ZahlPrüfbV

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte

Auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§  1Anwendungsbereich
§  2Risikoorientierung und Wesentlichkeit
§  3Art und Umfang der Berichterstattung
§  4Anlagen
§  5Berichtszeitraum
§  6Zusammenfassende Schlussbemerkung
§  7Berichtsturnus
Abschnitt 2

Angaben zum Zahlungsinstitut

§  8Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
§  9Zweigniederlassungen
Abschnitt 3

Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 1

Risikomanagement und Geschäftsorganisation

§ 10Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation
Unterabschnitt 2

Eigenkapital und Solvenzanforderungen

§ 11Ermittlung des Eigenkapitals
§ 12Eigenkapital
§ 13Solvabilitätskennzahl
Unterabschnitt 3

Anzeigewesen

§ 14Anzeigewesen
Unterabschnitt 4

Bargeldloser Zahlungsverkehr;
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen
strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts

§ 15Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
§ 16Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 16aDarstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
§ 16bDarstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
§ 16cDarstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
§ 16dDarstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz
Abschnitt 4

Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten

§ 17Berichterstattung über Zahlungsdienste
Abschnitt 5

Abschlussorientierte Berichterstattung

Unterabschnitt 1

Lage des Zahlungsinstituts
(einschließlich geschäftliche
Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)

§ 18Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
§ 19Beurteilung der Vermögenslage
§ 20Beurteilung der Ertragslage
§ 21Risikolage und Risikovorsorge
Unterabschnitt 2

Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung

§ 22Erläuterungen
Abschnitt 6

Datenübersicht

§ 23Datenübersicht
Abschnitt 7

Schlussvorschriften

§ 24Erstmalige Anwendung
§ 25Inkrafttreten

Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Zahlungsinstitute nach § 18 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie den Inhalt der Prüfungsberichte; sie ist anzuwenden auf Zahlungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Auf Zahlungsinstitute, die auch Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verordnung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hinausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein einheitlicher Prüfungsbericht zu erstellen.

Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind insbesondere die Größe des Zahlungsinstituts, der Geschäftsumfang, die Komplexität der betriebenen Geschäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen.

(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.

(2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Dabei sind auch bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind, zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen.

(3) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes durchgeführt, hat der Abschlussprüfer die Prüfungsergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag beschränken.

Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, können diese zum Zwecke der besseren Lesbarkeit als Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.

Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzugeben.

(1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr selbst ein Gesamturteil über die wirtschaftliche Lage des Zahlungsinstituts und die Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsorganisation, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements, sowie über die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben gewonnen werden kann. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Zahlungsinstituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind und ob die geldwäscherechtlichen Vorschriften sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Beanstandungen sich bei der Prüfung ergeben haben.

(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.

Soweit der Abschlussprüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.

(1) Der Anschlussprüfer hat über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von Zahlungsdiensten sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum zu berichten.

(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Zahlungsinstituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:

1.
Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages,
2.
Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse,
3.
Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter,
4.
Änderungen der Struktur der Zahlungsdienste und der anderen Geschäfte,
5.
die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige,
6.
Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie zu anderen Unternehmen und über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Berichterstattung kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist,
7.
Änderungen im organisatorischen Aufbau des Zahlungsinstituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,
8.
Änderungen der Zugehörigkeit des Zahlungsinstituts zu einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(3) Über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 20 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Anforderungen hat der Abschlussprüfer gesondert zu berichten.

(4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung von Agenten im Sinne des § 19 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. Über die Übereinstimmung der in den Anzeigen gemachten Angaben mit den bei dem Zahlungsinstitut vorliegenden Informationen ist zu berichten. Darzustellen ist auch, wie das Zahlungsinstitut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Agenten sicherstellt.

Der Abschlussprüfer hat über ausländische Zweigniederlassungen zu berichten. Dabei sind die Ergebniskomponenten dieser Zweigniederlassungen, deren Einfluss auf die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinstituts sowie deren Einbindung in das Risikomanagement des Gesamtinstituts zu beurteilen.

(1) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des Risikomanagements nach § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Zahlungsinstitut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken und Marktpreisrisiken, einschließlich der Zinsänderungsrisiken, sowie auf Liquiditäts- und operationelle Risiken gesondert einzugehen.

(2) Die Angemessenheit der Internen Revision des Zahlungsinstituts ist zu beurteilen.

(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Zahlungsinstitut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.

(2) Das Eigenkapital ist im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen.

(3) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.

(1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung des Eigenkapitals des Zahlungsinstituts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7 und Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses. Die bei beziehungsweise von anderen Zahlungsinstituten, Instituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.

(2) Besonderheiten bei der Entwicklung des Eigenkapitals oder einzelner Eigenkapitalbestandteile während des Berichtszeitraums sind zu beurteilen. Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen.

(3) Begebene Wertpapiere des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien sowie Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter, die erstmalig oder weiterhin dem Eigenkapital zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.

(4) Befristete oder von Seiten des Kapitalgebers kündbare Eigenkapitalbestandteile sind, sofern nicht bereits nach Absatz 3 erfasst, nach ihrer frühestmöglichen Kündbarkeit beziehungsweise nach ihrem frühestmöglichen Mittelabfluss in Jahresbändern darzustellen.

(5) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne des § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 in Verbindung mit Absatz 4a des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist darzustellen und seine Richtigkeit ist zu beurteilen. Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4b des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist.

Es ist zu beurteilen, ob die vom Zahlungsinstitut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen.

Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.

(1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums begonnen worden sein.

(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Zahlungsinstituts entspricht. Die Beurteilungen nach den nachfolgenden Absätzen haben unter Berücksichtigung der Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis zu erfolgen.

(2) Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer die internen Sicherungsmaßnahmen des Zahlungsinstituts zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. Dies enthält

1.
die vom Zahlungsinstitut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Kundenakzeptanzpolitik und Monitoringmaßnahmen nach § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
2.
die Stellung und Tätigkeit des (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes,
3.
die Unterrichtung der mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten über die Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die insofern bestehenden Pflichten zu ihrer Verhinderung sowie die entsprechenden Verfahren und Vorgaben.

(3) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Zahlungsinstitut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten kundenbezogenen Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos und den Kundensorgfaltspflichten bei der Bargeldannahme, angemessen nachgekommen ist.

(4) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Pflicht zur institutsinternen Behandlung und Anzeige von Verdachtsfällen.

(5) Der Abschlussprüfer hat darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Zahlungsinstitut nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angemessene Maßnahmen getroffen hat, um eine einheitliche Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen und die Einhaltung der kundenbezogenen Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in der Gruppe sicherzustellen. Dies schließt auch die Angemessenheit vom Zahlungsinstitut ergriffener anderweitiger zusätzlicher Maßnahmen ein, soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig sind.

(6) Sofern die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Erfüllung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Zahlungsinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber ebenfalls zu berichten.

(7) Es ist darzustellen, wie das Zahlungsinstitut seinen Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung der Auftraggeberdaten nachgekommen ist und welche Maßnahmen es zur Erkennung und Zurückweisung unvollständiger Auftraggeberdatensätze getroffen hat.

(8) Es ist darzustellen, wie das Zahlungsinstitut den in § 22 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Pflichten nachgekommen ist.

(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

1.
Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,
2.
Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie
3.
Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.

(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) entsprechen. Die Beurteilung umfasst

1.
die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung,
2.
die Einhaltung der Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung sowie
3.
die Einhaltung der Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung.

(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

(1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

1.
Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung sowie
2.
Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung.

(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

(1) Bei Zahlungsinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den folgenden Anforderungen des Zahlungskontengesetzes entsprechen:

1.
den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15 des Zahlungskontengesetzes,
2.
der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes,
3.
der Erleichterung grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes und
4.
den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Zahlungsinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zahlungskontengesetzes zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Zahlungsinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

(1) Die Institute, über die die Zahlungsdienste abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. Die Teilnahme an Zahlungssystemen ist darzustellen.

(2) Die Absicherung der Kundengelder ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.

(3) Die Herkunft der Mittel für die Kreditvergabe ist darzustellen. Die Laufzeit der Kredite ist anzugeben. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob Prolongationen stattgefunden haben.

Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüberstellung der sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.

(1) Die Entwicklung der Vermögenslage ist zu beurteilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.

(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf

1.
Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten,
2.
bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen,
3.
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.

(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.

(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Zahlungsinstituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.

(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen.

(1) Die Risikolage des Zahlungsinstituts ist zu beurteilen.

(2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.

(1) Die Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen.

(2) Eventualverpflichtungen und andere Verpflichtungen sind zu erläutern, wenn es die relative Bedeutung des Postens erfordert. Werden Angaben gemacht, ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
Eventualverbindlichkeiten:
Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen ist die Angabe von Arten und Beträgen sowie die Aufgliederung nach Kreditnehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute) erforderlich, bei Kreditgarantiegemeinschaften auch die Angabe der noch nicht valutierenden Beträge sowie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schätzen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen. Es ist darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet sind.
2.
Andere Verpflichtungen:
Die Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften sind nach der Art der in Pension gegebenen Gegenstände und nach Fristen zu gliedern.

Der Abschlussprüfer hat das Formblatt aus der Anlage zu dieser Verordnung auf der Grundlage der Daten des Prüfungsberichts und unter Angabe der entsprechenden Vorjahresdaten auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft.

(2) Die Anlage Position (7) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(3) § 16c in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 3654 - 3657;
bezüglich einzelner Änderungen vgl. Fußnote)


Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.



PositionBerichtsjahr (1)Vorjahr (2)
(1)Daten zu den organisatorischen Grundlagen
1.Personalbestand gemäß § 267 Abs. 5 HGB001
(2)Daten zur Vermögenslage
1.Bestand Reserven nach § 340f HGB
a)nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille
Reserven nach § 340f HGB

002
2.Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren
a)Bruttobetrag der Kursreserven301
b)Nettobetrag der Kursreserven302
3.Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen
Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen
a)Bruttobetrag der Kursreserven303
b)Nettobetrag der Kursreserven304
4.Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und
andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen


305
5.Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen


306
6.Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigenkapital
nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung berücksichtigt werden)


005
7.Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung402
(3)Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung
1.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ überschreiten
022
250Stk.Stk.
2.Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der
„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ überschreiten

023
251Stk.Stk.
3.Dem Zahlungsinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten
a)Zusagen024
b)Inanspruchnahme025
(4)Daten zur Ertragslage
 1.Zinsergebnis
a)Zinserträge029
b)Zinsaufwendungen030
c)darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für
nachrangige Verbindlichkeiten

031
d)Zinsergebnis032
 2.Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen403
 3.Provisionsergebnis
a)Provisionserträge313
b)Provisionsaufwendungen314
c)Provisionsergebnis033
 4.Nettoergebnis nach § 340c Abs. 1 HGB
a)aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands034
b)aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen035
c)aus Geschäften mit Derivaten036
 5.Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft037
 6.Bewertungsergebnis nach dem strengen Niederstwertprinzip405
 7.Allgemeiner Verwaltungsaufwand
a)Personalaufwand038
b)andere Verwaltungsaufwendungen039
 8.Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen
a)Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit diesen Gegenständen

044
b)andere sonstige und außerordentliche Erträge045
c)Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen

046
d)andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen047
 9.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag048
10.Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen
049
11.Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach den §§ 340f und 340g HGB
050
12.Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach den §§ 340f und 340g HGB 
051
13.Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne
052
14.Gewinnvortrag aus dem Vorjahr053
15.Verlustvortrag aus dem Vorjahr054
16.Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen055
17.Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen056
18.Entnahmen aus Genussrechtskapital057
19.Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals058
(5)Daten zum Kreditgeschäft
1.Höhe des Kreditvolumens073
a)Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen420
2.Geprüftes Bruttokreditvolumen421
3.Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen080
4.Einzelwertberichtigungen
a)Bestand in der Vorjahresbilanz332
b)Verbrauch333
c)Auflösung334
d)Bildung335
e)neuer Stand336
5.Rückstellungen im Kreditgeschäft
a)Bestand in der Vorjahresbilanz337
b)Verbrauch338
c)Auflösung339
d)Bildung340
e)neuer Stand341
6.Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und Verlustrechnung
086
(6)Bilanzunwirksame Ansprüche
1.Bare bilanzunwirksame Ansprüche
a)im Berichtsjahr091
b)Bestand am Jahresende092
2.Unbare bilanzunwirksame Ansprüche
a)im Berichtsjahr093
b)Bestand am Jahresende094
(7)Ergänzende Angaben
1.Abweichungen im Sinne des § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB
a)von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)095
b)von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1)096
2.Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB)
106
3.Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 RechZahlV)
a)Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5)
107
b)Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nr. 6)

108
4.Nachrangige Vermögensgegenstände
a)nachrangige Forderungen an Kreditinstitute112
b)nachrangige Forderungen an Kunden113
c)sonstige nachrangige Vermögensgegenstände114
5.Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 340d HGB in Verbindung mit § 7 RechZahlV
a)Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten
(Aktivposten Nr. 2 a) mit einer Restlaufzeit
aa)bis drei Monate650
bb)mehr als drei Monate bis sechs Monate651
cc)mehr als sechs Monate bis zwölf Monate652
dd)mehr als zwölf Monate653
b)Forderungen an Kreditinstitute aus sonstigen Tätigkeiten
(Aktivposten Nr. 2 b) mit einer Restlaufzeit
aa)bis drei Monate654
bb)mehr als drei Monate bis sechs Monate655
cc)mehr als sechs Monate bis zwölf Monate656
dd)mehr als zwölf Monate657
c)Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten
(Aktivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit
aa)bis drei Monate658
bb)mehr als drei Monate bis sechs Monate659
cc)mehr als sechs Monate bis zwölf Monate660
dd)mehr als zwölf Monate661
d)Forderungen an Kunden aus sonstigen Tätigkeiten
(Aktivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit
aa)bis drei Monate662
bb)mehr als drei Monate bis sechs Monate663
cc)mehr als sechs Monate bis zwölf Monate664
dd)mehr als zwölf Monate665
e)Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus Zahlungsdiensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 1 a) mit einer Restlaufzeit
aa)bis drei Monate666
bb)mehr als drei Monate bis sechs Monate667
cc)mehr als sechs Monate bis zwölf Monate668
dd)mehr als zwölf Monate669
f)Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus sonstigen Tätigkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nr. 1 b) mit einer Restlaufzeit
aa)bis drei Monate670
bb)mehr als drei Monate bis sechs Monate671
cc)mehr als sechs Monate bis zwölf Monate672
dd)mehr als zwölf Monate673
g)Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungsinstituten aus Zahlungsdiensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit
aa)bis drei Monate674
bb)mehr als drei Monate bis sechs Monate675
cc)mehr als sechs Monate bis zwölf Monate676
dd)mehr als zwölf Monate677
h)im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nr. 3)
enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit

378
i)im Posten „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden

379

Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.

Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.

Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.

Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder Erträge handelt.

Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.

Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.

Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier auch alle Steuern mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.

Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.

Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.

Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff des § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV). Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.

Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.

Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nummer 8 anzugeben.

Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).

Jur. Bezeichnung
ZahlPrüfbV
Pub. Bezeichnung
ZahlPrüfbV
Veröffentlicht
15.10.2009
Fundstellen
2009, 3648: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.4.2016 I 720