ZuckArtV 2003

Zuckerartenverordnung

Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 114 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) sowie in Verbindung mit Artikel 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und
-
des § 44 Abs.1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die in Anlage 1 genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.

(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.

(3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen durch das Wort "weiß" ergänzt werden, wenn

1.
die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei der Anwendung der in der Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode,
2.
der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in Gewicht bei Anwendung der in Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode
nicht übersteigt.

(4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie als "Glukose-Fruktose-Sirup", als "Fruktose-Glukose-Sirup", als "getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup" oder als "getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup" zu bezeichnen, abhängig davon, ob der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt.

(5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.

(6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnungen können zusätzlich in zusammengesetzten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.

(7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind:

1.
die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen,
2.
das Wort "kristallisiert" bei dem in Anlage 1 Nr. 6 aufgeführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält.

(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gilt

1.
§ 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und
2.
§ 3 Abs. 4
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

1.
Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,
2.
Lebensmittel nach Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6, die nach § 2 Abs. 3 als "weiß" bezeichnet sind, ohne den Anforderungen dieser Bestimmung zu entsprechen.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 bleibt § 2 Abs. 6 unberührt.

Die Merkmale der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind nach den in Anlage 2 vorgesehenen Analysemethoden zu bestimmen.

(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 7 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

Bis zum 11. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2)

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2100 - 2101
1.
Halbweißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a)Polarisationmindestens 99,5 Grad Z,
b)Gehalt in Invertzuckerhöchstens 0,1% in Gewicht,
c)Verlust beim Trocknenhöchstens 0,1% in Gewicht.
2.
Zucker oder Weißzucker
Gereinigte und kristallisierte Saccharose von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit folgenden Merkmalen:

a)Polarisationmindestens 99,7 Grad Z,
b)Gehalt in Invertzuckerhöchstens 0,04% in Gewicht,
c)Verlust beim Trocknenhöchstens 0,06% in Gewicht,
d)Farbtypehöchstens 9 Punkte.
3.
Raffinierter Zucker, raffinierter Weißzucker oder Raffinade
Erzeugnis, das den in Nummer 2 Buchstabe a, b und c aufgeführten Merkmalen entspricht und dessen nach den in Anlage 2 vorgeschriebenen Analysemethoden ermittelte Punktzahl insgesamt 8 nicht übersteigt und höchstens beträgt:

-4 für die Farbtype,
-6 für den Gehalt an Leitfähigkeitsasche,
-3 für die Farbe in Lösung.
4.
Flüssigzucker
Wässrige Lösung von Saccharose mit folgenden Merkmalen:

a)Trockenmassemindestens 62% in Gewicht,
b)Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,2)höchstens 3% in Gewicht in der Trockenmasse,
c)Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse,
d)Farbe in Lösunghöchstens 45 ICUMSA-Einheiten.
5.
Invertflüssigzucker
Wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker nicht vorherrscht und die folgenden Merkmalen entspricht:

a)Trockenmassemindestens 62% in Gewicht,
b)Gehalt an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glukose: 1,0 +- 0,1)über 3%, jedoch höchstens 50% in Gewicht in der Trockenmasse,
c)Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,4% in Gewicht in der Trockenmasse,
6.
Invertzuckersirup
Wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker (Verhältnis von D-Fruktose zu D-Glucose 1,0 +- 0,1) in Trockenmasse mehr als 50 Prozent in Gewicht beträgt und die außerdem den Anforderungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a und c entspricht.
7.
Glukosesirup
Gereinigte und konzentrierte Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnenen Sacchariden, mit folgenden Merkmalen:

a)Trockenmassemindestens 70% in Gewicht,
b)Dextroseäquivalentmindestens 20% in Gewicht in der Trockenmasse, in D-Glukose ausgedrückt,
c)Sulfataschehöchstens 1% in Gewicht in der Trockenmasse.
8.
Getrockneter Glukosesirup
Teilweise getrockneter Glukosesirup, bei dem die Trockenmasse mindestens 93 Prozent in Gewicht beträgt und der den Anforderungen gemäß Nummer 7 Buchstabe b und c entspricht.
9.
Dextrose, kristallwasserhaltig oder Traubenzucker, kristallwasserhaltig
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose mit einem Molekül Kristallwasser, die folgenden Merkmalen entspricht:

a)Dextrose (D-Glukose)mindestens 99,5% in Gewicht in der Trockenmasse,
b)Trockenmassemindestens 90% in Gewicht,
c)Sulfataschehöchstens 0,25% in Gewicht in der Trockenmasse.
10.
Dextrose, kristallwasserfrei oder Traubenzucker, kristallwasserfrei
Gereinigte und kristallisierte D-Glukose ohne Kristallwasser, bei der die Trockenmasse mindestens 98 Prozent in Gewicht beträgt und die den Anforderungen gemäß Nummer 9 Buchstabe a und c entspricht:
11.
Fruktose
Gereinigte und kristallisierte D-Fruktose mit folgenden Merkmalen:

Fruktosegehaltmindestens 98,0% in Gewicht,
Glukosegehalthöchstens 0,5% in Gewicht,
Verlust beim Trocknenhöchstens 0,5% in Gewicht,
Leitfähigkeitsaschehöchstens 0,1% in Gewicht in der Trockenmasse.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2102

Die jeweils anzuwendende Methode ist aus der nachstehenden Aufstellung zu ersehen. Die Beschreibung der Methoden ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69 der Kommission vom 1. Juli 1969 über die Methoden zur Bestimmung der Qualität von Zucker, der von den Interventionsstellen gekauft wird (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) und der Ersten Richtlinie (79/796/EWG) der Kommission vom 26. Juli 1979 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die Kontrolle von zur menschlichen Ernährung bestimmten Zuckerarten (ABl. EG Nr. L 239 S. 24).

Merkmale Zuckerart (Nummer der Anlage 1) Methode
Gehalt an Leitfähigkeitsasche 3, 4, 5, 6, 11 Nr. 1 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69
Farbtype 2, 3 Nr. 2 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69
Farbe in Lösung 3, 4, 5, 6 Nr. 3 Abschnitt A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1265/69
Verlust beim Trocknen 1, 2, 3 Nr. 1 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Trockenmasse 7, 8, 9, 10 Nr. 2 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
4, 5, 6 Nr. 3 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Gehalt an Invertzucker 1 Nr. 4 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
2, 3 Nr. 5 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
4, 5, 6 Nr. 6 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Dextrose (D-Glukose), Dextroseäquivalent 7, 8, 9, 10 Nr. 6 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Sulfatasche 7, 8, 9, 10 Nr. 9 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG
Polarisation 1, 2, 3 Nr. 10 Anlage II der Richtlinie 79/796/EWG

Jur. Bezeichnung
ZuckArtV 2003
Veröffentlicht
23.10.2003
Fundstellen
2003, 2098: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 7 V v. 22.2.2006 I 444