ZensTeG

Zensustestgesetz

Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus

(1) Zur Erprobung eines registergestützten Zensusverfahrens werden Testerhebungen, Untersuchungen von Registern und statistisch-methodische Untersuchungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Testerhebungen umfassen

1.
eine Stichprobenerhebung bei allen Meldebehörden,
2.
Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden und bei Personen in ausgewählten Gebäuden,
3.
eine postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe in ausgewählten Gemeinden,
4.
eine Stichprobenerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit.

(3) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte, Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen.

(1) Bei allen Meldebehörden wird zur Prüfung von Mehrfachmeldungen eine Stichprobenerhebung durchgeführt, die sich auf

1.
Einwohner aller Geburtsjahrgänge, die am 1. Januar, 15. Mai und 1. September geboren sind, und
2.
alle Einwohner mit unvollständig eingetragenem Geburtsdatum
erstreckt, die zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 in der Gemeinde mit alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind.

(2) Aus den Melderegistern werden für die in Absatz 1 bezeichneten Einwohner folgende Merkmale erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
Geburtsmonat und -jahr,
b)
Geschlecht,
c)
Staatsangehörigkeiten,
d)
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
e)
Familienstand,
f)
Wohnort,
g)
Status der Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung);
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Namen, Vornamen,
b)
gegenwärtige Anschriften,
c)
Tag der Geburt,
d)
Geburtsort,
e)
Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
f)
Anschrift und Status der künftigen Wohnung oder der Wohnung, in die der Einwohner laut Rückmeldung verzogen ist,
g)
Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der der Einwohner zugezogen ist,
h)
Zuzug aus dem Ausland,
i)
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
j)
Datum des Beziehens der Wohnung,
k)
Datum des Auszugs aus der Wohnung,
l)
Datum des Fortzugs ins Ausland,
m)
Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,
n)
Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde,
o)
Datum des Wohnungsstatuswechsels.

(3) Von den Meldebehörden werden folgende Hilfsmerkmale erhoben:

1.
Bezeichnung und Anschrift der Meldebehörde,
2.
Name und Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
3.
Bezeichnung und Anschrift der mit der Datenverarbeitung beauftragten Stelle,
4.
technische Gegebenheiten der Führung des Melderegisters (Betriebssystem, Software, Möglichkeiten des Datentransfers).

(4) Die Meldebehörden übermitteln den zuständigen statistischen Ämtern der Länder gemeindeweise die Zahl der gemeldeten Einwohner nach Deutschen und Ausländern sowie Status der Wohnung zum Stichtag 5. Dezember 2001.

(1) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln die Angaben zu § 2 Abs. 2 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung unverzüglich an das Statistische Bundesamt.

(2) Das Statistische Bundesamt prüft, ob ein Einwohner für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung oder nur für Nebenwohnungen gemeldet worden ist. Es teilt diese Fälle den zuständigen statistischen Ämtern der Länder mit.

(3) Die zuständigen statistischen Ämter der Länder befragen die betroffenen Einwohner gemäß Absatz 2, in welcher Gemeinde sie am Stichtag tatsächlich gewohnt haben; dabei werden folgende Merkmale erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
Geburtsmonat und -jahr,
b)
Geschlecht,
c)
Wohnort am 5. Dezember 2001;
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Namen, Vornamen,
b)
Tag der Geburt,
c)
Geburtsort,
d)
Anschrift der alleinigen oder Hauptwohnung am 5. Dezember 2001.

(1) Zur Untersuchung von Über- und Untererfassungen in Melderegistern werden in ausgewählten Gemeinden und Gebäuden Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden und bei Personen durchgeführt. Der Umfang der Stichprobe beträgt höchstens 570 Gemeinden und höchstens 38.000 Gebäude. Sie werden nach mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.

(2) Zur Auswahl der Gebäude teilen die ausgewählten Gemeinden den zuständigen statistischen Ämtern der Länder die Anschriften aller Gebäude mit Wohnraum und je Gebäude die Zahl der gemeldeten Personen sowie die Anschriften aller Anstaltsgebäude mit.

(3) Bei den Meldebehörden der ausgewählten Gemeinden werden für die in den ausgewählten Gebäuden zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 gemeldeten Personen folgende Merkmale erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
Geburtsmonat und -jahr,
b)
Geschlecht,
c)
Staatsangehörigkeiten,
d)
Familienstand,
e)
Wohnort,
f)
Status der Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung);
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Namen, Vornamen,
b)
Tag der Geburt,
c)
gegenwärtige Anschriften,
d)
Datum des Beziehens der Wohnung,
e)
Datum des Auszugs aus der Wohnung,
f)
Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,
g)
Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde,
h)
Datum des Wohnungsstatuswechsels,
i)
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde für die gemeldete Person.

(4) Bei den in den ausgewählten Gebäuden wohnenden Personen werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis c bestimmten Merkmale sowie die Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht, erhoben.

(5) Die von den Meldebehörden übermittelten Daten nach Absatz 3 und die Angaben der befragten Personen nach Absatz 4 werden mittels der Hilfsmerkmale verglichen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die Melderegister Unter- oder Übererfassungen aufweisen.

Für Verfahrenstests, statistisch-methodische Untersuchungen sowie weitere Qualitätsprüfungen werden Stichprobenerhebungen (Zusatzerhebungen bei Meldebehörden und Personen, §§ 6 und 9, eine Gebäude- und Wohnungsstichprobe, § 7, und eine Erhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit, § 8) durchgeführt, die sich auf höchstens 230 Gemeinden und höchstens 16.000 Gebäude erstrecken. Die Gemeinden und Gebäude werden aus der Stichprobe nach § 4 Abs. 1 durch mathematische Zufallsverfahren ausgewählt.

Bei den Meldebehörden der nach § 5 ausgewählten Gemeinden werden für die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden zu den Stichtagen 5. Dezember 2001 und 31. März 2002 gemeldeten Personen zusätzlich zu den Merkmalen nach § 4 Abs. 3 folgende Hilfsmerkmale erhoben:

1.
Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Ehegatten,
2.
Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Kinder,
3.
bei Kindern: Namen, Vornamen und Geburtsdatum des gesetzlichen Vertreters,
4.
Ordnungsmerkmale der Meldebehörde für Ehegatten, Kinder und deren gesetzliche Vertreter,
5.
Datum der letzten Eheschliessung,
6.
Datum der Beendigung der letzten Ehe,
7.
Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der der Einwohner zugezogen ist,
8.
Datum des Zuzugs in die Gemeinde,
9.
Zuzug aus dem Ausland,
10.
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
11.
Name und Anschrift des Wohnungsgebers.

Bei der postalischen Gebäude- und Wohnungsstichprobe in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
für das Gebäude:
aa)
Gemeinde,
bb)
Art des Gebäudes (Wohngebäude, Wohnheim, bewohnte Unterkunft, sonstiges Gebäude mit Wohnraum),
cc)
Zahl der Wohnungen im Gebäude,
dd)
Zahl der leerstehenden Wohnungen;
b)
für jede Wohnung des Gebäudes:
aa)
leerstehende Wohnung,
bb)
gewerbliche Nutzung, Nutzung als Ferien- oder Freizeitwohnung,
cc)
Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen,
dd)
Wohnverhältnis (Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter),
ee)
Zahl der Personen in der Wohnung,
ff)
Fläche der Wohnung,
gg)
Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern,
hh)
Höhe der monatlichen Miete,
ii)
Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad, WC, Heizungsart;
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Anschrift des Gebäudes,
b)
Lage der Wohnung im Gebäude,
c)
Namen, Vornamen und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
d)
Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
e)
Namen und Vornamen der Wohnungsinhaber,
f)
bei vom Eigentümer selbst genutzten Wohnungen: Datum des Einzugs,
g)
bei vermieteten Wohnungen: Beginn des Mietvertrags.

Bei der Bundesanstalt für Arbeit werden aus der Datei für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, der Arbeitslosendatei und der Datei für Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung für die bei ihr in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden geführten Personen zum Stichtag 5. Dezember 2001 folgende Merkmale erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
Geburtsmonat und -jahr,
b)
Geschlecht,
c)
Wohnort,
d)
Arbeitsort,
e)
Stellung im Beruf;
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Namen, Vornamen,
b)
Tag der Geburt,
c)
Straße und Hausnummer.

Bei den in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden wohnenden Personen werden zum Stichtag 5. Dezember 2001 zusätzlich zu den in § 4 Abs. 4 genannten Merkmalen folgende Merkmale erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
Nutzung der Wohnung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen,
b)
gewerbliche Nutzung, Nutzung als Freizeit- oder Ferienwohnung,
c)
Zahl der Haushalte in der Wohnung und Zahl der Personen im Haushalt,
d)
Wohnverhältnis je Haushalt (Eigentümer, Hauptmieter, Untermieter),
e)
Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit sowie Familienzusammenhang,
f)
Wohn- und Lebensgemeinschaft,
g)
Fläche der Wohnung,
h)
Zahl der Räume mit sechs und mehr Quadratmetern,
i)
Höhe der monatlichen Miete,
j)
Ausstattung der Wohnung mit Küche, Kochnische, Bad, WC, Heizungsart,
k)
Beteiligung am Erwerbsleben,
l)
Art des überwiegenden Lebensunterhalts,
m)
Stellung im Beruf,
n)
Arbeitsort;
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Namen und Vornamen der Wohnungsinhaber,
b)
Einzugsdatum der Wohnungsinhaber oder Beginn des Mietvertrags,
c)
Lage der Wohnung im Gebäude,
d)
Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht.

(1) Die aus den Melderegistern übermittelten Datensätze nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Personen, die in den nach § 5 ausgewählten Gebäuden gemeldet sind, sowie die Angaben aus der Gebäude- und Wohnungsstichprobe nach § 7 Nr. 1 werden mittels der Anschrift der ausgewählten Gebäude gebäudeweise zusammengeführt. Sie werden sodann mittels der übrigen Hilfsmerkmale nach § 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 und § 7 Nr. 2 Buchstabe b und e bis g personenweise den Wohnungsangaben zugeordnet und zu Haushalten generiert.

(2) Die aus den Dateien der Bundesanstalt für Arbeit gewonnenen Datensätze zur Erwerbstätigkeit werden mit den Datensätzen nach Absatz 1 zusammengeführt.

(3) Zur Überprüfung der Qualität und Vollständigkeit der nach Absatz 2 erstellten Datensätze werden diese mit den Angaben aus der Erhebung nach § 9 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 verglichen.

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach § 4 Abs. 4 und § 9 übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung für die in den ausgewählten Gebäuden gemeldeten Einwohner Namen, Vornamen, Geburtsjahr und Anschrift.

(2) Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungsstichprobe nach § 7 übermitteln die Gemeinden, die für die Führung der Grundbücher zuständigen Stellen, die für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen Stellen, die Finanzbehörden, die für die Gebäudebrandschutzversicherung zuständigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder die Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe den zuständigen statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung Namen und Vornamen oder Bezeichnung und Anschrift der Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der in die Erhebung einbezogenen Gebäude.

(1) Für die Erhebungen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4 und § 9 können ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sie dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden (Nachbarschaft).

(2) Die Erhebungsbeauftragten sind für die Erhebungen nach § 4 Abs. 4 und § 9 berechtigt, in die Erhebungsvordrucke die Angaben Namen und Vornamen der in der Wohnung lebenden Personen, Anschrift, Nutzung durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen, gewerbliche Nutzung, Nutzung als Ferien- oder Freizeitwohnung, Leerstehen der Wohnung selbst einzutragen; für die Erhebung nach § 9 außerdem die Lage der Wohnung im Gebäude, Zahl der Haushalte in der Wohnung, Namen und Vornamen des Wohnungsinhabers.

(3) Die Erhebungsbeauftragten erhalten für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Entschädigung, die als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt.

(1) Für die Testerhebungen besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 8 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach § 2 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 und § 6 sind die zuständigen Meldebehörden. Sie erteilen die die Einwohner betreffenden Angaben aus dem Melderegister und übermitteln sie einschließlich der Angaben nach § 2 Abs. 3 spätestens vier Wochen nach den Stichtagen an die zuständigen statistischen Ämter der Länder.

(3) Auskunftspflichtig für die Befragung nach § 3 Abs. 3 zur Klärung des Wohnsitzes am Stichtag 5. Dezember 2001 sind die betroffenen Einwohner.

(4) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach § 4 Abs. 4 und nach § 9 zu den Merkmalen nach Nummer 1 Buchstabe e, f, k bis n sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die in den ausgewählten Gebäuden wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Behinderung selbst nicht Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig.

(5) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 zu den Merkmalen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d, g bis j, Nummer 2 Buchstabe a bis c sind die Wohnungsinhaber in den ausgewählten Gebäuden, ersatzweise die in derselben Wohnung lebenden nach Absatz 4 auskunftspflichtigen Personen.

(6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 7 sind die Eigentümer und Verwalter oder Erbbauberechtigten oder die sonstigen Verfügungsberechtigten der ausgewählten Gebäude.

(7) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 ist die Bundesanstalt für Arbeit. Sie erteilt die Angaben innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag dem Statistischen Bundesamt, das sie an die zuständigen statistischen Ämter der Länder weiterleitet.

(8) Die Auskünfte zu den Merkmalen nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, § 7 Nr. 2 Buchstabe d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d sowie zur Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4 sind freiwillig.

(1) Soweit Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden, können die Angaben zu den Erhebungen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4 und § 9 mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten oder schriftlich beantwortet werden. Die Angaben Namen und Vornamen der in der Wohnung lebenden Personen (§ 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) und die Zahl der Haushalte in der Wohnung sowie die Zahl der Personen im Haushalt (§ 9 Nr. 1 Buchstabe c) sind auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten mündlich mitzuteilen.

(2) Bei schriftlicher Auskunftserteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke unverzüglich den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag zu übergeben oder innerhalb einer Woche bei dem zuständigen statistischen Landesamt abzugeben oder dorthin zu übersenden. Bei Abgabe in verschlossenem Umschlag sind Namen und Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer auf dem Umschlag anzugeben.

(1) Die Erhebungsunterlagen sowie die Angaben nach § 4 Abs. 2 und § 11 werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, vernichtet.

(2) Die Telekommunikationsnummer nach § 4 Abs. 4 und die Hilfsmerkmale nach § 7 Nr. 2 Buchstabe c und d, § 9 Nr. 2 Buchstabe d werden nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsprüfung aller Erhebungen gelöscht.

(3) Die Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 sowie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden nach Feststellung des tatsächlichen Wohnorts der betroffenen Personen, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht.

(4) Die Hilfsmerkmale Namen, Vornamen und Anschrift nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und c, § 6 Nr. 1 bis 3 und 11, § 7 Nr. 2 Buchstabe e, § 9 Nr. 2 Buchstabe a und alle Hilfsmerkmale nach § 8 Nr. 2 werden nach der Zusammenführung nach § 10, spätestens zwei Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002, gelöscht. Entsprechendes gilt für das Hilfsmerkmal Tag der Geburt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b, soweit es sich um Personen handelt, die nicht in die Erhebungen nach §§ 6 und 9 einbezogen sind.

(5) Die übrigen Hilfsmerkmale, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 3, dürfen gemeinsam mit den Erhebungsmerkmalen für methodische Untersuchungen und die Fortentwicklung eines registergestützten Zensuskonzeptes verwendet werden. Sie sind spätestens fünf Jahre nach dem Stichtag 31. März 2002 zu löschen.

(1) Die Erhebungen nach § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 und 9 werden von den statistischen Ämtern der Länder durchgeführt.

(2) Die Erhebung nach § 8 wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

Die von den Meldebehörden erhobenen Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 3 dürfen für den Aufbau einer Organisationsdatei zur Vorbereitung und Durchführung eines registergestützten Zensus verwendet und aktualisiert werden.

Jur. Bezeichnung
ZensTeG
Pub. Bezeichnung
ZensTeG
Veröffentlicht
27.07.2001
Fundstellen
2001, 1882: BGBl I