WaStrÜbgVtrGNtrag

Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)

Der Reichstag hat bei der Beschlußfassung über das Gesetz über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 961) als dessen Anlagen außer den bereits verkündeten auch die folgenden beschlossen, die mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet werden.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 53


Die Reichsregierung und der Senat der Freien und Hansestadt Lübeck vereinbaren unter Vorbehalt der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften zu dem Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, die nachstehende Zusatzbestimmung:
Zu § 1
Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß die Anlagen und Einrichtungen für den Schleppbetrieb auf dem Elbe-Trave-Kanal dem Lande Lübeck vorläufig verbleiben. Das Reich stimmt der weiteren Ausübung des bestehenden Schleppmonopolbetriebs zu.
Diese Vereinbarungen gelten zunächst auf die Dauer von 10 Jahren. Für die Zeit nach dem 31. März 1931 bleibt anderweite Regelung vorbehalten.

Jur. Bezeichnung
WaStrÜbgVtrGNtrag
Veröffentlicht
18.02.1922
Fundstellen
1922, 222: RGBl I