ZollV

Zollverordnung

Auf Grund der §§ 3, 23, 24, 25, 78 und 79 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBl. I S. 529), des § 25 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125) sowie der §§ 156 und 382 Abs. 4 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

(1) Im Warenverkehr über den Bodensee einschließlich des Untersees gelten Waren aus der Schweiz erst als in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht, wenn sie in einen deutschen Hafen, an das deutsche Ufer oder an damit verbundene Anlagen gelangt sind.

(2) Im Warenverkehr über den Bodensee östlich des Konstanzer Trichters gelten Waren erst als aus dem deutschen Teil des Zollgebiets in die Schweiz verbracht, wenn sie in einen schweizerischen Hafen, an das schweizerische Ufer oder an damit verbundene Anlagen gelangt sind.

(1) Die Zollstraßen werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für Zollstraßen, die an der Seezollgrenze beginnen, kann bestimmt werden, daß sie ganz oder streckenweise Zollstraßen nur für Schiffe über 50 Bruttoregistertonnen sind.

(2) Vom Zollstraßenzwang (§ 2 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes) sind befreit:

1.
Wasserfahrzeuge, die sich zwischen der seewärtigen Begrenzung des Zollgebiets der Gemeinschaft (Seezollgrenze) und der Küste und den Flußmündungen befinden,
2.
beim Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen,
a)
nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind;
b)
Beförderungsmittel, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden;
c)
Waren im Sinne des Kapitels II der Zollbefreiungsverordnung.

(3) Darüber hinaus kann in Einzelfällen zur Erleichterung des Verkehrs Befreiung vom Zollstraßenzwang im Verwaltungsweg gewährt werden, soweit es die Umstände erfordern, die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung dadurch nicht beeinträchtigt wird sowie Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

(4) Im Sinne dieser Verordnung gilt als Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311 S. 17), in der jeweils geltenden Fassung. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 187 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung. Als Zollbefreiungsverordnung im Sinne dieser Verordnung gilt die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1, 1984 Nr. L 308 S. 64, 1985 Nr. L 256 S. 47, 1986 Nr. L 271 S. 31), zuletzt geändert durch das Protokoll Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 940), in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Die Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

(2) Ist ein von einem Zollflugplatz unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegendes Luftfahrzeug infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt außerhalb eines Zollflugplatzes gelandet, so darf der Weiterflug aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft von diesem Landeplatz nur fortgesetzt werden, wenn die Ladung unverändert ist.

(3) Unmittelbar aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausfliegende Luftfahrzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn die Luftfahrzeuge und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

(4) Für die Befreiung vom Zollflugplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.

(1) Die Zollandungsplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für einzelne Landungsplätze kann bestimmt werden, daß sie nur zu bestimmten Zeiten oder auch nur für bestimmte Wasserfahrzeuge Zollandungsplätze sind.

(2) Die Verkehrsgebote nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes gelten

1.
für einfahrende Wasserfahrzeuge solange, bis das Wasserfahrzeug, der Schiffsbedarf und die Habe der Besatzung und der Fahrgäste zollamtlich überlassen sind,
2.
für ausfahrende Wasserfahrzeuge von dem Zeitpunkt an, in dem die zollamtliche Behandlung beendet ist.

(3) Einfahrende oder ausfahrende Wasserfahrzeuge dürfen entgegen § 2 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen in Verbindung treten, außerhalb eines Landungsplatzes anlegen oder sonst mit dem Land in Verbindung treten, soweit es nötig ist,

1.
um Verpflichtungen gegenüber Behörden zu erfüllen oder Lotsen an Bord zu nehmen oder abzusetzen;
2.
um anderen Fahrzeugen oder Personen die nach den Umständen gebotene Hilfe zu leisten. Bei ausfahrenden Wasserfahrzeugen gilt Artikel 39 Abs. 2 des Zollkodex sinngemäß.

(4) Ausfahrende Wasserfahrzeuge sind von den Verkehrsgeboten und -beschränkungen des § 2 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit, wenn sie und die beförderten Waren als im Sinne der Artikel 231 und 232 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex angemeldet gelten und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

(5) Für die Befreiung vom Zollandungsplatzzwang gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.

Wasserfahrzeuge haben bei der Einfahrt ab der Seezollgrenze ununterbrochen das Zollzeichen nach Anlage 2 zu führen oder andere von der Generalzolldirektion erlassene Überwachungsvorschriften zu beachten. Der Führer des jeweiligen Wasserfahrzeugs hat für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 Sorge zu tragen. Dies gilt entsprechend für Wasserfahrzeuge, die auf dem Stettiner Haff in das Zollgebiet der Gemeinschaft einfahren.

(1) Nach dem Verbringen in den deutschen Teil des Zollgebietes der Gemeinschaft oder beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft sind von der Beförderungspflicht nach Artikel 38 Abs. 1 Zollkodex und damit auch vom Zollstraßenzwang, Zollflugplatzzwang und den Verkehrsgeboten und -beschränkungen nach § 2 des Zollverwaltungsgesetzes gemäß Artikel 38 Abs. 4 Zollkodex ausgenommen:

1.
zur Überführung in den freien Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung
a)
Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten und nach Kapitel I Titel XI der Zollbefreiungsverordnung oder als Rückwaren einfuhrabgabenfrei sind;
b)
persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden im Sinne des Artikels 563 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex;
c)
Beförderungsmittel, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden, sofern sie als Rückwaren oder im Rahmen der vorübergehenden Verwendung einfuhrabgabenfrei sind;
d)
Waren, die nach Kapitel I Titel IX und X der Zollbefreiungsverordnung einfuhrabgabenfrei sind;
e)
Geräte, Tiere, Fahrzeuge und andere Waren land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze, die als Rückwaren oder im Rahmen der vorübergehenden Verwendung einfuhrabgabenfrei sind;
f)
als Rückwaren einfuhrabgabenfreie Wasserfahrzeuge inländischer Behörden, der Bundeswehr, der Lotsen und des Seenotdienstes mit ihrem einfuhrabgabenfreien Mundvorrat und ihren einfuhrabgabenfreien Betriebsstoffen;
g)
Luftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr einfliegen und auf einem der vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Flugplätze landen; die Befreiung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden;
h)
als Rückwaren einfuhrabgabenfreie Luftfahrzeuge inländischer Behörden und der Bundeswehr mit ihrem einfuhrabgabenfreien Bordvorrat und ihren einfuhrabgabenfreien Betriebsstoffen;
i)
einfuhrabgabenfreie Gemeinschaftswaren, die im persönlichen Gepäck zu nichtkommerziellen Zwecken aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet mitgeführt werden;
2.
zur Überführung in den freien Verkehr
a)
Postkarten und Briefe, ausschließlich mit Mitteilungen, oder Blindenpost sowie
b)
die nachfolgenden Sendungen, insbesondere Drucksachen, Briefe und Pakete:
aa)
Sendungen mit Waren, die nicht mehr als 22 Euro wert sind; ausgenommen sind Sendungen, die Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren, Röstkaffee oder löslichen Kaffee enthalten,
bb)
nach den Artikeln 29 bis 31 der Zollbefreiungsverordnung einfuhrabgabenfreie Waren in von einer Privatperson aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Gemeinschaft gerichteten Sendungen, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen,
cc)
Sendungen, die enthalten:
aaa)
unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaaten gerichtete Dokumente,
bbb)
zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen drittländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen,
ccc)
an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen,
ddd)
Unterlagen für Prüfungen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft von Einrichtungen eines Drittlandes veranstaltet werden,
eee)
Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeug- oder Warenverkehr verwendet werden,
fff)
schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente, Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen,
ggg)
amtliche Drucksachen von Behörden dritter Länder oder internationaler Behörden sowie die internationalen Mustern entsprechende Drucke, die von Verbänden in Drittländern an ihre Korrespondenzverbände im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verteilung gerichtet werden,
hhh)
an Presseagenturen oder Verlage von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressephotographien, Diapositive und Klischees von Pressephotographien, auch mit Bildtext,
iii)
Steuermarken und ähnliche Marken, die die Entrichtung von Abgaben in einem Drittland bestätigen,
jjj)
gültige gesetzliche Zahlungsmittel, die an die Bundesbank oder Landeszentralbanken sowie andere Geldinstitute gerichtet sind,
dd)
als Rückwaren einfuhrabgabenfreie Sendungen, die als unzustellbar an den Absender zurückgehen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d und e ist das Verbringen der Waren auf Verlangen des Hauptzollamts anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn Zweifel daran bestehen, daß die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beförderungspflicht erfüllt sind, oder wenn die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen oder unterliegen können.

(4) Darüber hinaus kann in Einzelfällen zur Erleichterung des Warenverkehrs Befreiung von der Beförderungspflicht im Verwaltungsweg gewährt werden, soweit dadurch die zollamtliche Überwachung nicht beinträchtigt wird und Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

Waren im Postverkehr, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden, sind von der Gestellung befreit. Die Befreiung gilt jedoch nicht, wenn die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen oder unterliegen können.

(1) Zuständige Zollstellen im Sinne des Artikels 38 Abs. 1 Buchstabe a und des Artikels 40 Zollkodex sind:

1.
im Binnenschiffahrtsverkehr außer im Verkehr auf dem Stettiner Haff und im Landstraßenverkehr die erste an der Zollstraße gelegene Zollstelle,
2.
im Seeverkehr und im Schiffsverkehr auf dem Stettiner Haff jede an der Zollstraße gelegene Zollstelle; die Zuständigkeiten nach den Artikeln 189, 192 und 193 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex bleiben unberührt,
3.
im Luftverkehr außer in den Fällen des Artikels 189 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Zollstelle bei dem ersten angeflogenen Zollflugplatz oder in den Fällen der Artikel 192 bis 194 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Zollstellen bei den dort für die Kontrolle und Förmlichkeiten bezeichneten Zollflugplätzen, mit deren Zustimmung auch jede andere Zollstelle bei einem Zollflugplatz,
4.
im Eisenbahnverkehr
a)
für aufgegebenes Reisegepäck jede Zollstelle, die zur Zollbehandlung im Schienenverkehr befugt ist (Eisenbahnzollstelle),
b)
für in internationalen Autoreisezügen transportierte Kraftfahrzeuge, die für den Ort der Entladung zuständige Eisenbahnzollstelle,
c)
für Waren, die aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, die Zollstelle, die zur Zollbehandlung des Warenverkehrs über die Freizonengrenze befugt ist,
d)
für aufgegebenes Reisegepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug, das von einem nicht gemeinschaftlichen Flughafen kommt und auf einem Zollflugplatz im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft landet, einreisen und die Reise auf der Grundlage desselben Reisedokuments im Eisenbahnverkehr zum Zielort fortsetzen, die für den Zielbahnhof zuständige Flughafenzollstelle,
e)
für andere Waren die für den Ort des Verbringens zuständige Eisenbahnzollstelle,
5.
im Postverkehr jede Zollstelle, die zur Zollbehandlung im Postverkehr befugt ist (Postzollstelle),
6.
im Verkehr durch Rohrleitungen oder über andere Beförderungswege die Zollstelle, in deren Bezirk die Ware die Zollstraße verläßt.

(2) Kann bei zulässigem Abweichen von der Zollstraße die nach Absatz 1 zuständige Zollstelle nicht erreicht werden, so ist die nächste Zollstelle zuständig. Bei zulässigem Landen außerhalb eines Zollflugplatzes ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk der Landeplatz liegt.

(3) Beschränkungen der Zuständigkeit aufgrund von Verboten und Beschränkungen bleiben unberührt.

Die Mitteilung nach Artikel 4 Nr. 19 Zollkodex kann in beliebiger Form erfolgen. Hinsichtlich versteckter oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichter Waren bedarf es einer ausdrücklichen Mitteilung.

Das Bundesministerium der Finanzen legt durch eine Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und Modalitäten im Sinne der Artikel 4a, 4b, 183 und 222 bis 224 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex fest, unter denen schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt und handschriftliche Unterzeichnungen durch ein besonderes technisches Verfahren ersetzt werden. Die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung bedarf der vorherigen Anmeldung bei einer vom Bundesministerium der Finanzen bekanntgegebenen Stelle. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.

(1) Kann die Ausgangszollstelle im Seeverkehr oder im Schiffsverkehr auf dem Stettiner Haff den tatsächlichen Ausgang der Waren nicht selbst überwachen, so hat der Schiffsführer dafür Sorge zu tragen, daß das Wasserfahrzeug nach Erledigung aller Zollförmlichkeiten das Zollzeichen nach Anlage 2 bis zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft führt oder andere von der Generalzolldirektion erlassene Überwachungsmaßnahmen beachtet werden.

(2) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr einfuhrabgabenpflichtigen Mundvorrats hat der Verbringer schriftliche Unterlagen wie Schiffsbedarfslisten und Bestell- oder Lieferzettel bis zum Verbringen aus dem deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft gesammelt aufzubewahren. Die Zollstelle kann auch andere oder zusätzliche Überwachungsmaßnahmen treffen.

(3) Die Person, die die Ausfuhrsendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt, hat auf Verlangen der Ausgangszollstelle mittels Handels-, Hafen- oder Beförderungsmitteilungen unter Angabe der jeweiligen Versendungsbezugsnummer (MRN-Ausfuhr) und der Nummer des Beförderungspapiers den tatsächlichen Ausgang der Ausfuhrsendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachzuweisen. In diesen Fällen verzichtet die Ausfuhrzollstelle regelmäßig auf eine Nachweiserbringung nach Artikel 792b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex durch den Anmelder oder den Ausführer.

Schriftlichen Zollwertanmeldungen ist eine Rechnung mit einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung zur Behandlung nach Artikel 181 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex beizufügen. Im Rahmen vereinfachter Verfahren kann die Zollbehörde auf die Vorlage einer Durchschrift oder einer anderen Vervielfältigung der Rechnung verzichten.

(1) Die Einfuhrabgabenfreiheit nach den §§ 12 bis 22 wird durch Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gewährt. Das Verfahren bestimmt sich nach Artikel 82 Zollkodex.

(2) Waren, die zu einem der begünstigten Zwecke im Sinne der §§ 12 bis 22 ohne Zoll- und Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar ohne Berührung eines Drittlands in den Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes verbracht werden, gelten mit dem Verbringen als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt. Werden Waren, die nach Satz 1 als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt gelten oder nach § 27 als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf abgegeben und bezogen worden sind, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht, so gilt dies als Ausfuhr.

(weggefallen)

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex ist Mund- und Schiffsvorrat, den die Schiffsführung eines in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem in den deutschen Teil des Zollgebietes der Gemeinschaft verbringt und der an Bord als Mundvorrat durch die Schiffsbesatzung - einschließlich der Schiffsführung - oder die Fahrgäste verbraucht oder als Schiffsvorrat für das Schiff verwendet wird. Dies gilt auch für den Mundvorrat, den die Schiffsbesatzung und die Fahrgäste auf dem Schiff in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbringen und an Bord verbrauchen. Den in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffen stehen Seeschiffe der Behörden gleich, wenn sie von einer Fahrt von mehr als 30 Tagen zurückkehren.

(2) Personen, die mit dem Schiff eingereist sind und es zu einem Landgang oder vorübergehend bis zu drei Tagen verlassen, dürfen von dem in Absatz 1 bezeichneten Mundvorrat bis zu 5 Zigarren, 20 Zigaretten oder 50 Gramm Rauchtabak an Land verbrauchen.

(3) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufgehalten hat, spätestens jedoch zwei Monate nach Erreichen des ersten deutschen Hafens, auch wenn das Schiff zwischenzeitlich den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verläßt, ohne über das Küstengebiet (Anlage 1) hinauszufahren.

(4) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Mund- und Schiffsvorrat, der im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft bezogen worden ist, obwohl das Schiff für die vom Bezugsort angetretene Fahrt nicht bezugsberechtigt war. Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ferner ausgeschlossen für Mund- und Schiffsvorrat auf Fischereifahrzeugen, die nach den üblichen kurzen Fangreisen zurückkehren.

(5) Fährt ein Schiff nicht im Seeverkehr ein, so ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf die Verwendung innerhalb von acht Tagen nach Einfahrt in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft beschränkt. Setzt ein im Seeverkehr eingefahrenes Schiff seine Fahrt auf Wasserstraßen fort, die keine Zollstraßen sind, so ist die Einfuhrabgabenfreiheit auf die Verwendung innerhalb von acht Tagen nach der ersten zollamtlichen Behandlung beschränkt. Läuft ein Schiff im Seeverkehr als ersten Hafen eine Freizone an, so rechnet die Frist vom Verlassen der Freizone.

(6) Auf dem Bodensee ist abweichend von den Absätzen 1 bis 5 derjenige Mund- und Schiffsvorrat einfuhrabgabenfrei, den die Schiffsführung oder auch der Inhaber eines selbständigen Verpflegungsbetriebes eines in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffes auf diesem in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbringt und der unter zollamtlicher Überwachung binnen zwei Tagen an Bord durch die mit dem Schiff beförderten Personen als Mundvorrat verbraucht oder als Schiffsvorrat für das Schiff verwendet wird. Die Einfuhrabgabenfreiheit gilt nur für Waren, die in den Anliegerstaaten den gleichen Status wie die Gemeinschaftswaren in der Gemeinschaft haben und für die Einfuhrabgaben weder erlassen, erstattet oder vergütet noch andere finanzielle Ausfuhrvergünstigungen gewährt werden. Wenn das Schiff auch Personen, die an deutschen Anlegeplätzen zusteigen, unmittelbar zu anderen deutschen Anlegeplätzen - ausgenommen zwischen Wangen und Hemmenhofen - befördert, sind von der Einfuhrabgabenfreiheit ausgeschlossen:

1.
Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Position 2208 des Zolltarifs,
2.
Tabakwaren,
3.
Röstkaffee und löslicher Kaffee.

(7) Bei unmittelbarer seewärtiger Einfahrt in eine Freizone hat der Schiffsführer eine Liste des Schiffsvorrats und der Besatzungsmitglieder - einschließlich der Schiffsführung - und Fahrgäste mit ihrem Mundvorrat bereitzuhalten. Die in den Listen eingetragenen Waren gelten als in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt.

(8) Bei der zulässigen Ausfuhr von Mund- und Schiffsvorrat aus dem deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft dürfen die Waren auch nach Annahme der Anmeldung zur Ausfuhr bis zum endgültigen Verlassen des Zollgebiets verwendet werden.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für die in § 20 bezeichneten Betriebsstoffe.

(1)) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Speisewagenvorräte in Eisenbahnzügen, die aus einem Drittland einfahren oder mehrere Drittländer durchlaufen, wenn

1.
die Waren nur aus dem freien Verkehr derjenigen Drittländer stammen, über deren Gebiet der Zug läuft,
2.
für die Waren Zölle und andere Abgaben weder erlassen, erstattet noch vergütet und keine anderen finanziellen Ausfuhrvergünstigungen gewährt werden,
3.
die Waren nur zum Verbrauch im Zug während der Reise abgegeben werden und
4.
keine größeren Mengen mitgeführt werden, als jeweils für eine normale Versorgung bei der Hin- und Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt werden.

(2) Von der Einfuhrabgabenfreiheit sind Tabakwaren sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Position 2208 des Zolltarifs ausgeschlossen. Bei anderen Getränken hängt die Einfuhrabgabenfreiheit davon ab, daß sie in Flaschen oder ähnlichen Behältnissen eingeführt werden, die mit dem Zeichen der Speisewagengesellschaft versehen sind.

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luftfahrzeug

1.
als Bordvorräte eingeführt und
2.
nur zum Verbrauch an Bord während des Fluges abgegeben
werden.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß das Luftfahrzeug Fluggäste nur im internationalen Fluglinienverkehr befördert.

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Waren, die

1.
bei der Einfuhr, beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I oder beim Bezug im Anschluss an einen Aufenthalt in einer Freizone im Sinne des Artikels 168a des Zollcodex in Verbindung mit Artikel 799 Buchstabe b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (Freizonen des Kontrolltyps II), an ein Zollagerverfahren oder eine aktive Veredelung zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland und die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder bestimmt sind und entsprechend dieser Bestimmung verwendet werden,
2.
den in Nummer 1 bezeichneten Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland aus Drittländern zugehen und als Dienstgegenstände oder zum Bau oder Umbau von Gebäuden der Vertretungen verwendet werden oder als Einrichtungsstück mit den Gebäuden fest verbunden werden sollen.
Der Bezug aus einem Zollager oder aus der aktiven Veredelung ist nur nach Gestellung bei der zuständigen Zollstelle zulässig.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen für Waren zum Gebrauch oder Verbrauch durch

1.
Deutsche oder Personen, die ständig in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind,
2.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

(3) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß bei der Zollabfertigung eine mit Dienststempel versehene Erklärung des Leiters der Vertretung oder seines Stellvertreters nach vorgeschriebenem Muster vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit ergeben. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 hängt die Einfuhrabgabenfreiheit zudem davon ab, daß die Waren unter der Anschrift der Vertretung, ihres Leiters oder seines Stellvertreters oder einer sonstigen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person eingehen.

(4) Ob und in welchem Umfang Gegenseitigkeit (Absatz 1) besteht, wird im Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben. Hängt danach die Einfuhrabgabenfreiheit davon ab, daß die Waren nicht, nur nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nur an bestimmte Stellen oder Personen veräußert werden, so sind die Waren nur unter entsprechenden Bedingungen einfuhrabgabenfrei.

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit

1.
Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände, die aus einem Drittland für die Dienststellen und Anschlußstrecken drittländischer Eisenbahnen oder für drittländische Zollstellen und Postämter in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt werden,
2.
Ausstattungsgegenstände, die für öffentliche kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen drittländischer Staaten oder von ihnen beauftragter Stellen bestimmt sind.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß bei der Zollabfertigung eine Bescheinigung des Leiters der drittländischen Dienststelle oder der drittländischen Einrichtung vorgelegt wird, aus der sich die tatsächlichen Voraussetzungen der Einfuhrabgabenfreiheit ergeben.

(3) Für Betriebsstoffe der Schienenfahrzeuge gilt § 19.

Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die in Fahrzeugen im öffentlichen Schienenverkehr aus einem Drittland eingeführt werden und für die unmittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind:

1.
Treibstoffe in den Hauptbehältern,
2.
Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Betriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind Schweröle und Schmierstoffe, die auf Wasserfahrzeugen, die ausschließlich in der gewerblichen Schiffahrt und bei damit verbundenen Hilfstätigkeiten wie Lotsen-, Schlepper- und ähnlichen Diensten oder im Werkverkehr eingesetzt sind, auf Behörden- und Kriegsschiffen, auf Schiffen des Seenotrettungsdienstes sowie auf Schiffen der Haupterwerbsfischerei zum Motorenantrieb, zum Heizen oder zum Schmieren verwendet werden. Das gilt nicht für

1.
Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe, Schiffe von Schiffsphotographen, Schiffsmalern, Bestattungsunternehmen und zu ähnlichen Zwecken eingesetzte Schiffe,
2.
schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger, Krane, Getreideheber,
3.
Wasserfahrzeuge, die
a)
zur wassersportlichen Schulung eingesetzt sind, wie Wasserfahrzeuge von Yacht-, Navigations-, Tauch- und anderen Wassersportschulen,
b)
zur Ausübung des Wassersports einem Dritten überlassen werden, ohne Rücksicht darauf, von wem sie geführt werden.
Gegen Entrichtung der Einfuhrabgaben kann zugelassen werden, Schweröle und Schmierstoffe eines nach Satz 1 begünstigten Wasserfahrzeuges zu anderen Zwecken zu verwenden, wenn das Fahrzeug gelegentlich zu einem Zweck nach Satz 2 Nr. 1 eingesetzt werden soll.

(2) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die auf anderen als den nach Absatz 1 Satz 1 begünstigten Wasserfahrzeugen aus einem Drittland eingeführt und auf ihnen zum Motorenantrieb und zum Schmieren - als Treibstoff eingeführtes Schweröl auch zum Heizen - verwendet werden:

1.
Treibstoffe im Hauptbehälter bis zu einer Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe entspricht,
2.
Treibstoffe in Reservebehältern bis zu 30 Litern und
3.
Schmierstoffe, Vorräte jedoch nur bis zu insgesamt 2 Kilogramm.
Die Einfuhrabgabenfreiheit für Treibstoffe ist ausgeschlossen, soweit diese zum Antrieb von Arbeitsgeräten verwendet werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß die Betriebsstoffe nicht im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft einfuhrabgabenfrei oder mit dem Anspruch auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung von Einfuhrabgaben bezogen worden sind oder die Fahrt nach den Umständen nicht zum Erwerb der Betriebsstoffe unternommen worden ist.

(3) Die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft auf Binnenwasserstraßen verbrachten Betriebsstoffe sind vom Schiffsführer in den in Artikel 293 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex genannten Unterlagen nach Art und Menge unverzüglich anzuschreiben. Mit der Anschreibung gelten sie als in den freien Verkehr zur besonderen Verwendung übergeführt. Dies gilt auch für Betriebsstoffe, die in einem anderen Mitgliedstaat unter zollamtliche Überwachung gestellt worden sind.

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind Treibstoffe im Hauptbehälter von Luftfahrzeugen bis zu einer Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe entspricht, und Schmierstoffe in üblichen Mengen, wenn sie aus einem Drittland in Luftfahrzeugen eingeführt und anschließend in ihnen zum Motorenantrieb oder zum Schmieren verwendet werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Flug nach den Umständen zum Erwerb von Treibstoff unternommen worden ist.

(2) Einfuhrabgabenfrei sind andere als in Absatz 1 genannte Betriebsstoffe, die in Luftfahrzeugen oder an ihrer Außenfläche verwendet werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit gilt für Mineralöle nur, wenn sie in Luftfahrzeugen verwendet werden, die ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Mineralölsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.

(3) Gase zum Befüllen von Luftschiffen und Ballonen sind keine Betriebsstoffe im Sinne des Absatzes 2.

(weggefallen)

(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie im Reiseverkehr weniger als 3 Euro, sonst weniger als 5 Euro betragen.

(2) Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer werden in den Fällen, in denen jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwarnt worden ist, nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie jeweils weniger als 10 Euro betragen. § 11 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes bleibt unberührt.

(1) Vereinfachte Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, erforderlichenfalls in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung und in das Ausfuhrverfahren sowie die Bewilligung einer passiven Veredelung werden von dem Hauptzollamt bewilligt oder erteilt, in dessen Bezirk die Buchführung des Antragstellers überwiegend erfolgt (Hauptbuchhaltung). Wird eine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich der Verordnung nicht geführt, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Aufzeichnungen erfolgen.

(2) Soweit eine Bewilligung von Verfahren zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist hierfür das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers befindet. Wird eine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich der Verordnung nicht geführt, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die Aufzeichnungen erfolgen.

(3) Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung weder die Hauptbuchhaltung noch Aufzeichnungen geführt, so ist von den Hauptzollämtern, in deren Bezirken die Waren abgefertigt werden sollen, das Hauptzollamt zuständig, bei dem zuerst ein Bewilligungsantrag gestellt wird.

(4) Die Bewilligung eines Zolllagers, einer aktiven Veredelung oder eines Umwandlungsverfahrens wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird.

(5) Zuständige Zollbehörde für die Erteilung von Zertifikaten im Sinne des Artikels 14d Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (AEO-Zertifikaten) ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragstellers befindet.

(6) Zuständige Zollbehörden für Bewilligungen der vorübergehenden Verwendung im Sinne des Artikels 498 Buchstabe c der Durchführungsverordnung zum Zollkodex sind die Hauptzollämter.

(7) Zuständige Zollbehörde für die Bewilligung der Vereinfachungen im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren nach Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe a bis f der Durchführungsverordnung zum Zollkodex oder nach Artikel 48 Abs. 1 Buchstabe a bis f der Anlage I des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 2/2002 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 27. November 2002 (ABl. EG 2003 Nr. L 4 S. 18), in der jeweils geltenden Fassung, ist das in Absatz 1 genannte Hauptzollamt. Absatz 3 findet keine Anwendung.

(7a) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die Zollbehörden, die für die Bewilligung der in Artikel 372 Abs. 1 Buchstabe g und h der Durchführungsverordnung zum Zollkodex oder nach Artikel 48 Abs. 1 Buchstabe g und h der in Anlage I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 aufgeführten vereinfachten Verfahren zuständig sind.

(7b) Die Erlaubnis zum Handel mit Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerten, einer besonderen Verbrauchsteuer unterliegenden Gemeinschaftswaren, die zur Verwendung als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf bestimmt sind, wird von dem Hauptzollamt erteilt, in dessen Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird. Soweit der Antragsteller über eine Lagerstätte in einer Freizone des Kontrolltyps I verfügt, ist das für die Freizone zuständige Hauptzollamt zu beteiligen.

(8) Mit Zustimmung des nach den Absätzen 1 bis 7b zuständigen Hauptzollamts kann auch ein anderes Hauptzollamt die Bewilligung erteilen.

(9) Die Generalzolldirektion bestimmt die Zollstellen, die für die Bewilligungen der in Artikel 497 Abs. 3 Buchstabe a bis d der Durchführungsverordnung zum Zollkodex aufgeführten Zollverfahren zuständig sind.

Für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften ist das Hauptzollamt Hannover zuständig.

(1) Der Betreiber der Freizone des Kontrolltyps I hat die Freizone zu Land nach näherer Weisung des Hauptzollamts zollsicher zu umfrieden. Die Umfriedung soll grundsätzlich aus einem mindestens drei Meter hohen Zollzaun aus starkem Drahtnetz mit Maschen von höchstens vier Zentimetern Länge und Breite bestehen. Wo das Gelände beiderseits der Freizonengrenze verschieden hoch ist, soll der Zollzaun von der Sohle der höchsten Stelle gerechnet mindestens drei Meter hoch sein. Wo der Zollzaun an das Wasser stößt, soll der Abschluß rechtwinklig zum Zaun eine mindestens zwei Meter breite, mit Spitzen bewehrte Wand von Eisen und Blech oder ein mehrere Meter breites Maschendrahtgitter angebracht sein.

(2) Der Betreiber der Freizone des Kontrolltyps I hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Freizone auch zu Wasser außerhalb der Ein- und Ausfahrten zollsicher zu umfrieden.

(3) In der Freizone des Kontrolltyps I gilt:

1.
Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb eines längs des Zollzauns verlaufenden Streifens von drei Metern nur mit Zustimmung des Hauptzollamts verändert werden, wenn die Veränderung über die übliche Bewirtschaftung hinausgeht.
2.
Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde.
3.
Bei Gebäuden und schwimmenden Anlagen, die innerhalb eines längs des Zollzauns verlaufenden Streifens von sechs Metern liegen, kann das Hauptzollamt jederzeit anordnen, daß Fenstergitter, Türverschlüsse oder andere besondere Sicherungsvorrichtungen angebracht werden.

(4) Der Betreiber der Freizone des Kontrolltyps I hat nach näherer Weisung des Hauptzollamts dafür zu sorgen, daß die Freizone außerhalb von Gebäuden so ausreichend beleuchtet wird, daß die zollamtliche Überwachung gewährleistet ist.

(5) In den Freizonen des Kontrolltyps I dürfen Waren im Freien innerhalb einer Entfernung von drei Metern vom Zollzaun nur mit Zustimmung des Hauptzollamts gelagert oder abgestellt werden.

(6) Die Freizonengrenze darf nur an denjenigen Übergängen und zu denjenigen Zeiten überschritten werden, die vom Hauptzollamt für den jeweiligen Verkehr oder auch den jeweiligen Personenkreis zugelassen sind.

(7) Der Grenzpfad innerhalb der Freizone des Kontrolltyps I darf nur mit Erlaubnis des Hauptzollamts betreten werden.

(1) Nichtgemeinschaftswaren oder unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind

1.
Schiffsbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Schiffen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
2.
Flugzeugbedarf, wenn diese Waren zum Ausrüsten von Luftfahrzeugen einschließlich des unmittelbaren Ge- oder Verbrauchs an Bord bestimmt sind,
3.
Reisebedarf, wenn diese Waren an Bord oder vor dem Abflug an Reisende abgegeben und von diesen als Reisemitbringsel von Bord genommen werden.

(2) Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf darf nur an natürliche oder juristische Personen geliefert oder von diesen bezogen werden, wenn für deren Schiffe oder Flugzeuge nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 eine Bezugsberechtigung besteht.

(3) Die Bezugsberechtigung für Schiffsbedarf ist gegeben für Schiffe, die nachweisbar

1.
unmittelbar einen ausländischen Hafen anlaufen,
2.
auf der Fahrt nach einem ausländischen Hafen, der mindestens 100 Seemeilen vom deutschen Hoheitsgebiet entfernt ist, zwar noch andere deutsche Häfen anlaufen, aber den letzten deutschen Hafen innerhalb von 18 Tagen nach dem Bezug des Schiffsbedarfs verlassen, oder
3.
über das Küstengebiet (Anlage 1) hinausfahren.
Für Wassersportfahrzeuge hängt die Bezugsberechtigung auch davon ab, dass mit ihnen eine Reise von mindestens 72 Stunden Dauer angetreten wird. Die Bezugsberechtigung für Wassersportfahrzeuge umfasst nur die Menge an Schiffsbedarf, die dem Bedarf dieser Reise entspricht. Als Wassersportfahrzeuge gelten alle Schiffe, die weder in der gewerblichen Schifffahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge einschließlich Kriegsschiffe sind.

(4) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Seeverkehr ist gegeben für Schiffe, ausgenommen Wassersportfahrzeuge, die nachweisbar unmittelbar einen Hafen in einem Drittland oder einen Hafen außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft anlaufen. Bei Fahrten zu den zuletzt genannten Häfen umfasst die Bezugsberechtigung nur unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Von der Bezugsberechtigung nach den Absätzen 3 und 4 sind ausgenommen:

1.
Schiffe der gewerblichen Personenschifffahrt, die zwischen deutschen Häfen und der Insel Helgoland oder zwischen deutschen und niederländischen Häfen über die Emsmündung verkehren,
2.
Wassersportfahrzeuge, die nach § 2 Absatz 3 vom Zollstraßenzwang oder nach § 4 Absatz 5 vom Zolllandungsplatzzwang befreit sind, und
3.
Schiffe, die üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden.

(6) Die Bezugsberechtigung für Flugzeugbedarf ist gegeben für Flugzeuge im internationalen Flugverkehr.

(7) Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf im Flugverkehr mit Drittländern außer Helgoland ist gegeben

1.
für Luftverkehrsunternehmen auf Zollflugplätzen zur Abgabe an Bord,
2.
für vom Hauptzollamt zugelassene Verkaufsstellen auf Zollflugplätzen zur Abgabe vor dem Abflug.
Die Bezugsberechtigung für Reisebedarf ist auch gegeben für unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren zur Abgabe im Flugverkehr mit Gebieten außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft.

(8) Nichtgemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen wurden, gelten zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr überlassen mit der Maßgabe, dass sie mit Beginn der seewärtigen Fahrt ge- oder verbraucht werden dürfen.

(9) In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr nach den Absätzen 2 bis 5 abgegeben und bezogen werden, nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung an eine der in Absatz 2 genannten Personen abzugeben und von dieser aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft zu befördern. Die Steuer entsteht bei Unregelmäßigkeiten nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung. Ein Ge- oder Verbrauch der Waren nach Beginn der seewärtigen Fahrt ist keine Unregelmäßigkeit nach Satz 2. In den übrigen Fällen sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Gemeinschaftswaren nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über Beförderungen im Steuergebiet an Verwender an eine der in Absatz 2 genannten Personen zu befördern. Die in Absatz 2 genannten Personen gelten insoweit als Verwender im Sinne der Verbrauchsteuergesetze. Die Steuer entsteht bei zweckwidriger Verwendung nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die zweckwidrige Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Satz 3 gilt entsprechend. Werden unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren, die als Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr bezogen wurden, von einer der in Absatz 2 genannten Personen in das Steuergebiet verbracht, gelten die Sätze 5 bis 7 entsprechend. Die Waren sind dem für den Ort des Verbringens zuständigen Hauptzollamt zu melden und auf Verlangen vorzuführen, es sei denn, sie sind bereits nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu gestellen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(10) Das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs im Seeverkehr zuständige Hauptzollamt kann verlangen, dass die in Absatz 2 genannten Personen über den Warenbezug, über Zeit und Ort des Beginns und des Endes der Reise, über die Mengen des an Bord ge- und verbrauchten Schiffsbedarfs und des abgegebenen Reisebedarfs sowie über die Zahl der an Bord befindlichen Personen (Besatzung und Passagiere) Anschreibungen nach vorgeschriebenem Muster führen und diese vorlegen.

(11) Hat eine der in Absatz 2 genannten Personen Schiffs- oder Reisebedarf im Seeverkehr unberechtigt bezogen oder die vorstehenden Pflichten nicht erfüllt, so kann das für den Ort des Bezugs des Schiffs- und Reisebedarfs zuständige Hauptzollamt sie für mindestens drei Monate, bei besonders schweren Verstößen längstens drei Jahre, vom Bezug ausschließen. Bei geringfügigen Verstößen kann das Hauptzollamt vom Ausschluss absehen.

(12) Bei der Lieferung von Schiffs- und Reisebedarf im Seeverkehr hat der Händler einen Lieferzettel in dreifacher Ausfertigung zu verwenden, auf dem Folgendes verzeichnet ist:

1.
die Menge und die Beschaffenheit der einzelnen Waren sowie deren abgabenrechtlicher Status,
2.
der Name, die Art und das Fahrtziel des Schiffs,
3.
bei Wassersportfahrzeugen auch die Dauer der Reise und die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Der Bezieher nach Absatz 2 hat den Empfang der Waren auf allen Ausfertigungen des Lieferzettels zu bestätigen. Je eine Ausfertigung verbleibt bei diesem und beim Händler. Eine dritte Ausfertigung hat der Händler nach der Lieferung bei dem für den Ort des Bezugs der Waren zuständigen Hauptzollamt vorzulegen. Unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren sind dem für den Ort des Bezugs zuständigen Hauptzollamt vorzuführen. Die Generalzolldirektion regelt weitere Einzelheiten des Überwachungsverfahrens und veröffentlicht diese Regelung unter www.zoll.de.

(13) Die Absätze 8, 9 und 11 gelten für Flugzeugbedarf und im Flugverkehr bezogenen und abgegebenen Reisebedarf entsprechend. Im Übrigen regelt das für den Ort des Bezugs des Flugzeug- und Reisebedarfs im Luftverkehr zuständige Hauptzollamt das Verfahren, nach dem die Lieferung und der Bezug von Flugzeug- und Reisebedarf zollamtlich überwacht werden.

(14) Die zugelassenen Verkaufsstellen nach Absatz 7 Nummer 2 dürfen unversteuerte verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftswaren an einen Reisenden abgeben, der im Besitz eines Flugscheins ist, der auf einen Endbestimmungsort in einem Drittland oder einem Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist, und der sich an Bord eines Flugzeugs begibt. Die Steuerfreiheit ist dadurch bedingt, dass die Waren von dem Reisenden in seinem persönlichen Gepäck in das Drittland oder das Gebiet außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft mitgeführt oder von ihm nach Beginn der Flugreise ge- oder verbraucht werden.

(15) Die Absätze 1 bis 14 gelten nicht für die Abgabe und den Bezug von Energieerzeugnissen im Sinn des § 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Auf Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und Zollbooten das Borden zu ermöglichen.

(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes, die

1.
von Reisenden gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck eingeführt werden oder
2.
in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen gesandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind
und deren Wert je Reisender oder je Sendung 700 Euro nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben nach den in Absatz 2 festgesetzten pauschalierten Sätzen erhoben. Den Reisenden im Sinne der Nummer 1 werden Personen gleichgestellt, die aus einer Freizone des Kontrolltyps I einreisen.

(2) Es gelten folgende pauschalierte Einfuhrabgabensätze:

 präferenz-
 berechtigte
 Waren
andere
Waren
EUR
je Liter
EUR
je Liter
1.Schaumwein2,202,30
2.Likörwein,
Wermutwein und
anderer aromatisierter Wein
2,102,10
3.a)Ethylalkohol
mit einem
Alkoholgehalt von 80 % vol
oder mehr,
unvergällt,
bis zu 5 Liter
14,4014,50
b)Ethylalkohol
mit einem
Alkoholgehalt von weniger
als 80 % vol,
unvergällt,
bis zu 5 Liter
9,809,90
c)zusammengesetzte alkohol-
haltige Zubereitungen sowie Branntwein,
Likör und andere Spirituosen der
Unterpositionen 2208 2012 bis 2208 9078 des Zolltarifs
6,606,80
4.a)Zigaretten0,18
je Stück
0,19
je Stück
b)Zigarren und
Zigarillos bis zu
250 Stück
27 %42 %
des inländischen Kleinverkaufspreises für Zigarren oder Zigarillos derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit
EUR
je kg
EUR
je kg
c)Feinschnitt bis zu 1 Kilogramm
70,30

82,80
d)Pfeifentabak bis zu 1 Kilogramm35,4049,30
EUR
je Liter
EUR
je Liter
5.a)Vergaserkraftstoff0,900,90
b)Dieselkraftstoff0,700,70
% des
Wertes
% des
Wertes
6.andere Waren,
ausgenommen Bier im Sinne des § 1 Abs. 2 des Biersteuergesetzes 1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
1517,5.


Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.

(3) Die pauschalierten Abgabensätze sind für Waren, die tariflich zollfrei sind, nur auf Antrag desjenigen, der zur Zahlung der Einfuhrabgaben herangezogen wird, anzuwenden. Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht anzuwenden, wenn derjenige, der zur Zahlung der Einfuhrabgaben herangezogen wird, ihre Erhebung nach dem Zolltarif und nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen vor der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben beantragt.

(1) Im Falle einer mündlichen Zollanmeldung nach den Artikeln 225, 226 und 229 oder einer Zollanmeldung für im Postverkehr ein- oder ausgeführte Waren nach Artikel 237 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex kann der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt werden.

(2) Einfuhrabgaben, die aufgrund von Zuwiderhandlungen im Reiseverkehr (§ 32 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes) buchmäßig erfaßt worden sind, können dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt werden. Entsprechendes gilt für Zuschläge nach § 32 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes.

Der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 2 einen Weiterflug fortsetzt,
2.
entgegen § 4a Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 9 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, daß das Wasserfahrzeug das dort genannte Zollzeichen trägt,
3.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht erstattet,
4.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht aufbewahrt oder
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 27 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 6 oder Absatz 7 Satz 1 oder 2 Schiffs-, Flugzeug- oder Reisebedarf liefert oder bezieht,
2.
entgegen § 27 Absatz 10 auf Verlangen Anschreibungen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Form führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
einer Vorschrift des § 27 Absatz 12 Satz 1, 2, 4 oder 5 über die Lieferung von Schiffs- oder Reisebedarf zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 27 Absatz 9 Satz 9, auch in Verbindung mit Absatz 13 Satz 1, Waren nicht meldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt.
5.
(weggefallen)

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 26 Abs. 6 eine Freizonengrenze überschreitet,
2.
entgegen § 26 Abs. 7 einen Grenzpfad ohne Erlaubnis des Hauptzollamts betritt oder
3.
entgegen § 28 nicht oder nicht rechtzeitig hält oder einem Zollboot das Borden nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 39 Abs. 1 oder 2 die Zollbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, daß eine Verpflichtung zur Beförderung einer Ware nach Artikel 38 Abs. 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann,
2.
entgegen Artikel 40 eine eingetroffene Ware nicht gestellt,
3.
entgegen Artikel 43 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 für eine gestellte Ware eine summarische Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt,
4.
entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung der Zollbehörde Waren ablädt oder umlädt,
4a.
entgegen Artikel 46 Abs. 1 Satz 3 die Zollbehörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
5.
entgegen Artikel 46 Abs. 2 auf Verlangen der Zollbehörde eine Ware nicht ablädt oder auspackt,
5a.
ohne Zustimmung der Zollbehörden nach Artikel 47 Waren von dem Ort entfernt, an den sie ursprünglich verbracht worden sind,
6.
entgegen Artikel 49 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 eine Förmlichkeit, die erfüllt sein muß, damit eine Ware eine zollrechtliche Bestimmung erhält (Anmeldung nach Artikel 59 zur Überführung der Ware in ein Zollverfahren gemäß Artikel 4 Nr. 16 oder Antrag auf Erhalt einer anderen zollrechtlichen Bestimmung gemäß Artikel 4 Nr. 15 Buchstabe b bis d), nicht oder nicht innerhalb der in Artikel 49 Abs. 1 genannten oder nach Artikel 49 Abs. 2 festgesetzten Frist erfüllt,
6a.
entgegen Artikel 51 Abs. 1 Waren an anderen als den von den Zollbehörden zugelassenen Orten oder nicht unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen lagert,
7.
entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 2 der Zollbehörde eine Durchschrift des die Ware begleitenden Beförderungspapiers nicht übergibt oder dieses nicht bei einer von der Zollbehörde dazu bestimmten Person zur Verfügung hält oder
8.
entgegen Artikel 168 Abs. 4 Satz 3 der Zollbehörde auf Verlangen eine Ware nicht zur Verfügung stellt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 76 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 77, eine ergänzende Anmeldung nicht nachreicht,
2.
entgegen Artikel 87 Abs. 2 der Zollbehörde eine Mitteilung über ein Ereignis nicht macht, das nach Erteilung einer Bewilligung eingetreten ist und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken kann,
3.
entgegen Artikel 96 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 163 Abs. 3, eine Ware nicht, nicht unter Beachtung der von der Zollbehörde zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen, nicht unverändert oder nicht rechtzeitig der Bestimmungsstelle gestellt,
4.
entgegen Artikel 105 Satz 1 eine Bestandsaufzeichnung über eine in das Zollagerverfahren übergeführte oder in eine Freizone des Kontrolltyps II verbrachte Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
5.
entgegen Artikel 170 Abs. 2 eine dort bezeichnete Ware der Zollbehörde beim Verbringen in eine Freizone des Kontrolltyps I oder ein Freilager nicht gestellt oder entgegen Artikel 170 Abs. 3 auf Verlangen der Zollbehörde eine Ware, die einer Ausfuhrabgabe oder anderen Ausfuhrbestimmungen unterliegt, nicht meldet oder
6.
entgegen Artikel 182 Abs. 3 Satz 1 der Zollbehörde eine Mitteilung über eine Wiederausfuhr, eine Vernichtung oder eine Zerstörung einer Ware nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(5a) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 172 Abs. 1 Satz 2 eine Mitteilung über die Ausübung einer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit oder einer Dienstleistung in einer Freizone oder einem Freilager der Zollbehörde nicht oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen Artikel 176 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 eine Bestandsaufzeichnung über eine Ware bei der Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt oder
3.
entgegen Artikel 176 Abs. 2 Satz 1 im Falle der Umladung einer Ware innerhalb einer Freizone des Kontrolltyps I die Papiere, die die Feststellung der Ware ermöglichen, nicht zur Verfügung der Zollbehörden hält.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 62 S. 6), zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 803 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, auch in Verbindung mit Artikel 806 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, in einer Bestandsaufzeichnung eine vorgeschriebene Angabe nicht, nicht vollständig oder nicht richtig aufnimmt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 178 Abs. 4 erster oder zweiter Anstrich bei der Abgabe einr Zollwertanmeldung oder entgegen Artikel 199 Abs. 1 erster oder zweiter Anstrich bei der Abgabe einer Zollanmeldung Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder eine nicht echte Unterlage vorlegt,
2.
entgegen Artikel 219 Abs. 1 Satz 3 das Beförderungspapier auf Verlangen nicht vorlegt,
3.
entgegen Artikel 219 Abs. 2 der Abgangsstelle eine Ausfuhranmeldung, eine Anmeldung zur Wiederausfuhr oder ein anderes Dokument gleicher Wirkung nicht zusammen mit der dazugehörigen Versandanmeldung vorlegt,
4.
entgegen Artikel 219 Abs. 3 der Zollstelle auf Verlangen eine Unterlage über das vorangegangene Zollverfahren nicht vorlegt,
5.
entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i erster Anstrich der zuständigen Zollbehörde ein Eintreffen einer Ware nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitteilt,
6.
entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. i zweiter Anstrich, Nr. ii zweiter Anstrich oder Buchstabe c eine Ware in seiner Buchführung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anschreibt,
7.
entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii erster Anstrich der zuständigen Zollbehörde seine Absicht zur Überführung einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitteilt,
8.
entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b erster Anstrich der zuständigen Zollbehörde seine Absicht zur Überführung einer Ware in den zollrechtlich freien Verkehr nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mitteilt,
9.
entgegen Artikel 266 Abs. 1 Buchstabe b zweiter Anstrich eine Ware in seiner Buchführung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anschreibt,
10.
entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a der Überwachungszollstelle eine Mitteilung über die Ankunft einer Ware an dem dafür bezeichneten Ort nicht macht,
11.
entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 2 eine Ware in einer Bestandsaufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anschreibt,
12.
entgegen Artikel 273 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c der Überwachungszollstelle eine Unterlage, die die Überführung einer Ware in das Zollagerverfahren betrifft, nicht zur Verfügung hält,
12a.
(weggefallen)
13.
entgegen Artikel 359 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, die Waren während ihrer Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren nicht durch die von der Abgangsstelle ausgehändigten Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder das Versandbegleitdokument begleiten lässt,
14.
entgegen Artikel 359 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, der Durchgangszollstelle eine Sendung nicht oder nicht unter Vorlage der Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder des Versandbegleitdokuments vorführt,
15.
entgegen Artikel 359 Abs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, bei einer Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein nach dem Muster in Anhang 46 nicht abgibt,
16.
entgegen Artikel 360 Abs. 1 Buchstabe a bis d oder e, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5,
a)
bei einer Änderung der verbindlichen Beförderungsstrecke,
b)
wenn der Verschluss während der Beförderung aus nicht vom Beförderer zu vertretenen Gründen verletzt wird,
c)
wenn die Waren auf ein anderes Beförderungsmittel umgeladen werden oder
d)
wenn eine unmittelbar drohende Gefahr zum teilweisen oder vollständigen Entladen des Beförderungsmittels zwingt,
die Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder das Versandbegleitdokument nicht mit einem entsprechenden Vermerk versieht oder sie der nächsten Zollbehörde nicht unter Vorführung der Sendung vorlegt,
17.
entgegen Artikel 379 Abs. 4 Satz 2 bei einem unzureichenden Referenzbetrag die Stelle der Bürgschaftsleistung nicht benachrichtigt,
18.
entgegen Artikel 384 Abs. 2 Bescheinigungen der Stelle der Bürgschaftsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zurückgibt,
19.
entgegen Artikel 400 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 oder entgegen Artikel 912g Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b das vorgesehene Feld der Versandanmeldung oder des Kontrollexemplars T5 nicht durch die Angabe des Versandtages vervollständigt oder nicht mit einer Nummer versieht,
20.
entgegen Artikel 402 Abs. 1 eine Versandanmeldung nicht oder nicht rechtzeitig vervollständigt,
21.
nach dem Versand der Abgangsstelle entgegen Artikel 402 Abs. 3 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung oder entgegen Artikel 912g Abs. 3 Satz 3 die Durchschrift des Kontrollexemplars T5 zusammen mit allen Unterlagen, aufgrund derer das Kontrollexemplar T5 ausgestellt worden ist, nicht oder nicht rechtzeitig übersendet oder übermittelt,
22.
entgegen Artikel 408 Abs. 1 Buchstabe a die Bestimmungsstelle über Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen oder Unregelmäßigkeiten bei eingetroffenen Sendungen nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
23.
entgegen Artikel 408 Abs. 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Artikel 358 Abs. 5, für die eingetroffenen Sendungen der Bestimmungsstelle die Exemplare Nummer 4 und 5 der Versandanmeldung oder das Versandbegleitdokument nicht oder nicht rechtzeitig zusendet oder der Bestimmungsstelle das Ankunftsdatum oder den Zustand angelegter Verschlüsse nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
24.
(weggefallen)
25.
entgegen Artikel 513 Satz 2 nach der Beförderung einer Ware von einem Bewilligungsinhaber zu einem anderen seine Überwachungszollstelle nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
25a.
entgegen Artikel 513 Satz 5 in Verbindung mit Anhang 68 Teil A Nr. 2 oder Teil B Abschnitt I Nr. 2 die Überwachungszollstellen vor Beginn der Beförderung einer Ware von einem Bewilligungsinhaber zu einem anderen nicht von der beabsichtigten Beförderung unterrichtet,
26.
entgegen Artikel 516 Aufzeichnungen oder in Verbindung mit Artikel 529 Bestandsaufzeichnungen nicht richtig oder nicht vollständig führt,
27.
entgegen Artikel 530 Abs. 1 Anschreibungen in den Bestandsaufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
28.
bis 30. (weggefallen)
31.
entgegen Artikel 842 Abs. 1 die Anzeige über die Vernichtung oder Zerstörung einer Ware nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 1993, 2460;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Das Gebiet vor der deutschen Küste (Küstengebiet) wird seewärts wie folgt begrenzt:

I.
in der Nordsee:
a)
durch die Gerade 53 Grad 35'18" N-Breite, 6 Grad 12'00" O-Länge und 53 Grad 51'21" N-Breite, 6 Grad 20'18" O-Länge,
b)
durch die Gerade 53 Grad 51'21" N-Breite, 6 Grad 20'18" O-Länge und 54 Grad 01'39" N-Breite, 7 Grad 33'04" O-Länge,
c)
durch die Gerade 54 Grad 01'39" N-Breite, 7 Grad 33'04" O-Länge und 54 Grad 08'40" N-Breite, 7 Grad 52'55" O-Länge,
d)
durch die Gerade 54 Grad 08'40" N-Breite, 7 Grad 52'55" O-Länge und 54 Grad 10'39" N-Breite, 7 Grad 48'15" O-Länge,
e)
durch die Gerade 54 Grad 10'39" N-Breite, 7 Grad 48'15" O-Länge und 54 Grad 14'26" N-Breite, 7 Grad 49'50" O-Länge,
f)
durch die Gerade 54 Grad 14'26" N-Breite, 7 Grad 49'50" O-Länge und 54 Grad 12'18" N-Breite, 8 Grad 07'54" O-Länge,
g)
durch die Gerade 54 Grad 12'18" N-Breite, 8 Grad 07'54" O-Länge und 54 Grad 33'48" N-Breite, 8 Grad 04'00" O-Länge,
h)
durch die Gerade 54 Grad 33'48" N-Breite, 8 Grad 04'00" O-Länge und 54 Grad 54'27" N-Breite, 8 Grad 04'12" O-Länge,
i)
durch die Gerade 54 Grad 54'27" N-Breite, 8 Grad 04'12" O-Länge und 55 Grad 03'45" N-Breite, 8 Grad 02'55" O-Länge und nördlich bis zur Höhe der deutsch-dänischen Grenze;
II.
in der Ostsee:
a)
durch die deutsch-dänische Grenze,
b)
weiter durch die Gerade zum Punkt 54 Grad 49'12" N-Breite, 09 Grad 56'36" O-Länge,
c)
durch die Gerade 54 Grad 49'12" N-Breite, 09 Grad 56'36" O-Länge und 54 Grad 46'12" N-Breite, 10 Grad 05'54" O-Länge,
d)
durch die Gerade 54 Grad 46'12" N-Breite, 10 Grad 05'54" O-Länge und 54 Grad 39'42" N-Breite, 10 Grad 09'00" O-Länge,
e)
durch die Gerade 54 Grad 39'42" N-Breite, 10 Grad 09'00" O-Länge und 54 Grad 31'00" N-Breite, 10 Grad 18'24" O-Länge,
f)
durch die Gerade 54 Grad 31'00" N-Breite, 10 Grad 18'24" O-Länge und 54 Grad 35'00" N-Breite, 10 Grad 33'24" O-Länge,
g)
durch die Gerade 54 Grad 35'00" N-Breite, 10 Grad 33'24" O-Länge und 54 Grad 37'06" N-Breite, 11 Grad 09'18" O-Länge,
h)
durch die Gerade 54 Grad 37'06" N-Breite, 11 Grad 09'18" O-Länge und 54 Grad 31'24" N-Breite, 11 Grad 26'00" O-Länge,
i)
durch die Gerade 54 Grad 31'24" N-Breite, 11 Grad 26'00" O-Länge und 54 Grad 18'18" N-Breite, 11 Grad 24'18" O-Länge,
k)
durch die Gerade 54 Grad 18'18" N-Breite, 11 Grad 24'18" O-Länge und 54 Grad 12'48" N-Breite, 11 Grad 24'18" O-Länge,
l)
durch die Gerade 54 Grad 12'48" N-Breite, 11 Grad 24'18" O-Länge und 54 Grad 21'10" N-Breite, 11 Grad 48'00" O-Länge,
m)
durch die Gerade 54 Grad 21'10" N-Breite, 11 Grad 48'00" O-Länge und 54 Grad 21'10" N-Breite, 12 Grad 08'40" O-Länge,
n)
durch die Gerade 54 Grad 21'10" N-Breite, 12 Grad 08'40" O-Länge und 54 Grad 28'40" N-Breite, 12 Grad 16'45" O-Länge,
o)
durch die Gerade 54 Grad 26'40" N-Breite, 12 Grad 16'45" O-Länge und 54 Grad 36'40" N-Breite, 12 Grad 23'18" O-Länge,
p)
durch die Gerade 54 Grad 36'40" N-Breite, 12 Grad 23'18" O-Länge und 54 Grad 44'02" N-Breite, 12 Grad 41'54" O-Länge,
q)
weiter in einem Abstand von 12 sm von der Basislinie gemessen bis zu dem Punkt 54 Grad 26'34" N-Breite, 14 Grad 04'49" O-Länge,
r)
durch die Gerade 54 Grad 26'34" N-Breite, 14 Grad 04'49" O-Länge und 54 Grad 16'45" N-Breite, 14 Grad 04'18" O-Länge,
s)
durch die Gerade 54 Grad 18'45" N-Breite, 14 Grad 04'18" O-Länge und 54 Grad 14'25" N-Breite, 14 Grad 10'12" O-Länge,
t)
durch die Gerade 54 Grad 14'25" N-Breite, 14 Grad 10'12" O-Länge und 54 Grad 07'40" N-Breite, 14 Grad 12'12" O-Länge,
u)
durch die Gerade 54 Grad 07'40" N-Breite, 14 Grad 12'12" O-Länge und 53 Grad 59'21" N-Breite, 14 Grad 14'39" O-Länge,
v)
durch die Gerade 53 Grad 59'21" N-Breite, 14 Grad 14'39" O-Länge und 53 Grad 55'45" N-Breite, 14 Grad 13'41" O-Länge.
Anmerkung:
Die Basislinie im Sinne des Buchstabens a wird durch den Verlauf der Küstenlinie sowie der Verbindungslinien zwischen folgenden Punkten bestimmt:
1.Darßer Ort54 Grad 29'00" N-Breite,
12 Grad 30'48" O-Länge,
2.Bernsteininsel (Darßer Ort)54 Grad 29'27" N-Breite,
12 Grad 32'06" O-Länge,
3.Dornbusch (Insel Hiddensee)54 Grad 36'28" N-Breite,
13 Grad 08'05" O-Länge,
4.Rehbergart54 Grad 38'42" N-Breite,
entlang der Küstenlinie bis
13 Grad 13'27" O-Länge,
5.Kap Arkona54 Grad 41'12" N-Breite,
13 Grad 25'45" O-Länge,
6.Ranzow54 Grad 35'11" N-Breite,
entlang der Küstenlinie bis
13 Grad 38'21" O-Länge,
7.Kollicker Ort54 Grad 33'49" N-Breite,
13 Grad 40'51" O-Länge,
8.Nordperd54 Grad 20'33" N-Breite,
13 Grad 46'08" O-Länge.

(Fundstelle: BGBl. I 1993, S. 2461; 1994, S. 162;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(1) Das Zollzeichen besteht bei Tag aus einer weißen dreieckigen Flagge mit einem waagerechten schwarzen Mittelstreifen (3. Hilfsstander der amtlichen deutschen Ausgabe des internationalen Signalhandbuches 1969). Die Flagge ist am Signalstag oberhalb der Kommandobrücke oder am Vor- oder Hintermast bis zur Höhe der Saling zu hissen.

(2) Das Zollzeichen besteht bei Nacht aus einem weißen Zollicht. Dieses Licht muß mindestens 1 m, höchstens 2 m senkrecht unter dem nach Regel 23 der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zu § 1 der Verordnung zur Seestraßenordnung vom 13. Juni 1977 - BGBl. I S. 813) - in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 - BGBl. I S. 3744 - vorgeschriebenen Hecklicht geführt werden. Es muß so eingerichtet und angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen von mindestens 10, höchstens 12 Kompaßstrichen - je 5 oder 6 Strich von recht achteraus nach jeder Seite des Schiffes - wirft. Das Licht muß auf eine Entfernung von mindestens 1 sm sichtbar sein.

(Fundstelle: BGBl. I 1993, S. 2462)



Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:

1.
auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:
a)
bei Tag:
die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
b)
bei Nacht:
der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
2.
auf Binnengewässern:
a)
bei Tag:
das Zeichen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-),
b)
bei Nacht:
das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).

Jur. Bezeichnung
ZollV
Pub. Bezeichnung
ZollV
Veröffentlicht
23.12.1993
Fundstellen
1993, 2449 (1994 I 162): BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 10 G v. 3.12.2015 I 2178