Dr. Sebastian Kraska

80331, München
26.12.2020

Brexit: Übergangslösung zum Datenschutz

IITR Information[IITR – 26.12.20] Die Europäische Union und Großbritannien haben sich im Rahmen des „Brexit-Deals“ vom 24.12.2020 auf eine gestufte Übergangslösung zum Datenaustausch geeinigt. Es ist nun abzuwarten, ob die EU-Kommission auch für Großbritannien eine Angemessenheitsentscheidung in den nächsten sechs Monaten treffen wird.

Im „Draft EU-UK Trade and Cooperation Agreement“ heißt es dazu:

For the duration of the specified period, transmission of personal data from the Union to the United Kingdom shall not be considered as transfer to a third country under Union law, provided that the data protection legislation of the United Kingdom on 31 December 2020, as it is saved and incorporated into United Kingdom law by the European Union (Withdrawal) Act 2018 and as modified by the Data Protection, Privacy and Electronic Communications (Amendments etc) (EU Exit) Regulations 201987 (“the applicable data protection regime”), applies and provided that the United Kingdom does not exercise the designated powers without the agreement of the Union within the Partnership Council.

Über den Zeitraum heißt es dort weiter:

The “specified period” begins on the date of entry into force of this Agreement and, subject to paragraph 5, ends:
(a) on the date on which adequacy decisions in relation to the UK are adopted by the European Commission under Article 36(3) of Directive (EU) 2016/680 and under Article 45(3) of Regulation (EU) 2016/679, or
(b) on the date four months after the specified period begins, which period shall be extended by two further months unless one of the Parties objects;
whichever is earlier

Britisches Datenschutzrecht an DSGVO orientiert

Großbritannien hatte zuvor die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung dem Grunde nach in eigenes lokales Recht überführt.

Bei Ratifizierung der nun gefundenen Einigung bedeutet dies, dass – bei unveränderter Datenschutzgesetzgebung in Großbritannien – in jedem Fall für die nächsten vier Monate personenbezogene Daten ausgetauscht werden dürfen, als ob sich Großbritannien noch in der EU befände.

Diese Frist wird dann um zwei weitere Monate automatisch verlängert, soweit nicht eine der beiden Handelsseiten widerspricht.

Diese Übergangsregelung kann durch eine – separate – Angemessenheitsentscheidung hinsichtlich der Datenschutzregelungen in Großbritannien seitens der EU-Kommission abgelöst werden.

Angemessenheitsentscheidungen für Großbritannien?

Die EU-Kommission hatte intern zuvor verlautbaren lassen, dass Angemessenheitsentscheidungen künftig nur dann erteilt werden sollten, wenn zuvor auch ein Handelsabkommen geschlossen wurde. So wurde auch im Fall von Japan verfahren.

Es ist daher abzuwarten, ob die EU-Kommission nun auch für Großbritannien eine Angemessenheitsentscheidung in den nächsten sechs Monaten treffen wird. Sie wird dabei insbesondere die vom EuGH in der „Schrems II“-Entscheidung gesetzten Standards zu berücksichtigen haben. Neben dem Datenaustausch ebenfalls noch offen ist die Frage des Zugangs britischer Finanzinstitute zum europäischen Markt.

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