BFV 1980(VbF)
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande
(weggefallen) | §§ 1 bis 4 |
Weitergehende Anforderungen | § 5 |
Ausnahmen | § 6 |
Anlagen des Bundes | § 7 |
(weggefallen) | § 8 |
Erlaubnis | § 9 |
(weggefallen) | §§ 10 bis 23 |
Aufsicht über Anlagen des Bundes | § 24 |
(weggefallen) | §§ 25 bis 29 |
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften) | § 30 |
Anhang I und II (weggefallen) |
Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen ferner den über § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
(1) Für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei stehen die Befugnisse nach den §§ 5 und 6 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
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(2) (weggefallen)
(weggefallen)
(1) und (2) (weggefallen)
(3) Die Montage, die Installation und der Betrieb einer Anlage nach Absatz 1 bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde). Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4) (weggefallen)
(5) Eine Erlaubnis nach Absatz 3 ist nicht erforderlich für Anlagen
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- der Bundeswehr.
(weggefallen)
Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.
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(weggefallen)
(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1996 I 1937; 1997, 447,
Stand: zuletzt geändert durch Art. 11 V v. 2.6.2016 I 1257