WahlKErstV

Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund

Auf Grund des § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 698) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

Der feste Betrag nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes wird für Gemeinden bis zu 100 000 Wahlberechtigten auf 0,48 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten auf 0,74 Euro festgesetzt.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
WahlKErstV
Veröffentlicht
29.09.2009
Fundstellen
2009, 3220: BGBl I