VerdStatV 2012

Verdienststatistikverordnung 2012

Verordnung zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Verdienststatistikgesetz

Auf Grund des § 10 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291) und unter Berücksichtigung des Artikels 10 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) verordnet die Bundesregierung:

In der Erhebung der Struktur der Arbeitskosten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Verdienststatistikgesetzes wird

1.
die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 des Verdienststatistikgesetzes) ausgesetzt und
2.
die Zahl der Beschäftigten mit Anwartschaften nach dem Betriebsrentengesetz zusätzlich erhoben.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und am 30. Juni 2014 außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
VerdStatV 2012
Pub. Bezeichnung
VerdStatV 2012
Veröffentlicht
02.11.2012
Fundstellen
2012, 2277: BGBl I
Standangaben
Aufh: Diese V tritt gem. § 2 am 30.6.2014 außer Kraft