VergoldAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin

Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:

Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Vergolder/Vergolderin nach der Handwerksordnung.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
7.
Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
8.
Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen,
9.
Vorbereiten von Untergründen,
10.
Ausführen von Verzierungen,
11.
Vergolden, Versilbern, Metallisieren,
12.
Herstellen und Gestalten von Rahmungen,
13.
Ausführen von Maltechniken,
14.
Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten,
15.
Qualitätssicherung.

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben einschließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Anfertigen einer Gravur,
2.
Anfertigen einer Polimentvergoldung auf einer gravierten Platte und
3.
Anfertigen einer Ölvergoldung.

(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
2.
Arbeitsplanung,
3.
Fertigungsverfahren,
4.
Werkstoffkunde,
5.
berufsbezogene Berechnungen,
6.
Gestaltungstechniken,
7.
Farbe, Form und Stilkunde.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden drei Arbeitsproben einschließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen und in höchstens 60 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Arbeitsproben:
a)
Ausführen einer Verziertechnik,
b)
farbiges Fassen eines Objektes und
c)
Ausführen einer Polimentvergoldung;
2.
als Prüfungsstück:
Verzieren, farbiges Gestalten, Glanz- und Mattvergolden eines Objektes.
Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor dem Anfertigen des Prüfungsstückes einen bemaßten Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Die Arbeitsproben insgesamt sowie das Prüfungsstück sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Gestaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
b)
Handwerkzeuge, Geräte und Maschinen,
c)
Werk- und Hilfsstoffe,
d)
Untergrundvorbereitung,
e)
Oberflächentechnik,
f)
Instandhaltung, Restaurierung;
2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a)
Materialverbrauch und Fertigungskosten,
b)
Planen und Vorbereiten einer Arbeit,
c)
Qualitätssicherung;
3.
im Prüfungsfach Gestaltung:
a)
Skizzen und Zeichnungen,
b)
Form und Farbe,
c)
Stilkunde;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
3. im Prüfungsfach Gestaltung 90 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung in den Arbeitsproben insgesamt und innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Vergolder/Vergolderin sind nicht mehr anzuwenden.

Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

(Fundstelle : BGBl. I 1997, 1243 - 1246)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages , insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
e)zur Vermeidung von chemischen, thermischen und mechanischen Schädigungen beitragen
f)Arbeitsmittel umweltgerecht einsetzen und entsorgen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5)a)Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen4   
b)Verbrauchsmaterial und Arbeitsmittel bereitstellen
c)Verbrauchsmaterial und Fertigungskosten ermitteln und berechnen 5  
d)Pläne und Zeichnungen lesen und umsetzen sowie Handbücher anwenden
6Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen (§ 3 Nr. 6)a)Vorlagen, insbesondere durch Handzeichnen, vergrößern und verkleinern2   
b)Vorlagen nach gestalterischen Gesichtspunkten anpassen, verändern und entwerfen 6  
c)Werkstücke zeichnen
d)Ergänzungen, insbesondere nach stilistischen Merkmalen, zeichnerisch darstellen   3
7Auswählen, Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen (§ 3 Nr. 7)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen prüfen, auswählen und handhaben6   
b)Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen, warten und instandhalten, insbesondere unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes
c)Störungen bei Maschinen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
8Auswählen, Lagern und Entsorgen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 8)a)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Blattmetalle, Metallpulver, Holzwerkstoffe, Farb-, Binde-, Grundierungs- und Lösemittel auswählen5   
b)Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung des Umweltschutzes lagern und entsorgen
9Vorbereiten von Untergründen (§ 3 Nr. 9)a)Grundierungen, insbesondere für Vergolde- und Maltechniken, ansetzen, zubereiten und aufbringen12   
b)grundierte Objekte nacharbeiten und schleifen10   
c)Untergründe unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes für Grundierungen vorbereiten, insbesondere6   
 aa)Holzwerkstücke auf Schädlingsbefall prüfen, Holzfehler beseitigen sowie schleifen und verkitten
 bb)Kunststoffe und Glas reinigen und entfetten
 cc)Metalluntergründe entfetten, entrosten und vor Korrosion schützen  2 
 dd)mineralische Untergründe auf Feuchtigkeit prüfen, schleifen, glätten und ausgleichen   2
10Ausführen von Verzierungen (§ 3 Nr. 10)a)Rahmen mit plastischen Ornamenten verzieren  6 
b)Oberflächenverzierungen unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie historischen und zeitgenössischen Stilelementen auswählen und nach Vorgaben und freier Gestaltung ausführen, insbesondere 6  
 aa)gravieren
 bb)radieren  8 
 cc)punzieren
 dd)strukturieren   7
 ee)sandeln
 ff)Aufsetzarbeiten ausführen
c)Negativformen aus Abformmaterialien herstellen, insbesondere aus Silicon   3
11Vergolden, Versilbern, Metallisieren (§ 3 Nr. 11)a)Metallisierungen mit Schlagmetallen und Blattaluminium ausführen3   
b)Glanz- und Mattvergoldungen sowie Glanz- und Mattversilberungen auf Polimentgrund ausführen 7  
c)Ölvergoldungen ausführen
d)Metallpulver auf Untergründe auftragen  2 
e)Mordentvergoldungen ausführen   4
f)Hinterglasvergoldungen und Hinterglasversilberungen in Glanz- und Mattechnik ausführen
12Herstellen und Gestalten von Rahmungen (§ 3 Nr. 12)a)Rahmenleisten zuschneiden und verbinden4   
b)Flachglas objektbezogen auswählen und zuschneiden
c)Passepartout objektbezogen auswählen und zuschneiden  5 
d)Bilder und Objekte, insbesondere unter Beachtung konservatorischer Gesichtspunkte, einrahmen
e)Rahmenleisten, insbesondere unter Beachtung von Kundenwünschen sowie gestalterischen und stilistischen Merkmalen, auswählen   3
13Ausführen von Maltechniken (§ 3 Nr. 13)a)Streich- und Malwerkzeuge auswählen und handhaben  3 
b)Überzüge nach gestalterischen und maltechnischen Gesichtspunkten auswählen und auftragen
c)Schriften malen   5
d)Farb- und Bindemittel ansetzen und mischen
e)Objekte, insbesondere unter Beachtung stilistischer Merkmale, farbig gestalten und fassen   10
f)Imitationsmalereien ausführen   10
14Ausführen von Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten (§ 3 Nr. 14)a)Fehler und Schäden hinsichtlich ihrer Ursachen erkennen und beurteilen sowie Arbeitsumfang der Restaurierung abschätzen und dokumentieren   5
b)Objekte unter Beachtung kunsthistorischer Aspekte und denkmalpflegerischer Vorgaben reinigen und restaurieren
15Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 15)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung der Qualitätssicherung beschreiben   2
b)Arbeitsergebnisse kontrollieren
c)Qualitätsmängel feststellen und dokumentieren; Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
d)Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Geräte und Maschinen als qualitätssichernde Maßnahme erkennen

Jur. Bezeichnung
VergoldAusbV
Veröffentlicht
26.05.1997
Fundstellen
1997, 1241: BGBl I