VbrInsVV(VbrInsFV)

Verbraucherinsolvenzformularverordnung

Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren

Auf Grund des § 305 Abs. 5 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

(1) Für die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung zu stellenden Anträge und für die von den Beteiligten vorzulegenden Bescheinigungen, Verzeichnisse und Pläne werden die folgenden, in der Anlage bestimmten Formulare eingeführt:

1.
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 305 der Insolvenzordnung mit Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 1 der Insolvenzordnung,
2.
Anlagen zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
a)
Personalbogen mit Angaben zur Person des Schuldners,
b)
Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung,
c)
Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung,
d)
Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Vermögensverzeichnisses nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Vermögensübersicht),
e)
Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung mit Ergänzungsblättern (Vermögensverzeichnis),
f)
Verzeichnis der Gläubiger und Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis),
g)
Schuldenbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 der Insolvenzordnung.

(2) Den Formularen ist ein Hinweisblatt beizufügen, das deren wesentlichen Inhalt kurz erläutert.

Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Formularen und dem Hinweisblatt sind zulässig:

1.
Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;
2.
Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Formularen, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Formularen geboten sind.

Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 826 - 870)



Formulare

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Jur. Bezeichnung
VbrInsVV
Pub. Bezeichnung
VbrInsFV
Veröffentlicht
17.02.2002
Fundstellen
2002, 703: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 1 Nr. 1 V v. 23.06.2014 I 825 mWv 30.6.2014