BFV 1980(VbF)

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande

(weggefallen)§§ 1 bis 4
Weitergehende Anforderungen§ 5
Ausnahmen§ 6
Anlagen des Bundes§ 7
(weggefallen)§ 8
Erlaubnis§ 9
(weggefallen)§§ 10 bis 23
Aufsicht über Anlagen des Bundes§ 24
(weggefallen)§§ 25 bis 29
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)§ 30
Anhang I und II (weggefallen)

Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
...

(2) (weggefallen)

(weggefallen)

(1) und (2) (weggefallen)

(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(4) (weggefallen)

(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
der Bundeswehr.
...

(weggefallen)

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
...

(weggefallen)

(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)

Jur. Bezeichnung
BFV 1980
Pub. Bezeichnung
VbF
Veröffentlicht
27.02.1980
Fundstellen
1980, 173, 229: BGBl I
Standangaben
Aufh: V mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm den §§ 5 u. 6, des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1 aufgeh. durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 mWv 1.1.2003. § 7 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 5 u. 6, § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 iVm Abs. 3 u. § 24 Satz 1 gelten gem. u. nach Maßgabe d. Art. 8 Abs. 3 Nr. 6 V v. 27.9.2002 I 3777 bis zum Inkrafttreten einer ablösenden gesetzlichen Regelung fort.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1996 I 1937; 1997, 447,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 2.6.2016 I 1257