Rechtsanwalt Dr. Jan Christian Seevogel

Lausen Rechtsanwälte
80333, München
Rechtsgebiete
Urheberrecht und Medienrecht IT-Recht Gewerblicher Rechtsschutz
29.09.2010

Die offizielle Facebook-Seite aus rechtlicher Sicht - Teil 2: Wie und wo richte ich ein den rechtlichen Anforderungen genügendes Impressum ein?

Im ersten Teil der Reihe "Facebook und Recht" hatte ich darauf hingewiesen, dass Facebook-Seiten in vielen Fällen einer Impressumspflicht unterliegen können.

Es stellt sich nun die Frage, wo man auf der Facebook-Seite die Impressumsangaben am besten hinterlegt, damit diese im Sinne des Gesetzes leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt, wenn der durchschnittlich informierte Nutzer des Internets in zwei Schritten (also mit zwei „Klicks“) zu den benötigten Informationen gelangt.

Dies gestaltet sich – wie übrigens auch bei Twitter – auf einer Facebook – Seite nicht ganz trivial:
Zunächst bietet sich für die Darstellung des Impressums die Box links unter dem Seitenfoto an („Schreibe etwas über…“) an. Der Inhalt dieses Textfeldes ist jedoch auf 244 Zeichen begrenzt. Je nach Umfang der Impressumspflicht ist das möglicherweise nicht ausreichend. Hinzu kommt, dass wer die Seite unter Marketinggesichtspunkten sinnvoll nutzen möchte, in dieses Feld in aller Regel einen unternehmensbezogenen Text und nicht das Impressum einzutragen gedenkt.

Da es ausreicht, mit zwei Klicks zum Inhalt des Impressums zu gelangen, kann aber an dieser Stelle ein Link zur Unternehmens-Website gesetzt werden, die ihrerseits ein ordnungsgemäßes Impressum enthält. Das ist auch ohne weiteres möglich, weil bei Facebook in dem entsprechenden Textfeld Links als solche erkannt werden. Dies ist aber nur dann rechtlich ausreichend, wenn auf der Unternehmens-Webseite das Impressum mit einem Klick jederzeit erreichbar und leicht erkennbar ist (denn eines weiteren Klicks bedarf es ja schon, um auf die Unternehmensseite zu gelangen).

Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt auf der Facebook-Seite in der „Schreibe etwas über…“ – Box unter dem unternehmensbezogenen Text einen direkten Link zum Impressum der Unternehmensseite und überschreibt diesen mit „Impressum“ oder „Kontakt“. 

In aller Regel nicht ausreichend ist die Angabe und Verlinkung der eigenen Homepage unter dem Reiter „Info“ der Facebook-Seite. Es mag zwar sein, dass man gegebenenfalls auch von hier aus lediglich einen weiteren Klick auf der Unternehmenshomepage benötigt, um zum Impressum zu gelangen. Jedoch wird das die Facebook-Seite betreibende Unternehmen dem Besucher in den meisten Fällen als erstes den „Pinnwand“-Reiter anzeigen wollen, wenn die Facebook-Seite aufgerufen wird. Zum Impressum wären es von dort aus mindestens drei Klicks (einen auf den Reiter „Info“, einen weiteren von dort auf die Unternehmens-Webseite und von dort mindestens einen weiteren zum Impressum) und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Klick zuviel. Anders ist dies im Ergebnis nur dann, wenn die Seiteneinstellungen bei Facebook so voreingestellt werden, dass jeder Besucher der Seite zunächst den Info-Reiter angezeigt bekommt.


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Die rechtlichen Informationen sind stark verkürzt dargestellt. Sie sollen eine erste Orientierung ermöglichen, aber können und sollen eine kompetente Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

Weitere Informationen zum Social Media Recht finden Sie auch auf meiner Facebook-Seite "Social Media & Law"

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