Rechtsanwalt Jan Gerth vor 1 Woche
BGH verneint vorgerichtliche Antwortpflicht In Filesharing-Fällen
Der BGH hat mit Urteil vom 17.12.2020, Az. I ZR 228/19, entschieden, dass derjenige Anschlussinhaber, der den wahren Täter einer ihm vorgeworfenen Rechtsverletzung kennt, diesen vorgerichtlich nicht benennen muss. Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, kann sein Wissen über den wahren Täter daher bis zur Klage zurückhalten, ohne dass ihm daraus Kostennachteile entstehen.
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