VideoedAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

Der Ausbildungsberuf Film- und Videoeditor/Film- und Videoeditorin wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Auswählen und Bereitstellen von Werkzeugen, Geräten und Anlagen sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft,
6.
Planen, Bewerten und Beeinflussen von Entwicklungs- und Kopierprozessen,
7.
Planen von Arbeitsabläufen sowie Vorbereiten und Einrichten von technischen Geräten und Anlagen für Film- und elektronische Produktionen,
8.
Ordnen und Prüfen von Bild- und Tonmaterial für die Montage,
9.
Vorbereiten von Bild- und Tonmontagen,
10.
Ausführen von Bild- und Tonmontagen,
11.
Anfertigen von Bildeffekten,
12.
Vorbereiten und Ausführen des Bildschnitts am Mischpult,
13.
Synchronisieren,
14.
Anfertigen von Tonmischungen,
15.
Kontrollieren und Archivieren von Bild- und Tonmaterial.

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe d und e, laufender Nummer 7 Buchstabe b und c, laufender Nummer 8 Buchstabe a, laufender Nummer 10 Buchstabe b, laufender Nummer 11 Buchstabe c und d und laufender Nummer 14 Buchstabe a und b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anlegen von Bild- und Tonmaterial, Anlegen von Tönen auf Lippensynchronität,
2.
Erstellen eines Beitrags für die aktuelle Berichterstattung am elektronischen Schnittplatz mit einer Gesamtdauer von 1 1/2 Minuten, mindestens einer Überblendung und einer farbigen Schnitteinblendung.
Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Erstellen einer Arbeitsplanung einschließlich der Arbeitsschritte sowie der benötigten Anlagen und Materialien,
2.
Erstellen von Vorgaben für das Kopierwerk einschließlich der weiteren Arbeitsprozesse,
3.
Erstellen einer Szenenbeschreibung für die Bild- und Tonnachbearbeitung,
4.
Beschreiben der Produktionsorganisation, insbesondere der Zusammenhänge von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit und Wirtschaftlichkeit.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 18 Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen.

1.
Für das erste Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
Bildmischen einer Magazinsendung unter Live-Bedingungen nach vorgegebenem Ablaufplan einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten mit einer Gesamtdauer von höchstens 20 Minuten.
Durch das Prüfungsstück soll der Prüfling nachweisen, daß er ein Konzept unter Beachtung gestalterischer Gesichtspunkte selbständig umsetzen kann.
2.
Für das zweite Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
a)
Ausführen einer Montage für eine szenische Produktion mit mindestens einer Dialogszene und einer auf Anschluß gedrehten und zu schneidenden Handlung von 5 bis 7 Minuten Dauer,
b)
Ausführen einer Montage für eine selbsterzählende Dokumentation mit mindestens einem Interview und einem Beobachtungsteil von 10 bis 15 Minuten Dauer.
Dem Prüfungsausschuß ist vor Anfertigung des Prüfungsstückes das zu realisierende Konzept einschließlich der Arbeitsplanung und der vorgesehenen Hilfsmittel zur Genehmigung vorzulegen.
Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, die Geräte, an denen er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennenzulernen.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Bild- und Tongestaltung, Arbeitsplanung, Medienwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung:
a)
Beschreiben und Beurteilen von Film- und Tonprodukten nach Materialeigenschaften, Herstellungstechnik, Synchronität und Bearbeitungsprozessen sowie von Fehlern und Fehlerursachen; Erarbeitung von Vorschlägen für das weitere Vorgehen,
b)
Beschreiben und Beurteilen von Bild- und Tonprodukten nach inhaltlichen Vorgaben, Beschaffung von Fremdmaterialien sowie Wahrung von Persönlichkeits- und Nutzungsrechten,
c)
Analysieren eines vorgegebenen Film- oder Videoproduktes nach Montagekonzept, Schnittechniken und dramaturgischen Schwerpunkten;
2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
Auswerten von inhaltlichen Vorlagen; Erstellen einer Arbeitsplanung einschließlich der Arbeitstechniken, Arbeitsabläufe und Produktionskapazitäten unter Beachtung gestalterischer Gesichtspunkte sowie inhaltlicher, terminlicher und wirtschaftlicher Vorgaben;
3.
im Prüfungsfach Medienwirtschaft:
Beschreiben und Beurteilen der Zusammenhänge von Programmformen, Programmaufträgen und den gesetzlichen und wirtschaftlichen Bedingungen unter Berücksichtigung des Spannungsfeldes von Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsschutz, Wettbewerbssituation und Konsumentenwünschen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung 150 Minuten,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Medienwirtschaft 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Bild- und Tongestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 128 - 132)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Redaktion, Produktion, Technik, Sendung, Vertrieb und Verwaltung, erläutern
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeits-Sicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)a)Unfall-, Gesundheits- und Brandgefahren, die insbesondere von elektrischer Energie, elektromagnetischen Strahlen, von Geräten und Anlagen, von Arbeitsstoffen und von gefährlichen Arbeitsstellen ausgehen, feststellen und Maßnahmen zur ihrer Vermeidung ergreifen
b)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c)Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
d)arbeitsmedizinische und ergonomische Regeln beachten
e)berufsbezogene Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsvorschriften am Produktionsort und in den Betriebsstätten beachten
f)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
g)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Auswählen und Bereitstellen von Werkzeugen, Geräten und Anlagen sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft (§ 3 Nr. 5)a)Werkzeuge, Geräte und Anlagen auswählen, bereitstellen, reinigen und pflegen6  
b)Bild-, Ton- und Datenträger materialgerecht und nach inhaltlichen Kriterien lagern
c)Geräte- und Softwarebeschreibungen in deutscher und englischer Sprache auswerten
d)Werkzeuge, Geräte und Anlagen auf Funktionsfähigkeit prüfen, Fehler eingrenzen sowie Betriebsbereitschaft herstellen 4 
e)Bild-, Ton- und Datenträger sowie organisatorische Hilfsmittel unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
6Planen, Bewerten und Beeinflussen von Entwicklungs- und Kopierprozessen (§ 3 Nr. 6)a)Vorgaben für die chemische und physikalische Bearbeitung von Filmmaterialien erstellen10  
b)Bearbeitung verfolgen, bewerten und beeinflussen
c)Negativschnitt unter Beachtung der technischen Verfahren vorbereiten und kontrollieren
d)Kopierung vorbereiten, veranlassen und kontrollieren
7Planen von Arbeitsabläufen sowie Vorbereiten und Einrichten von technischen Geräten und Anlagen für Film- und elektronische Produktionen (§ 3 Nr. 7)a)Film- und elektronische Produktionen für Montage und Schnittarbeiten inhaltlich und materialbezogen vorbereiten, insbesondere6  
aa)Verbrauchsmaterialien ermitteln
bb)Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Beachtung von Terminvorgaben festlegen
b)Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz beachten 6 
c)technische Geräte und Anlagen einrichten
d)Exposes, Treatments, Drehbücher, Storyboards und Manuskripte unter Beachtung von gestalterischen und dramaturgischen Gesichtspunkten auswerten  8
e)Informationen mit beteiligten Produktionsbereichen unter Einbeziehung film- und fernsehtechnischer Fachsprache austauschen sowie Arbeitsabläufe abstimmen
8Ordnen und Prüfen von Bild- und Tonmaterial für die Montage (§ 3 Nr. 8)a)Bild- und Tonmaterial auf Vollständigkeit prüfen 3 
b)Bild- und Tonmaterial durch Sicht- und Hörprüfungen sowie mit Betriebsmeßeinrichtungen auf technische Fehler prüfen, korrigieren und Fehlerbeseitigungen veranlassen 7 
c)Bild- und Tonaufnahmen überspielen
9Vorbereiten von Bild- und Tonmontagen (§ 3 Nr. 9)a)Bild- und Tonmaterial anlegen sowie Synchronpunkte in Bild und Ton festlegen8  
b)Bild- und Tonmaterial ausmustern sowie Musterbuch führen14  
c)Bild- und Tonmaterial numerieren und codieren
d)Töne, insbesondere Atmosphären, Einzelgeräusche, Musiken und Sprachen, unter Beachtung der unterschiedlichen Möglichkeiten der Montage von Bild und Ton bereitstellen  10
e)Fremdmaterialien auswählen
10Ausführen von Bild- und Tonmontagen (§ 3 Nr. 10)a)Geräusche, Sprachen, Musiken und Atmosphären anlegen6  
b)Beiträge für die aktuelle Berichterstattung unter Beachtung von Zeit- und Textvorgaben erstellen 6 
c)Tonträgerdisposition für einen logischen und übersichtlichen Zugriff zur Mischung festlegen 6 
d)Tonmontagen herstellen
e)Mischpläne herstellen
f)unter Beachtung von dramaturgischen Gesetzmäßigkeiten sowie der Wirkung und Bedeutung von Sprache, Musik und Geräusch Montagen ausführen, insbesondere  10
aa)Montagekonzepte entwickeln
bb)Bildrhythmus entwickeln
cc)dramaturgische Bögen in Bild und Ton aufbauen und ausführen
11Anfertigen von Bildeffekten (§ 3 Nr. 11)a)für elektronische Produktionen Bedienoberflächen des Trickmischpults einrichten2  
b)Vorlagen digitalisieren
c)Bildeffekte und -blenden unter Einbeziehung von Grafik und Trick festlegen 3 
d)Schriften unter Beachtung grafischer sowie film- und fernsehspezifischer Merkmale einsetzen
e)Effekte unter Beachtung dramaturgischer Gesichtspunkte ausführen  4
f)Bilder und Schriften nach Gestaltungsvorlagen manipulieren
g)Farbverfälschungen mit betriebstechnischen Mitteln korrigieren
12Vorbereiten und Ausführen des Bildschnitts am Mischpult (§ 3 Nr. 12)a)den Bildschnitt mit elektronischen Produktionsmitteln unter Beachtung von Kameraführungen, Trickmöglichkeiten, Speichermedien, Grafik und Schrift ausführen, insbesondere  16
aa)anhand von Manuskripten, Drehbüchern und Musikvorlagen Ablaufkonzepte erarbeiten
bb)Schnittfolgen, Bildübergänge, Zuspielungen und Effekte ausführen
cc)geplanten Gesamtablauf fahren
dd)Aufzeichnungen von Produktionen im Hinblick auf bilddramaturgische Qualität und zeitliche Vorgaben prüfen
b)Absprachen mit den an der Produktion Beteiligten treffen, insbesondere über Koordination und Einsatz der technischen Quellen in Verbindung mit dem dramaturgischen Geschehen an den Aufnahmeorten
c)Einsatz der Arbeitsmittel im Hinblick auf die beabsichtigte Wirkung und Aussage beurteilen
d)Bildmischpult konfigurieren und einrichten
e)in Zusammenarbeit mit der Regie Proben für störungsfreien Sende- und Aufzeichnungsablauf durchführen
f)zeitliche Abläufe zur Einhaltung vorgegebener Sende- und Aufnahmezeit kontrollieren und auftretende Abweichungen korrigieren
g)Ausweichkonzepte für unvorhergesehene Ereignisse planen und abstimmen
13Synchronisieren (§ 3 Nr. 13)a)Takes für die Aufnahme von Sprache und Geräusch zur Synchronisation in Bild und Ton festlegen 10 
b)internationale Tonmischungen prüfen, für die Hauptmischung vorbereiten und Startmarkierungen festlegen
c)Lippensynchronität mit den Darstellern bei Sprachaufnahmen erarbeiten und bei Aufnahmen überprüfen
d)Aufnahmen mit Geräuschemacher im Hinblick auf Synchronität und Qualität erarbeiten und überprüfen
e)Sprachen, Geräusche und Musiken auf Synchronität schneiden
14Anfertigen von Tonmischungen (§ 3 Nr. 14)a)technische Verfahren im Mischstudio ermitteln 3 
b)Mischung auf Synchronität und Vollständigkeit prüfen
c)sendefertige Tonmischungen im aktuellen Bereich anfertigen  4
d)Mischkonzepte mit Regie und Tonmeister abstimmen
e)Mischung ansagen und überwachen
15Kontrollieren und Archivieren von Bild- und Tonmaterial (§ 3 Nr. 15)a)Vorführ- und Sendeträger unter Beachtung film- und fernsehspezifischer Normen auf Vollständigkeit kontrollieren 4 
b)Bild- und Tonmaterial zur Archivierung vorbereiten
c)Listen zur Wahrung der Persönlichkeits-, Urheber- und Nutzungsrechte erstellen

Jur. Bezeichnung
VideoedAusbV
Veröffentlicht
29.01.1996
Fundstellen
1996, 125: BGBl I