WZG§35BMUBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des bermudischen Innenministeriums bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in Bermuda in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Der Bundesminister der Justiz

Jur. Bezeichnung
WZG§35BMUBek
Veröffentlicht
10.08.1978
Fundstellen
1978, 1399: BGBl I