VAAufsG

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester. Die Aufsicht wird von den nach Landesrecht am Sitz der Anstalten zuständigen Behörden für den Bund ausgeübt. § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 14, 54, 54a Abs. 1 bis 3 und 4 bis 6, §§ 54d, 55 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Ausnahme der in Satz 1 genannten Frist, § 56 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 81, 81a, 82 bis 84, 86 und 101 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend. Auf die Bewertung der Wertpapiere sind die für Versicherungsunternehmen nach § 341b des Handelsgesetzbuchs in der am 4. April 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für am 30. September 2001 oder später endende Geschäftsjahre geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter in die Sitzungen der Ausschüsse des Verwaltungsrates entsenden; die Vertreter sind jederzeit anzuhören.

Die Aufsichtsbehörde bestimmt Inhalt, Form und Gliederung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie deren Offenlegung und Bekanntmachung entsprechend den §§ 264 bis 289 des Handelsgesetzbuchs und § 55 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit die Aufgabe der Versorgungsanstalten keine abweichenden Regelungen erfordert. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind spätestens zehn Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde erläßt Vorschriften über die Rechnungslegung für Aufsichtszwecke.

Die Versorgungsanstalten haben spätestens alle vier Jahre im Rahmen eines versicherungsmathematischen Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung ihrer finanziellen Lage durchzuführen. Das Gutachten sowie das Ergebnis der versicherungstechnischen Prüfung ist mit Erläuterungen der Aufsichtsbehörde spätestens innerhalb von 18 Monaten nach dem dem Gutachten zugrundeliegenden Bilanzstichtag vorzulegen; das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde, sie kann dabei eine längere Frist festlegen.

Für die Prüfung des Jahresabschlusses der Versorgungsanstalten gelten die §§ 57 bis 59 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Präsident der Bayerischen Versicherungskammer den Abschlußprüfer bestimmt.

Für die nach § 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 2 und 4 entsprechend geltenden Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Handelsgesetzbuchs einschließlich der durch Verweisungen anzuwendenden weiteren Vorschriften ist jeweils die am 31. Dezember 1993 geltende Fassung maßgeblich.

Jur. Bezeichnung
VAAufsG
Veröffentlicht
17.12.1990
Fundstellen
1990, 2864, 2866: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 178 V v. 31.10.2006 I 2407