Rechtsanwältin Cornelia Klüting

Anwaltskanzlei Klüting
54296, Trier
10.05.2011

Hohe Anforderungen an Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Verfassens einer Büro-Satire

Eine interessante Kündigungsschutzklage lag dem Arbeitsgericht Herford (Urteil vom 18.02.2011 – 2 Ca 1394/10) zur Entscheidung vor. Ein Arbeitnehmer hatte einen Roman mit dem Titel „Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht“ unter seinem Namen veröffentlicht. Daraufhin wurde ihm von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt mit der Begründung, dass die Darstellungen des Arbeitnehmers in seinem Roman ausländerfeindlich, ehrverletzend, beleidigend und sexistisch seien und überdies zu einer Störung des Betriebsfriedens führen würden. Der Arbeitnehmer wiederum trug vor, dass es sich um eine rein fiktive Darstellung handele, zudem hatte er im Vorspann des Buches ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Personen und Handlungen frei erfunden seien. Weder die Firma der Arbeitgeberin noch einzelne Personen wurden real benannt.

Das Arbeitsgericht kam zu dem klaren Ergebnis, dass die Veröffentlichung des satirisch geschriebenen Romans keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt. Zu berücksichtigen sei hier das Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers und der Kollegen gegenüber dem Grundrecht auf Kunstfreiheit des Arbeitnehmers. Dabei kommt es nach Ansicht des Arbeitsgerichts insbesondere darauf an, ob ein Leser die Personenbeschreibungen für wahr oder für fiktiv halten würde. Grundsätzlich gelte dabei eine Vermutung der Fiktionalität des Werkes. Einer satirischen Darstellung sei es zueigen, mit Verfremdungen, Verzerrungen und Übertreibungen zu arbeiten. Auch wenn einzelne Punkte auf bestimmte Arbeitnehmer des Betriebs zutreffen würden, so ließen sich diese Punkte doch verallgemeinern und auch viele verschiedene Betriebe übertragen. Das Grundrecht der Kunstfreiheit schließe zudem auch die Verwendung von Vorbildern aus der realen Lebenswirklichkeit ein.

Auch eine Störung des Betriebsfriedens sah das Arbeitsgericht nicht. Voraussetzung hierfür sei das Vorliegen einer Vertragsverletzung, die vorliegend nicht gegeben sei. Etwaige Überinterpretationen seien hinzunehmen.

Die Arbeitgeberin hat bereits angekündigt, gegen das Urteil Berufung einlegen zu wollen, so dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.