WerkfeuerwErprobV

Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau

Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Abweichend von § 4 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den folgenden Vorschriften ausgebildet werden.

Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sollen insbesondere Struktur und Inhalt des neuen Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau erprobt werden.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann/zur Werkfeuerwehrfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes, Anforderungen an den Beruf;
2.
Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren;
3.
Fahrzeuge und Geräte;
4.
Atemschutz;
5.
Einsatzlehre:
5.1
Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen,
5.2
Sichern, Retten und Bergen,
5.3
Brandbekämpfung,
5.4
Technische Hilfeleistung,
5.5
ABC-Einsatz,
5.6
Rettungssanitäter-Einsatz;
6.
Vorbeugender Brandschutz;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
4.
Umweltschutz;
5.
Information, Kommunikation und Arbeitsorganisation:
5.1
Kommunikation und Teamarbeit,
5.2
Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,
5.3
Kommunikations- und Informationssysteme,
5.4
Planen der Arbeit;
6.
Handwerkliche Tätigkeiten:
6.1
Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,
6.2
Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,
6.3
Holzarbeiten für den Feuerwehreinsatz.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen die Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten.

(4) Für den Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
b)
Werkstücke herstellen, Funktionen überprüfen, seine Vorgehensweise erläutern und durchgeführte Arbeiten dokumentieren,
c)
Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
d)
Gefährdungen erkennen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
a)
elektrotechnische Arbeiten,
b)
metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten,
c)
Holzarbeiten;
3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe a, b oder c durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; darüber hinaus soll er Aufgaben nach Nummer 2 Buchstabe a, b und c schriftlich lösen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 600 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe einschließlich höchstens zehn Minuten Fachgespräch in 420 Minuten und die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 180 Minuten durchgeführt werden.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Brandbekämpfung,
2.
Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz,
3.
Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Brandbekämpfung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen und dabei
a)
Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen führen und besetzen,
b)
Einsatzmittel handhaben,
c)
Gefährdungspotentiale abschätzen,
d)
Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungsvorschriften beachten,
e)
die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände rückmelden
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Menschen retten,
b)
Brände löschen;
3.
der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2 Buchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; davon entfallen höchstens zehn Minuten auf die Fachgespräche.

(4) Für den Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen und dabei
a)
Einsatzmittel handhaben,
b)
Gefährdungspotentiale abschätzen,
c)
Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungsvorschriften beachten,
d)
die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände rückmelden
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Technische Hilfe leisten,
b)
ABC-Einsatz durchführen;
3.
der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2 Buchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; davon entfallen höchstens zehn Minuten auf die Fachgespräche.

(5) Für den Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens erläutern,
b)
Brandgeschehen beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auswählen und einsetzen,
c)
Fahrzeuge und Geräte unterscheiden,
d)
Atemschutz anwenden,
e)
Einsatzlehre berücksichtigen,
f)
Kenntnisse des Vorbeugenden Brandschutzes anwenden
kann;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich lösen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:


1. Prüfungsbereich Handwerklich Arbeiten30 Prozent,
2. Prüfungsbereich Brandbekämpfung20 Prozent,
3. Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr20 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
in den Prüfungsbereichen Brandbekämpfung sowie Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft und mit Ausnahme des § 11 am 31. Juli 2016 außer Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1750 - 1759)


Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes, Anforderungen an den Beruf
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a)
Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der Technischen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner Einrichtungen in Grundzügen erläutern
b)
Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie Werk- und Betriebsfeuerwehren unterscheiden
c)
Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche Grundlagen im Brandschutz, Katastrophenschutz, in der Technischen Hilfe und im Rettungsdienst an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären
d)
Garantenstellung des Berufs und ethische Anforderungen darstellen und angemessen handeln
e)
Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigen
f)
körperliche Fitness kontinuierlich erhalten
g)
sich mit psychischen Belastungen des Berufs auseinandersetzen, die psychische Stabilität erhalten
h)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden, insbesondere die einschlägigen Feuerwehr-Dienstvorschriften
2
2Brandgeschehen,
Löschmittel und
Löschverfahren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a)
Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung, insbesondere unter Berücksichtigung der stofflichen und energetischen Voraussetzungen der Verbrennung, durchführen
b)
Wärme-, Rauchentwicklung und Brandausbreitung abschätzen
c)
Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stichflamme einschätzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen
d)
die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid und sonstige Löschmittel in Abhängigkeit von den Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen auswählen und einsetzen
e)
Löschverfahren situationsbezogen anwenden
4
3Fahrzeuge und Geräte
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a)
Löschfahrzeuge, Rüst- und Gerätewagen nach ihrem technischen und taktischen Einsatzwert unterscheiden; die Mindestausstattung der Fahrzeuge und die fakultative Zusatzausstattung kontrollieren
b)
Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen
c)
Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und erhalten
10
d)
Schutzkleidung und Schutzausrüstung, insbesondere Feuerwehrschutz-Bekleidung, persönliche Ausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadenslagen unterscheiden, auswählen und anlegen
e)
Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör, Rettungsgeräte, Sanitäts- und Wiederbelebungsgeräte, Beleuchtungs- und Signalgeräte, Mess- und Nachweisgeräte, Arbeitsgeräte und Handwerkszeuge jeweils nach Art, Funktion und Verwendungszweck unterscheiden, anwenden, prüfen und instand halten
4Atemschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a)
Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwendungszweck auswählen und anwenden
b)
Atemschutzgeräte anlegen; Sicht-, Dichtigkeits- und Funktionskontrolle durchführen
c)
Atemschutzgeräte pflegen
d)
Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atemschutz unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze durchführen
e)
Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrnehmen
f)
Atemschutzüberwachung durchführen
5
5Einsatzlehre
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
5.1Einrichten, Sichern
und Betreiben von
Einsatzstellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.1)
a)
örtliche Gegebenheiten bewerten
b)
vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichten
c)
Einsatzstellen ausleuchten
d)
Gerüste behelfsmäßig aufbauen, Betriebssicherheit vorhandener Gerüste beurteilen
e)
Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten und verlasten
f)
Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend der örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben sicher lagern
g)
Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten
3
5.2Sichern, Retten
und Bergen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.2)
a)
Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatzgrundsätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-, Rettungs- und Bergungseinsatz berücksichtigen
b)
Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefahrenmatrix berücksichtigen, insbesondere bei Rettung von Menschen und Tieren bei Bränden, ABC-Einsätzen und technischen Notsituationen aus Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung sowie aus Wasser, Eis, Höhen und Tiefen
c)
Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen anwenden, insbesondere persönliche Schutzausrüstungen
d)
Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen
e)
Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einsetzen
8
5.3Brandbekämpfung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.3)
a)
Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im Löscheinsatz berücksichtigen
b)
Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten
c)
Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen
d)
Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen
e)
Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung
8
5.4Technische Hilfeleistung
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.4)
a)
Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten in der Technischen Hilfeleistung berücksichtigen
b)
Gefahren der Einsatzstelle bei der Technischen Hilfeleistung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten
c)
Technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen
d)
Technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung
e)
Geräte und Hilfsmittel zur Technischen Hilfeleistung einsetzen, insbesondere bei Hoch- und Tiefbauunfällen, Verkehrsunfällen und Hochwasserabwehr
8
5.5ABC-Einsatz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.5)
a)
Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im ABC-Einsatz berücksichtigen
b)
Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten und berücksichtigen
c)
ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen
d)
ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen
e)
ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung
f)
Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte aufbauen und betreiben
6
5.6Rettungssanitäter-Einsatz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5.6)
Medizinische Grundlagen, Hygiene
a)
anatomische und physiologische Grundlagen kennen
b)
Verhaltensregeln im Umgang mit Kranken und Verletzten einhalten
c)
Maßnahmen der Hygiene durchführen

Störungen der Vitalfunktionen
d)
aufgrund der Erkennungsmerkmale auf
Störungen der Bewusstseinslage
zentrale, periphere und mechanische Störungen der Atmung
Störungen von Herz und Kreislauf, insbesondere Schock verschiedener Ursachen, Herzinfarkt, Angina pectoris, Herzinsuffizienz, Lungenödem, Rhythmusstörungen, Herz-Kreislauf-Stillstand
schließen und entsprechende Maßnahmen durchführen; bei Veränderungen der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln

Chirurgische Erkrankungen
e)
aufgrund der Erkennungsmerkmale verschiedene Wundarten unterscheiden und entsprechende Maßnahmen durchführen
f)
aufgrund der Erkennungsmerkmale auf
Blutungen nach außen und nach innen,
arteriellen/venösen Gefäßverschluss an den Gliedmaßen,
Harnverhaltung,
Verletzungen des Bauches und der Bauchorgane,
Fraktur, Luxation oder Distorsion,
Schädel-/Hirnverletzungen und -erkrankungen (zum Beispiel Apoplexie) sowie Verletzungen der Wirbelsäule und des Rückenmarks,
akutes Abdomen
Mehrfachverletzungen
schließen und entsprechende Maßnahmen durchführen; bei Veränderungen der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln

Innere Medizin – Pädiatrie
g)
aufgrund der Erkennungsmerkmale auf allergische Reaktionen schließen und Maßnahmen durchführen; bei Veränderungen der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln
h)
die im Notfalleinsatz verwendeten Arzneimittel und Infusionslösungen einschließlich Indikation, Wirkung, wesentlicher Nebenwirkungen und Kontraindikationen kennen; Arzneimittel nach Weisung des Arztes verabreichen
i)
aufgrund der Erkennungsmerkmale auf
Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Sonnenstich, Verbrennungen/Verbrühungen, Schädigungen durch Strom und Blitz und Unterkühlung
eine Infektionskrankheit
auf Krämpfe bei Säuglingen und Kleinkindern
Exsikkose
Vergiftung
Strahlenkrankheit
schließen und entsprechende Maßnahmen durchführen; bei Veränderungen der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln; bei Vergiftung und Strahlenkrankheit Maßnahmen zum Selbstschutz ergreifen










15

Erkrankung der Augen
j)
aufgrund der Erkennungsmerkmale auf akute Erkrankungen oder Verletzungen des Auges schließen und entsprechende Maßnahmen durchführen; bei Veränderung der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln

Geburtshilfe
k)
den Ablauf einer regelgerechten Geburt kennen; aufgrund der Erkennungsmerkmale auf
eine plötzlich eintretende Geburt
Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen
schließen und entsprechende Maßnahmen durchführen; bei Veränderung der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln
l)
Maßnahmen zum Transport von Früh-/Neugeborenen durchführen

Psychiatrie
m)
aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Rauschzustände, Krampfanfälle, Nerven- und Gemütskrankheiten schließen und entsprechende Maßnahmen auch des Selbstschutzes durchführen; bei Veränderung der Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so ermittelten Zustand handeln

Rettungsdienst-Organisation,
technische und rechtliche Fragen
n)
Krankenkraftwagen nach ihrem Verwendungszweck unterscheiden; die Mindestausstattung des Krankenraumes und die fakultative Zusatzausstattung benennen, die Ausstattung benutzen beziehungsweise anwenden sowie Maßnahmen nach Gebrauch von Instrumenten und Material durchführen
o)
vom Rettungsdienst nutzbare Meldewege kennen; Fernmeldemittel unter Einhaltung der Funkdisziplin nutzen, Meldungen entsprechend der Lage abfassen
p)
Personen und Institutionen für eine Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst kennen, die Besonderheiten bei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrankten kennen, auf Grund des Inhalts einer Meldung auf einen Notfalleinsatz schließen
q)
besondere Gefahrenstellen in einem rettungsdienstlichen Einsatzbereich kennen, auf Grund der Erkennungsmerkmale auf Gefährdung schließen und Selbstschutz bei Gefährdung sowie Maßnahmen zur Rettung durchführen
6Vorbeugender
Brandschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a)
Auskunft geben über baulichen, technischen, organisatorischen Brandschutz, insbesondere über Gefahrenabwehr- und Alarmierungsplanung und Feuerwehreinsatzplanung
b)
ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, insbesondere Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, Löschanlagen, Steigleitungen und Anschlusseinrichtungen, bedienen und prüfen
c)
Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und prüfen
d)
Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbesteigung und -befahrung
e)
Löschwasserversorgungssysteme bedienen und prüfen
4

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
e)
Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen betrieblichen Stelle erläutern
f)
Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen
g)
Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen berücksichtigen
h)
Regeln der Arbeitshygiene anwenden
i)
ergonomische Grundregeln anwenden
j)
mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden
Ausbildungszeit
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
5Information,
Kommunikation und
Arbeitsorganisation
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
5.1Kommunikation
und Teamarbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5.1)
a)
Informationen in deutscher und englischer Sprache beschaffen, auswerten und aufbereiten, insbesondere aus Dokumentationen, Handbüchern, Fachberichten, Firmenunterlagen und Datenbanken
b)
schriftliche Kommunikation auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe durchführen
c)
Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen
d)
Aufgaben und Entscheidungen im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
e)
Übergabeprozesse abstimmen
4
5.2Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5.2)
a)
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden
b)
technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
4
5.3Kommunikations-
und Informationssysteme
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5.3)
a)
feuerwehr- und betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen
b)
Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden
c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
5
5.4Planen der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5.4)
a)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
b)
Arbeitsabläufe planen, Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen
c)
Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen
d)
Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimieren
e)
Lösung implementieren und organisatorisch absichern
6
6Handwerkliche
Tätigkeiten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6)
6.1Elektrotechnische
Arbeiten für den
Feuerwehreinsatz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6.1)
a)
berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden
b)
elektrotechnische Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
Hausinstallationen
c)
Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Regeln erkennen und beurteilen
d)
Leitungen unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und des Verwendungszwecks auswählen
e)
Leitungen verlegen sowie elektrische Verbindungen, insbesondere durch Löten, Schrauben, Stecken und Klemmen, herstellen
f)
Schalter und Steckvorrichtungen auswählen und installieren; Funktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen
g)
Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstromkreise nach technischen Regeln auswählen sowie in und außer Betrieb nehmen
16
Messtechnik
h)
elektrische Energieversorgung in Bezug auf Funktion, Spannung, Widerstand, Stromstärke und Phasenfolge sowie Schutzmaßnahmen prüfen

Fehlerdiagnose
i)
Fehler an elektrischen Antrieben, Baugruppen und Geräten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

Motorschaltungen
j)
Grundschaltungen von Dreh- und Wechselstrommotoren unterscheiden und Aggregate einsetzen

Beleuchtungstechnik
k)
Leuchten und Lampen nach Funktionsart und Einsatzzweck auswählen und einsetzen
l)
Lampenschaltungen unterscheiden und herstellen
6.2Metall-, sanitär-,
heizungs- und
klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6.2)
Metalltechnik
a)
berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden
b)
Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
c)
Maße erfassen, übertragen und anreißen
d)
Innengewinde berechnen und schneiden, Bohrer auswählen und Drehzahl einstellen
e)
Metalle durch Biegen, Kanten, Runden und Falzen umformen
f)
Injektorbrenner handhaben und Flammeneinstellung vornehmen
g)
Rohre trennen, umformen und verbinden
h)
Löcher auf Maß in Metalle sowie in Stein und Beton bohren
i)
Maße auf Bleche übertragen, anreißen und zuschneiden
j)
Aushalsungen an Kupferrohren herstellen
k)
Kupferrohre biegen
l)
Metalle durch Schweißen, Hart- und Weichlöten verbinden
m)
Bauteile thermisch trennen
n)
hydraulische und pneumatische Systeme handhaben
16
Wasser- und Abwasserinstallationen
a)
Wasserver- und Entsorgungsanlagen absperren und abdichten
b)
Bauteile und Baugruppen von Wasserver- und Entsorgungsanlagen montieren und demontieren
Heizungs- und Klimaanlagentechnik
c)
Heizungs- und Lüftungsleitungen absperren und abdichten
d)
Heizungs- und Lüftungsleitungen montieren und demontieren
e)
Heizungs- und Klimaanlagen außer Betrieb nehmen
16

Feuerungstechnik
f)
Feuerungsanlagen außer Betrieb nehmen
g)
Ver- und Entsorgungsleitungen in Feuerungsanlagen absperren und abdichten

Förder- und Transportsysteme
h)
Anlagenteile und Behälter abdichten und absperren
i)
Anlagenteile montieren und demontieren
6.3Holzarbeiten für den Feuerwehreinsatz
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6.3)
a)
berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden
b)
Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
Bearbeiten von Holz
c)
Holz, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten und Holzverbindungen herstellen
16

Einbauen von Holz und Holzbauteilen
d)
Holzkonstruktionen herstellen
e)
Maßnahmen zur Stabilisierung durchführen
f)
Holzbauteile einbauen

Dämmung
g)
Unterkonstruktionen für Ständerwerke erstellen
h)
Dämmstoffe ein- und ausbauen

Jur. Bezeichnung
WerkfeuerwErprobV
Veröffentlicht
07.07.2009
Fundstellen
2009, 1747: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch § 12 dieser V mWv 1.8.2016
Sonst: Die V ist nach Maßgabe des § 11 weiter anzuwenden