Rechtsanwalt Dr. Jan Christian Seevogel

Lausen Rechtsanwälte
80333, München
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
22.11.2010

Die offizielle Facebook-Seite aus rechtlicher Sicht - Teil 5: iStockphoto, fotolia & Co: Verletzt die Nutzung von Fotos aus Fotodatenbanken bei Facebook das Urheberrecht?

Ausgangssituation:
 
Bei dem Erwerb von Fotos aus Fotodatenbanken im Internet (zB iStockphoto, fotolia, shutterstock etc.) sind die Lizenzbedingungen der Datenbank-Anbieter, die in der Regel gemeinsam mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden, genauestens zu beachten. Die möglichen Lizenz- bzw. Nutzungsarten sind sehr vielfältig und erlaubt ist jeweils allein die Nutzung, die für das konkrete erworbene Foto vereinbart wurde (zB Nutzung ausschließlich im Internet, nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne etc.).
 
Verbot der Vergabe von Unterlizenzen:
 
In aller Regel verbieten die Lizenzbedingungen der Fotodatenbank-Anbieter die Vergabe von Unterlizenzen an Dritte. Das heißt, dem Erwerber des Fotos ist es nicht erlaubt, die Nutzung des Fotos anderen Unternehmen oder Personen zu gestatten, und zwar auch nicht kostenfrei. Problematisch kann dies unter anderem dann werden, wenn der Foto-Erwerber, z.B. ein Unternehmen, das Foto auch im Rahmen seines Facebook-Auftritts, etwa auf der Facebook-Unternehmensseite nutzen möchte:
 
Facebook-Nutzungsbedingungen:
 
Die Facebook-Nutzungsbedingungen sehen die Einräumung einer sog. "IP-Lizenz" an allen von den Nutzern geposteten Inhalten (also auch Fotos) vor in Form einer nicht-exklusiven, übertragbaren, unterlizenzierbaren, unentgeltlichen, weltweiten Lizenz (Punkt 2.1 der Facebook-Nutzungsbedingungen). Das bedeutet, dass ein Nutzer (vorausgesetzt die Facebook-Nutzungsbedingungen sind an dieser Stelle wirksam, was jedenfalls nicht völlig unzweifelhaft ist!) mit jedem Foto, das er bei Facebook einstellt, an Facebook eine Unterlizenz zur Nutzung dieses Fotos vergibt. Genau das verbieten ihm aber in den meisten Fällen die Lizenzbedingungen der Fotodatenbank-Anbieter.
 
Konsequenz:
 
Wer Fotos aus Fotodatenbanken bei Facebook postet bzw. einstellt, begeht in aller Regel eine Urheberrechtsverletzung. Folge können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Erstattungsansprüche im Hinblick auf entstandene Rechtsanwaltskosten sein.
 
Sonderfall fotolia?
 
Annette Schwindt (Autorin des Buches "Das Facebook-Buch") wies mich im oben genannten Zusammenhang auf Folgendes hin:
 
Der Anbieter fotolia hält verschiedene Lizenzarten für die Foto-Nutzung bereit. In der Beschreibung zur „Erweiterten Lizenz“ eines Fotos heißt es:
 
„Verwendung, Reproduktion oder Anzeige der Bilder in Produkten oder Services, die zum Weitervertrieb bestimmt sind.“
 
Mir wurde nun die Frage gestellt, ob von dem Begriff „Verwendung in einem zum Weitervertrieb bestimmten Produkt oder Service“ auch die Nutzung in sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook umfasst ist.
 
Das ist nicht der Fall!Mit der in der Tat auf den ersten Blick nicht ganz leicht verständlichen Beschreibung ist lediglich gemeint, dass der fotolia-Kunde ein Produkt, welches das Foto enthält, auch zum Weitervertrieb freigeben darf. Beispielsweise dürfte der fotolia-Kunde ein T-Shirt mit dem erworbenen Foto erstellen und dieses T-Shirt nicht nur selbst verkaufen, sondern auch von Dritten (also z.B. von Resale-Partnern, anderen Shops etc.) verkaufen lassen. Das beinhaltet aber kein Recht zur Unterlizenzierung des Fotos.Denn eine Unterlizenzierung – wie sie etwa von den Facebook-Nutzungsbedingungen vorausgesetzt wird – bedeutet, dass der Lizenznehmer (z.B. der Fotolia-Kunde) einem Dritten (z.B. Facebook) ein eigenes Nutzungsrecht an dem Foto einräumt! Facebook selbst dürfte folglich das Foto für eigene Zwecke nutzen, beispielsweise in einer Facebook-Werbung. Das geht über den reinen Weitervertrieb eines Produkts, auf dem das Foto enthalten ist, natürlich weit hinaus.
 
Dass die Unterlizenzierung auch bei fotolia nicht gestattet ist, ergibt sich darüber hinaus eindeutig aus dem fotolia-Nutzungsvertrag zur erweiterten Lizenz. Hier heißt es unter anderem: „3. Einschränkungen
...anerkennt, akzeptiert und garantiert das Mitglied ohne Beschränkung, dass es nicht zu Folgendem berechtigt ist:
(a) Unterlizenzieren...“.

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Die rechtlichen Informationen sind stark verkürzt dargestellt. Sie sollen eine erste Orientierung ermöglichen, aber können und sollen eine kompetente Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

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