WeserVerkV

Verordnung zur Verkehrsregelung auf der Weser

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Verbindung mit § 60 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung vom 15. April 2008 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, verordnet die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest für ihren Zuständigkeitsbereich:

(1) Auf der Weser innerhalb des durch die Tonne 51 (Weser-km 74,56) und die Tonne 61 (Weser-km 65,95) bestimmten Bereiches hat der Schiffsführer

1.
eines Fahrzeuges von weniger als 20 Metern Länge über alles oder
2.
eines Segelfahrzeuges

einem drehenden, an- oder ablegenden, in die Kaiserschleuse oder die Nordschleuse einlaufenden oder aus der Kaiserschleuse oder der Nordschleuse auslaufenden Maschinenfahrzeug mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr abweichend von § 25 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Vorfahrt zu gewähren.

(2) Innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Bereiches hat der Schiffsführer eines Fahrzeuges unter Segel deutlich der Richtung des Fahrwasserverlaufs zu folgen. Das Kreuzen ist innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Bereiches verboten.

Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 keine Vorfahrt gewährt
2.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 nicht der Richtung des Fahrwasserverlaufs folgt oder
3.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 2 kreuzt.

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2016 außer Kraft.

Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest

Jur. Bezeichnung
WeserVerkV
Veröffentlicht
17.11.2010
Fundstellen
2010, Nr 180, 3951: BAnz
2010, 3951: BAnz
Standangaben
Aufh: Die V tritt gem. § 3 am 30.11.2016 außer Kraft
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2013 VkBl 2013, 1074