WZG§35HKGBek
Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes
Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 574) wird gemäß einer Erklärung des Kolonialsekretärs der britischen Kronkolonie Hongkong bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der britischen Kronkolonie Hongkong in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.
Der Bundesminister der Justiz
Jur. Bezeichnung
WZG§35HKGBek
Veröffentlicht
21.08.1962
Fundstellen
1962, 600: BGBl I