VerbÜbkParisHaagG

Gesetz über die am 6. November 1925 im Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums

Die nach dem Haager Musterabkommen der inländischen Behörde zufallenden Geschäfte übernimmt das Deutsche Patent- und Markenamt. Es kann Bestimmungen über das Verfahren erlassen.

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. ...

Jur. Bezeichnung
VerbÜbkParisHaagG
Veröffentlicht
31.03.1928
Fundstellen
1928, 175: RGBl II
Standangaben
Stand: geändert durch Art. 49 G v. 8.12.2010 I 1864