Rechtsanwalt Dr. Jan Christian Seevogel

Lausen Rechtsanwälte
80333, München
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
28.08.2013

Facebook erleichtert die Gewinnspielbedingungen – Rechtlich gibt es trotzdem noch einiges zu beachten

Hintergrund

Bisher war für Unternehmen, die Gewinnspiele auf Facebook durchführen wollten, ein größerer zusätzlicher Aufwand erforderlich, weil nach den Facebook-Nutzungsbedingungen solche Gewinnspiele nur auf externen Apps zulässig waren und daher jeweils extra entwickelt werden mussten. Facebook hat nun Ziff. E der Nutzungsbedingungen dahingehend geändert, dass Gewinnspiele grundsätzlich auch auf Unternehmens-Seiten durchgeführt werden dürfen.

 

 

 

©iStockphoto.com/marekuliasz

Dazu haben zum Beispiel Annette Schwindt und futurebiz bereits berichtet. Wie immer hat Facebook die Änderung zunächst in der englischen Fassung der Nutzungsbedingungen vorgenommen, die aber im Zweifel im Wortlaut der deutschen Fassung vorgeht.

Wie diese Änderung im Einzelnen aussieht und was sie aus rechtlicher Sicht bedeutet, erklärt der folgende Beitrag.

Der neue Wortlaut der Nutzungsbedingungen

Die geänderten Bedingungen für Promotions lauten ab sofort wie folgt:

“E.    Promotions
1. If you use Facebook to communicate or administer a promotion (ex: a contest or sweepstakes), you are responsible for the lawful operation of that promotion, including:
a.   The official rules;
b.   Offer terms and eligibility requirements (ex: age and residency restrictions); and
c.   Compliance with applicable rules and regulations governing the promotion and all prizes offered (ex: registration and obtaining necessary regulatory approvals)”

–> Das bedeutet – selbstverständlich – dass das Unternehmen, welches das Gewinnspiel durchführt, nach wie vor vollumfänglich für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften des Landes verantwortlich ist, an deren Bewohner sich das Gewinnspiel richtet und dass grundsätzlich entsprechende Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen bereit gestellt werden müssen.

“2. Promotions on Facebook must include the following:
a.   A complete release of Facebook by each entrant or participant.
b.   Acknowledgement that the promotion is in no way sponsored, endorsed or administered by, or associated with, Facebook.”

–> Nach wie vor ist in diese Teilnahmebedingungen auch die Freistellung von Facebook in dem von Facebook vorgegebenen Umfang aufzunehmen. Ein entsprechender Textbaustein könnte z.B. wie folgt lauten:

“Dieses Gewinnspiel steht in keiner Verbindung zu Facebook, Inc. oder Facebook Ireland Ltd. Es wird in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert und begründet keinerlei Rechtsansprüche gegenüber Facebook. Sämtliche Informationen im Rahmen dieses Gewinnspiels werden ausschließlich von NAME DES UNTERNEHMENS bereitgestellt.”

“3. Promotions may be administered on Pages or within apps on Facebook. Personal Timelines must not be used to administer promotions (ex: “share on your Timeline to enter” or “share on your friend’s Timeline to get additional entries” is not permitted).”

–> In diesem Abschnitt steckt die eigentliche Neuerung: Gewinnspiele dürfen jetzt nicht mehr nur innerhalb von Apps, sondern auch auf Seiten durchgeführt werden. Nicht zulässig ist es allerdings, die Teilnahme an dem Gewinnspiel davon abhängig zu machen, dass der entsprechende Eintrag auf der (privaten) Timeline des Nutzers oder eines anderen Nutzers gepostet wird.  

“4. We will not assist you in the administration of your promotion, and you agree that if you use our service to administer your promotion, you do so at your own risk.”

–> Nach wie vor liegt die alleinige Verantwortlichkeit für Gewinnspiele bei dem durchführenden Unternehmen.

Was man jetzt darf – und vorher nicht durfte

–> Zulässig ist es nun, die Teilnahme an dem Gewinnspiel davon abhängig zu machen, dass der Teilnehmer einen Beitrag auf der Seite des Unternehmens, das das Gewinnspiel durchführt liked, kommentiert oder eine Nachricht an die Betreiber der Unternehmensseite sendet.

–> Zulässig ist es jetzt auch, Gewinner über Facebook zu benachrichtigen.

–> Außerdem ist es nun zulässig, Facebook-Funktionen zur Abstimmung über den Gewinner-Beitrag zu verwenden (z.B. “Das Foto mit den meisten “Likes” gewinnt.”).

Warum es trotzdem nicht ganz einfach ist

Unabhängig von den Facebook-Nutzungsbedingungen muss jedes Unternehmen, das in Deutschland ein Gewinnspiel durchführt – selbstverständlich – das deutsche Recht beachten. Dabei sind insbesondere die folgenden Punkte von Bedeutung:

–> Gewinnspiele gegen Entgelt dürfen nicht ohne staatliche Genehmigung durchgeführt werden, § 284 StGB.

–> Gewinnchancen dürfen nicht an den Kauf von Produkten gekoppelt werden, § 4 Nr. 6 UWG.    

–> Nicht erlaubt ist die unwahre Angabe, dass bereits gewonnen wurde, oder das Abhängigmachen des Gewinns von der Zahlung eines Geldbetrags (Nr. 17 Anhang UWG).

–> Ebenso nicht erlaubt ist das Anbieten eines Gewinnspiels, ohne dass die in Aussicht gestellten Preise tatsächlich angeboten werden (Nr. 20 Anhang UWG).

 –> Die Teilnahmebedingungen und Gewinne sind klar anzugeben.

–> Wenn im Rahmen des Gewinnspiels Nutzerdaten erhoben werden, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht sicherzustellen dass diese Daten rechtmäßig und mit Einwilligung der Teilnehmer erhoben werden.

Problem Teilnahmebedingungen

Insbesondere die letzten beiden Punkte machen es den Unternehmen nicht ganz leicht. Denn wenn ein Unternehmen die Erleichterung der Nutzungsbedingungen durch Facebook nutzen und ein Gewinnspiel anstatt im Rahmen einer App direkt auf einer Unternehmensseite durchführen möchte, muss gut überlegt werden, wo man die zugehörigen Teilnahmebedingungen unterbringt. Im Rahmen einer App ist das unproblematisch. Dort kann man zum Beispiel sicherstellen, dass der Teilnehmer nur dann am Gewinnspiel teilnimmt, wenn er ein entsprechendes “Häkchen” setzt und bestätigt die Teilnahmebedingungen gelesen und akzeptiert zu haben. Dort können auch Felder bereit gestellt werden, in die der Teilnehmer zum Beispiel seine E-Mail-Adresse eintragen kann, um darüber über den Gewinn benachrichtigt zu werden. Sollte das Unternehmen darüber hinaus Daten des Teilnehmers nutzen wollen, könnte es sich an dieser Stelle auch die erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligung abholen. All das funktioniert innerhalb der Timeline auf der Unternehmensseite selbst wohl nicht (es sei denn, Facebook stellt auch dazu irgendwann die technischen Möglichkeiten bereit).

Meine Empfehlung

Ob Sie für ein Gewinnspiel besser eine App oder die Timeline Ihrer Unternehmensseite nutzen, hängt von verschiedenen – nicht nur rechtlichen – Faktoren ab.

Zunächst kann man im Rahmen einer App viel mehr selbst gestalten. Man kann also ein interaktives besonderes Gewinnspiel mit vielen Funktionen bereit stellen, was man auf der Timeline eben nicht kann. Schon aus diesem Grund sind übrigens Angebote wie das des Hamburger Unternehmens facelift durch die Änderungen der Facebook-Nutzungsbedingungen alles andere als überflüssig geworden. Sollte man sich für die App entscheiden, dann können auch umfangreichere Gewinnspielbedingungen – gegebenenfalls mit zusätzlich durch den Nutzer zu aktivierenden Einwilligungen – unproblematisch im Rahmen der App bereit gestellt werden. Die rechtliche Situation ist dann wie vorher auch.

Möchte man allerdings ein unkompliziertes schnelles Gewinnspiel durchführen und dafür die Timeline nutzen, dann sollte man besonderen Wert darauf legen, dass jedem Teilnehmer die Gewinnspielbedingungen (Teilnahmebedingungen) gut zugänglich sind. Außerdem muss dann sichergestellt sein, dass die Bedingungen keine Klauseln enthalten, denen ein Teilnehmer explizit durch Setzen eines “Häkchens” (Opt-In) zustimmen müsste. Wenn dies sichergestellt ist, erscheint es mir am einfachsten, die Teilnahmebedingungen gut sichtbar unterhalb der Beschreibung des Gewinnspiels anzugeben oder sie an anderer Stelle abzulegen und darauf zu verlinken. Der Text unterhalb der Beschreibung des Gewinnspiels sollte dann auf jeden Fall die Angabe enthalten, dass der Nutzer mit der Teilnahme den Gewinnspielbedingungen zustimmt.

 

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Die rechtlichen Informationen sind stark verkürzt dargestellt. Sie sollen eine erste Orientierung ermöglichen, aber können und sollen eine kompetente Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

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