Fotos sieht, wenn er auf den „Gefällt mir“- Button klickt und daher weiß, dass auch sein eigenes Foto an dieser Stelle angezeigt werden wird, dürfte aber von einer konkludenten Einwilligung auszugehen sein. Für die auf einer externen Webseite, also außerhalb Facebooks angezeigten Like-Box ist das meines Erachtens nicht anders zu beurteilen, so dass im Ergebnis die Einbindung einer Facebook Like-Box mit Nutzerfotos auf der Unternehmens-Homepage zulässig sein dürfte. Zur Reichweite der konkludenten Einwilligung im Internet – freilich in etwas anderem Zusammenhang – vgl. auch BGH I ZR 69/08 vom 29.04.2010.