WOSprAuG

Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz

Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes

Erster Teil 
Wahl des Sprecherausschusses§§ 1 bis 33
 Erster Abschnitt 
  Allgemeine Vorschriften§§ 1 bis 4
 Zweiter Abschnitt 
  Wahl mehrerer Mitglieder des Sprecherausschusses§§ 5 bis 21
   Erster Unterabschnitt 
   Einreichung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten§§ 5 bis 9
   Zweiter Unterabschnitt 
   Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten§§ 10 bis 17
   Dritter Unterabschnitt 
   Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste§§ 18 bis 21
 Dritter Abschnitt 
  Wahl nur eines Mitglieds des Sprecherausschusses§ 22
 Vierter Abschnitt 
  Schriftliche Stimmabgabe§§ 23 bis 25
 Fünfter Abschnitt 
  Abstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses§§ 26 bis 33
   Erster Unterabschnitt 
   Vorbereitung der Abstimmung§ 26
   Zweiter Unterabschnitt 
   Abstimmung in einer Versammlung§§ 27 bis 32
   Dritter Unterabschnitt 
   Schriftliche Abstimmung§ 33
Zweiter Teil 

Besondere Vorschriften für den Unternehmenssprecherausschuß

§§ 34 bis 38

Dritter Teil

 

Besondere Vorschriften für die Seeschiffahrt

§ 39

Vierter Teil

 
Übergangs- und Schlußvorschriften§§ 40 bis 42

Auf Grund des § 38 des Sprecherausschußgesetzes (Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 - BGBl. I S. 2312, 2316) wird verordnet:

(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand.

(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben. Er kann leitende Angestellte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung, in Betriebsteilen und Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes auch bei der Bekanntmachung von Mitteilungen heranziehen.

(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.

(1) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl des Sprecherausschusses eine Liste der leitenden Angestellten (Wählerliste) aufzustellen. Die leitenden Angestellten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er hat den Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Personen zu unterstützen.

(3) Wahlberechtigt und wählbar sind nur leitende Angestellte, die in die Wählerliste eingetragen sind.

(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten Stellen zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der leitenden Angestellten nicht enthalten.

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl des Sprecherausschusses eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Sprecherausschusses abläuft.

(2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum seines Erlasses;
2.
die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen;
3.
daß nur leitende Angestellte wählen oder gewählt werden können, die in die Wählerliste eingetragen sind und daß Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4 Abs. 1) nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
4.
die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Sprecherausschusses (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes);
5.
die Mindestzahl von leitenden Angestellten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes);
6.
daß Wahlvorschläge vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens (§ 5 Abs. 1) beim Wahlvorstand, wenn mehrere Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind, in Form von Vorschlagslisten einzureichen sind; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
7.
daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht (Nr. 6) eingereicht sind;
8.
die Bestimmung des Orts, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe aushängen;
9.
Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe;
10.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, für die schriftliche Stimmabgabe (§ 23 Abs. 2) beschlossen ist;
11.
den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands).

(3) Der Wahlvorstand soll im Wahlausschreiben darauf hinweisen, daß bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen die Geschlechter nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 des Gesetzes berücksichtigt werden sollen.

(4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den leitenden Angestellten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Wahl des Sprecherausschusses nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, daß die Zuordnung nach § 18a des Betriebsverfassungsgesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Angestellten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muß dem Angestellten spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt eines leitenden Angestellten in den Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

(1) Sind mehrere Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Vorschlagslisten. Die Vorschlagslisten sind von den leitenden Angestellten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.

(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind.

(3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.

(4) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird der an erster Stelle benannte Unterzeichner als Listenvertreter angesehen. Der Listenvertreter ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.

(5) Die Unterschrift eines leitenden Angestellten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein leitender Angestellter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben leitenden Angestellten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.

(6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.

(7) Ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, ist der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.

(1) Der Wahlvorstand hat dem Überbringer der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. Er hat die Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,

1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2.
auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
3.
die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,

1.
auf denen die Bewerber nicht in der in § 5 Abs. 3 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2.
wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
3.
wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 5 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,
falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.

(1) Ist nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 genannten Frist für die Wahl keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, hat dies der Wahlvorstand sofort in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.

(2) Wird trotz Bekanntmachung nach Absatz 1 eine gültige Vorschlagsliste nicht eingereicht, hat der Wahlvorstand sofort bekanntzumachen, daß die Wahl nicht stattfindet.

(1) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 sowie der in den §§ 7 und 8 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluß der Stimmabgabe in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).

(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).

(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber mit Familienname und Vorname untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge.

(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.

(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.

(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind eine oder mehrere Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne daß die Wahlurnen geöffnet werden.

(2) Während des Zeitraums der Stimmabgabe müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2 Satz 2), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.

(3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstands aus, wobei er seinen Namen angibt. Der Wahlumschlag ist in Gegenwart des Wählers in die Wahlurne einzuwerfen, nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.

(4) Nach Abschluß der Stimmabgabe sind die Wahlurnen zu versiegeln, wenn die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt wird.

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor.

(2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen.

(3) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel (§ 10 Abs. 3), werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen.

(1) Die auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmenzahlen werden in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr entstehen.

(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich entfällt, entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.

(3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, gehen die überschüssigen Sitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.

(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
2.
die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen;
3.
die berechneten Höchstzahlen;
4.
die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
5.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
6.
die Namen der in den Sprecherausschuß gewählten Bewerber;
7.
gegebenenfalls besondere während der Wahl des Sprecherausschusses eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

(1) Der Wahlvorstand hat die als Mitglieder des Sprecherausschusses gewählten leitenden Angestellten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle der in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihm benannte, nicht gewählte Bewerber.

Sobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). Ein Abdruck der Wahlniederschrift (§ 14) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.

Der Sprecherausschuß hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.

(1) Ist für die Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.

(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter Angabe von Familienname und Vorname in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.

(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen sind. § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie die §§ 11 und 12 Abs. 1 gelten entsprechend.

Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift außer den Angaben nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 5 bis 7 die auf jeden Bewerber entfallenen Stimmenzahlen festzustellen. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 sowie die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, tritt an seine Stelle der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

(1) Ist nur ein Mitglied des Sprecherausschusses zu wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5, die §§ 6 bis 8 sowie § 9 Abs. 2 gelten für die Wahlvorschläge entsprechend.

(2) Der Wähler kann seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag nach Absatz 1 benannt sind.

(3) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen. Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. § 18 Abs. 3 und § 19 gelten entsprechend.

(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 21 gilt entsprechend.

(5) Das Ersatzmitglied ist in einem getrennten Wahlgang zu wählen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes). Auf die Wahl finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung.

(6) Wahlvorschläge müssen bei ihrer Einreichung für die Wahl nach Absatz 1 oder für die Wahl nach Absatz 5 gekennzeichnet sein. Leitende Angestellte können sowohl einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 als auch einen Wahlvorschlag nach Absatz 5 unterzeichnen. Ein Bewerber kann sowohl für eine Wahl nach Absatz 1 als auch für eine Wahl nach Absatz 5 vorgeschlagen werden.

(7) Die Bewerber für die Wahl nach Absatz 1 sind getrennt von den Bewerbern für die Wahl nach Absatz 5 auf demselben Stimmzettel aufzuführen. Der Wähler darf bei der Wahl nach Absatz 1 und Absatz 5 seine Stimme nicht demselben Wahlbewerber geben; hierauf ist auf dem Stimmzettel hinzuweisen. Gibt der Wähler bei der Wahl nach Absatz 1 und Absatz 5 seine Stimme demselben Bewerber, ist nur die für die Wahl nach Absatz 1 abgegebene Stimme gültig.

(8) Das Wahlausschreiben muß unbeschadet der Vorschrift des § 3 auch die Angabe enthalten, daß

1.
das Ersatzmitglied in einem getrennten Wahlgang gewählt wird,
2.
Wahlvorschläge bei ihrer Einreichung für die Wahl nach Absatz 1 oder für die Wahl nach Absatz 5 zu kennzeichnen sind,
3.
Wahlberechtigte sowohl einen Wahlvorschlag nach Absatz 1 als auch einen Wahlvorschlag nach Absatz 5 unterzeichnen können,
4.
ein Bewerber sowohl für die Wahl nach Absatz 1 als auch für die Wahl nach Absatz 5 vorgeschlagen werden kann,
5.
der Wähler bei der Wahl nach Absatz 1 und Absatz 5 seine Stimme nicht demselben Wahlbewerber geben darf.

(1) Einem leitenden Angestellten, der im Zeitpunkt der Stimmabgabe verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen

1.
das Wahlausschreiben,
2.
die Vorschlagslisten,
3.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
4.
eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie
5.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des leitenden Angestellten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 24) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu vermerken.

(2) Für Betriebsteile und Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen. Der Wahlvorstand hat den leitenden Angestellten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden.

Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 24), legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.

(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

(1) Ist der Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gewählt, hat er unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Sprecherausschuß gewählt werden soll. Der Wahlvorstand beschließt, ob die Abstimmung in einer Versammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt. Die Abstimmung muß spätestens drei Wochen vor dem Tag liegen, an dem die Wahl des Sprecherausschusses eingeleitet wird (§ 3 Abs. 1).

(2) Der Wahlvorstand hat eine Liste der nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes Abstimmungsberechtigten (Abstimmungsliste) aufzustellen. § 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Abstimmungsberechtigt sind nur leitende Angestellte, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind. Die Abstimmungsliste kann bei Schreibfehlern oder offenbaren Unrichtigkeiten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

(1) Hat der Wahlvorstand beschlossen, daß die Abstimmung in einer Versammlung erfolgen soll, hat er unverzüglich den Zeitpunkt für die Versammlung festzusetzen. Spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung hat er hierzu einzuladen und ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen. Das Abstimmungsausschreiben ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.

(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum seines Erlasses;
2.
die Bestimmung des Orts, an dem die Abstimmungsliste und diese Verordnung ausliegen;
3.
daß durch die Abstimmung geklärt wird, ob ein Sprecherausschuß gewählt werden soll;
4.
das an der Abstimmung nur Angestellte teilnehmen können, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind;
5.
daß ein Sprecherausschuß nur dann gewählt wird, wenn dies die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten verlangt;
6.
Ort, Tag und Zeit der Versammlung;
7.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.

(3) Das Abstimmungsausschreiben ist bis zum Tag der Versammlung in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekanntzumachen.

(1) Die Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Abstimmungszetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Abstimmungsumschlägen). Die Abstimmungszettel dürfen nur die Frage an den Abstimmungsberechtigten enthalten, ob er für oder gegen die Wahl eines Sprecherausschusses stimmt. Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er auf dem Abstimmungszettel das vorgedruckte "Ja" oder "Nein" ankreuzt. Die Abstimmungszettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Dasselbe gilt für die Abstimmungsumschläge.

(2) Abstimmungszettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere als die in Absatz 1 genannten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.

Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Abstimmende den Abstimmungszettel im Versammlungsraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Abstimmungsumschlag legen kann. § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Einem Abstimmungsberechtigten, der im Zeitpunkt der Versammlung verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen

1.
das Abstimmungsausschreiben,
2.
den Abstimmungszettel und den Abstimmungsumschlag,
3.
eine vorgedruckte, vom Abstimmenden abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Abstimmungszettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Abstimmungsberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.

(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er

1.
den Abstimmungszettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Abstimmungsumschlag verschließt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und
3.
den Abstimmungsumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Abstimmung vorliegt.

(3) Unmittelbar vor Abschluß der Abstimmung öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Abstimmungsumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 2), legt der Wahlvorstand den Abstimmungsumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Abstimmungsliste ungeöffnet in die Wahlurne.

(4) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl des Sprecherausschusses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor.

(2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Abstimmungszettel den Abstimmungsumschlägen und stellt fest, wieviele Stimmen für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegeben worden sind. Dabei ist die Gültigkeit der Abstimmungszettel zu prüfen; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der Abstimmungsberechtigten und die Zahl der für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegebenen Stimmen in einer Niederschrift festzuhalten; § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Wahlvorstand gibt unverzüglich das Abstimmungsergebnis durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekannt. Ein Abdruck der Abstimmungsniederschrift (Absatz 1) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.

(3) Ist ein Sprecherausschuß nicht zu wählen, endet das Amt des Wahlvorstands mit der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses.

(1) Hat der Wahlvorstand schriftliche Stimmabgabe beschlossen, hat er unverzüglich den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die Freiumschläge bei ihm eingegangen sein müssen. Spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt hat er ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist.

(2) Das Abstimmungsausschreiben muß neben den in § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Angaben die weitere Angabe enthalten, daß die Abstimmung durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt und die Freiumschläge bis zu dem vom Wahlvorstand hierfür gesetzten Zeitpunkt bei ihm eingegangen sein müssen. Das Abstimmungsausschreiben ist bis zu diesem Zeitpunkt in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) bekanntzumachen.

(3) Der Wahlvorstand hat den Abstimmungsberechtigten die in § 30 Abs. 1 genannten Unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden. Er soll den Abstimmungsberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 4 Satz 2) aushändigen oder übersenden. Er hat die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.

(4) Für die schriftliche Stimmabgabe gilt § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 entsprechend. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Freiumschlag vor Ablauf der vom Wahlvorstand gesetzten Frist (Absatz 1 Satz 1) vorliegen muß.

(5) Unmittelbar nach Ablauf der Frist (Absatz 1 Satz 1) öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Abstimmungsumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (Absatz 4 Satz 2), legt der Wahlvorstand den Abstimmungsumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Abstimmungsliste ungeöffnet in eine oder mehrere Wahlurnen. § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4, § 30 Abs. 4 sowie die §§ 31 und 32 gelten entsprechend.

Für die Wahl des Unternehmenssprecherausschusses sind die §§ 1 bis 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.
ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle in jedem Betrieb des Unternehmens zur Einsichtnahme auszulegen ist (§ 2 Abs. 4 Satz 1),
2.
Mitteilungen, die vom Unternehmenswahlvorstand bekanntzumachen sind, in jedem Betrieb des Unternehmens auszuhängen sind,
3.
der Unternehmenswahlvorstand leitende Angestellte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung auch bei der Bekanntmachung von Mitteilungen in den einzelnen Betrieben des Unternehmens heranziehen kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2),
4.
die Listenvertreter leitende Angestellte des Betriebs, in dem der Unternehmenswahlvorstand die Losentscheidung über die Reihenfolge der Ordnungsnummern der Vorschlagslisten (§ 9 Abs. 1) herbeizuführen hat, damit beauftragen können, an ihrer Stelle an der Losentscheidung teilzunehmen,
5.
der Unternehmenswahlvorstand auch für einzelne Betriebe des Unternehmens die schriftliche Stimmabgabe beschließen kann (§ 23 Abs. 2 Satz 1),
6.
das Wahlausschreiben die Angabe enthalten muß, ob für einzelne Betriebe des Unternehmens die schriftliche Stimmabgabe beschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 10).

(1) Die Einladung zu einer Versammlung zur Wahl eines Unternehmenswahlvorstands ist in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) in jedem Betrieb des Unternehmens spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung bekanntzumachen. Die Einladung muß das Datum ihrer Bekanntmachung sowie die Namen der einladenden leitenden Angestellten und ihre Anschrift (Betriebsadresse) enthalten.

(2) Ein Unternehmenswahlvorstand kann nicht gewählt werden, wenn in der Mehrzahl der Betriebe des Unternehmens jeweils die Mehrheit der leitenden Angestellten für die Wahl von Sprecherausschüssen gestimmt hat (§ 7 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes, §§ 26 bis 33) und dies einem der leitenden Angestellten, die zur Wahl des Unternehmenswahlvorstands eingeladen haben, spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung von den Betriebswahlvorständen unter Beifügung eines Abdrucks der Abstimmungsniederschrift (§ 32 Abs. 1) mitgeteilt wird. Sind die Mitteilungen nach Satz 1 rechtzeitig erfolgt, haben die einladenden leitenden Angestellten unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) in jedem Betrieb des Unternehmens bekanntzumachen, daß die Versammlung zur Wahl des Unternehmenswahlvorstands nicht stattfindet.

(3) Sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig erfolgt, kann die Wahl von Sprecherausschüssen nicht mehr durchgeführt werden. Dies haben die leitenden Angestellten, die zur Wahl des Unternehmenswahlvorstands eingeladen haben, unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) in jedem Betrieb des Unternehmens bekanntzumachen. Satz 1 gilt nicht, wenn kein Unternehmenswahlvorstand gewählt wird oder die Mehrheit der leitenden Angestellten des Unternehmens nicht für die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses stimmt (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes, § 36); für die Bekanntmachung gilt Satz 2 oder, falls ein Unternehmenswahlvorstand gewählt worden ist, § 32 Abs. 2 Satz 1 und § 34 Nr. 2 entsprechend.

Ist der Wahlvorstand für die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses gewählt (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 des Gesetzes), hat er unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Unternehmenssprecherausschuß gewählt werden soll. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 27 bis 34 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend.

Bestehen in einem Unternehmen Sprecherausschüsse und stellen ein Zwanzigstel der leitenden Angestellten, jedoch mindestens drei leitende Angestellte des Unternehmens bei dem Sprecherausschuß der Hauptverwaltung oder, sofern ein solcher nicht besteht, bei dem Sprecherausschuß des nach der Zahl der leitenden Angestellten größten Betriebs einen Antrag auf Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses (§ 20 Abs. 2 des Gesetzes), hat der Sprecherausschuß unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Unternehmenssprecherausschuß gewählt werden soll. Der Antrag muß spätestens ein Jahr vor Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) bei dem Sprecherausschuß eingehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend.

Besteht ein Unternehmenssprecherausschuß und stellen ein Zwanzigstel der leitenden Angestellten, jedoch mindestens drei leitende Angestellte des Unternehmens einen Antrag auf Wahl von Sprecherausschüssen (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes), hat der Unternehmenssprecherausschuß unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob Sprecherausschüsse gewählt werden sollen. Der Antrag muß spätestens ein Jahr vor Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) bei dem Unternehmenssprecherausschuß eingehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 27 bis 32 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 33 und 34 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend.

Werden in Landbetrieben von Seeschiffahrtsunternehmen Sprecherausschüsse gewählt, finden die §§ 1 bis 38 mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die Häfen, die die einzelnen zum Seeschiffahrtsunternehmen gehörenden Schiffe anlaufen, sowie die voraussichtlichen jeweiligen Liegezeiten anzugeben (§ 2 Abs. 2).
2.
Der Wahlvorstand übersendet jedem Kapitän einen Abdruck der Wählerliste und einen Abdruck dieser Verordnung (§ 2 Abs. 4).
3.
Mitteilungen, die im Landbetrieb bekanntzumachen sind, übersendet der Wahlvorstand jedem Kapitän. Die Versendung hat gleichzeitig mit der Bekanntgabe zu erfolgen; mit der Versendung beginnen die Fristen zu laufen.
4.
Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannte Frist für den Erlaß des Wahlausschreibens wird auf zwölf Wochen verlängert.
5.
Das Wahlausschreiben muß die Angabe enthalten, daß
a)
Einsprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von fünf Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens eingelegt werden können (§ 3 Abs. 2 Nr. 3);
b)
Wahlvorschläge vor Ablauf von fünf Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 6);
c)
die Kapitäne in Briefwahl abstimmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 10).
6.
Die in § 4 Abs. 1 genannte Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste wird auf fünf Wochen verlängert. § 4 Abs. 2 Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung.
7.
Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 genannte Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten wird auf fünf Wochen verlängert.
8.
Die in § 9 Abs. 2 genannte Frist für die Bekanntmachung der Vorschlagslisten wird auf fünf Wochen verlängert.
9.
Die Kapitäne stimmen in Briefwahl ab. § 23 Abs. 1 sowie die §§ 24 und 25 gelten entsprechend. Gleichzeitig mit der Versendung der Vorschlagslisten übersendet der Wahlvorstand jedem Kapitän die zur schriftlichen Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen.
10.
Die Abstimmungen nach den §§ 26, 36, 37 und 38 erfolgen durch schriftliche Stimmabgabe. § 33 gilt entsprechend.

Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Sprecherausschußgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Jur. Bezeichnung
WOSprAuG
Pub. Bezeichnung
WOSprAuG
Veröffentlicht
28.09.1989
Fundstellen
1989, 1798: BGBl I