Rechtsanwalt Istvan Cocron

CLLB Rechtsanwälte Partnerschaftsges. mbB
80538, München
Rechtsgebiete
Bankrecht und Kapitalmarktrecht Zivilrecht Internationales Wirtschaftsrecht
03.06.2022

Thermofenster im Abgasskandal – Autobauer haftet schon bei Fahrlässigkeit auf Schadenersatz

EuGH-Generalanwalt stärkt Rechte der Verbraucher im Dieselskandal – Schadenersatz wegen Thermofenster

 

München, 03.06.2022. EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hat Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal mit seinem Schlussgutachten vom 02.06.2022 weiteren Rückenwind verliehen. Er machte deutlich, dass Autobauer, die unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, den Käufern grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet sind. Dass der Hersteller vorsätzlich gehandelt hat, sei für den Schadenersatzanspruch der Verbraucher nicht notwendig (Az.: C-100/21)

 

Folgt der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts, was in der Regel der Fall ist, sind die Chancen Schadenersatzansprüche im Abgasskandal durchzusetzen, ganz erheblich gestiegen. Das gilt insbesondere bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Thermofensters bei der Abgasreinigung, wie es Mercedes aber auch viele andere Autohersteller bei Dieselfahrzeugen verwenden.

 

Der EuGH hatte schon in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass Abschalteinrichtungen nur dann ausnahmsweise zulässig sein können, wenn sie dem unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung dienen. Das ist bei Thermofenstern allerdings nicht der Fall. Sie sorgen dafür, dass die Abgasrückführung nur in einem festgelegten Temperaturkorridor vollständig arbeitet und bei höheren bzw. niedrigeren Temperaturen zurückgefahren oder ganz abgeschaltet wird. Folge ist ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen. So soll der Motor langfristig vor Versottung geschützt werden.

 

Dies rechtfertigt nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung. Dennoch taten sich die deutschen Gerichte und der BGH bisher schwer, Mercedes wegen des Einsatzes eines Thermofensters zu Schadenersatz zu verurteilen. Selbst wenn ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, müsse dem Autohersteller auch vorsätzlich sittenwidriges Verhalten nachgewiesen werden. Die EG-Typengenehmigung ziele darauf ab, die Allgemeinheit zu schützen und nicht die Interessen des einzelnen Käufers.

 

„Dieser Argumentation hat der EuGH-Generalanwalt nun einen dicken Strich durch die Rechnung gemacht. Er stellte klar, dass der Käufer eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hersteller habe und es für den Anspruch bereits ausreiche, dass der Autobauer fahrlässig gehandelt hat“, sagt Rechtsanwalt Franz Braun, CLLB Rechtsanwälte.

 

In dem Verfahren vor dem EuGH geht es um einen Mercedes C 220 CDI. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung eines Thermofensters geltend. Das Landgericht Ravensburg bewertet das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung. Der EuGH sollte nun klären, ob Mercedes auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadenersatz haftet.

 

Diese Frage hat EuGH-Generalanwalt Rantos eindeutig bejaht. Mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung versichere der Autohersteller dem Käufer, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ist das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, habe der Käufer daher einen Ersatzanspruch gegen den Hersteller. Hierfür müssten die Mitgliedsstaaten der EU wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen.

 

Folgt der EuGH mit seinem Urteil den Ausführungen des Generalanwalts, erhöhen sich die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal noch weiter. „Insbesondere können dann auch Schadenersatzansprüche wegen eines Thermofensters durchgesetzt werden, ohne dem Hersteller Vorsatz und Sittenwidrigkeit nachweisen zu müssen“, so Rechtsanwalt Braun.

 

Mehr Informationen: https://www.diesel-abgasskandal.de/mercedes-abgasskandal/

 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Franz Braun, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: braun@cllb.de Web: www.cllb.de