WGSVGÄndG

Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 14 Abs. 2 und § 15 Satz 4 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung gelten nur für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten. Im übrigen gilt dieses Gesetz auch für Versicherungsfälle vor seinem Inkrafttreten.

(1) Entsteht auf Grund dieses Gesetzes ein Anspruch auf Rente oder wird durch dieses Gesetz ein Anspruch auf eine höhere Rente begründet oder die Zahlung einer Rente zugelassen, so ist auf Antrag die Rente festzustellen oder neu festzustellen; eine Feststellung oder Neufeststellung von Amts wegen ist nicht ausgeschlossen.

(2) Die Rente oder höhere Rente ist in den Fällen der §§ 8 und 10 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung nach dem Stand vom 31. Dezember 1989 frühestens vom Ersten des Monats an, der auf die Beitragsnachentrichtung folgt, im übrigen frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an zu zahlen.

Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
...

c)
alle sonstigen diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften.

Jur. Bezeichnung
WGSVGÄndG
Veröffentlicht
22.12.1970
Fundstellen
1970, 1846: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 25.7.1991 I 1606